Notarielle Beurkundungspflicht: Wann zwingend nötig
Notarielle Beurkundungspflicht Forchheim 2026: § 311b BGB, welche Immobiliengeschäfte Beurkundung erfordern, GNotKG-Kosten, Heilung und Praxis beim Notarbezirk Mittelfranken.
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Patchwork-Familien stehen bei der Nachlassplanung vor einem klassischen Interessenkonflikt: Der neue Partner soll abgesichert sein, aber das Familienvermögen soll letztlich den Kindern aus erster Ehe zukommen. Für Eigentümer in Erlangen, wo die akademische Bevölkerungsstruktur und wachsende Lebenshaltungskosten die Familienrealitäten komplexer machen, bietet das deutsche Erbrecht mit der Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB eine präzise Lösung - wenn sie richtig eingesetzt wird. Das Instrument schützt gleichzeitig den überlebenden Partner und die Kinder aus früherer Beziehung.
Die Vorerbschaft ist im 4. Titel des Erbrechts (§§ 2100-2146 BGB) geregelt. Der Erblasser kann bestimmen, dass das Erbe zunächst einer Person zufällt (Vorerbe) und bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses - typischerweise dem Tod des Vorerben - an eine andere Person (Nacherbe) übergeht.
Der Vorerbe ist echter Erbe: Er wird Eigentümer der Erbschaftsgegenstände, kann sie nutzen und Früchte ziehen. Aber er ist kein freier Eigentümer - § 2113 BGB schränkt seine Verfügungsmacht stark ein. Unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände sind dem Nacherben gegenüber von Anfang an unwirksam. Entgeltliche Verfügungen (z.B. Verkauf der Immobilie) sind zwar zunächst wirksam, werden aber bei Eintritt des Nacherbfalls rückgängig gemacht - es sei denn, der Käufer war gutgläubig und kein Nacherbenvermerk war im Grundbuch eingetragen.
Die sogenannte „Befreiung” des Vorerben (§ 2136 BGB) erlaubt es dem Erblasser, einzelne oder alle Beschränkungen aufzuheben. In der Praxis sieht man häufig Testamente, die den Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreien, aber unentgeltliche Verfügungen weiterhin untersagen. Diese differenzierte Befreiung gibt dem überlebenden Partner mehr Handlungsspielraum, ohne die Substanzansprüche der Nacherben vollständig aufzugeben.
§ 2100 BGB definiert die Nacherbschaft als eine automatisch eintretende Erbschaft beim Nacherbfall - kein weiterer Erbscheinsantrag ist in allen Fällen erforderlich, aber ein Erbnachweis für das Grundbuchamt schon. § 2106 BGB regelt den Eintritt des Nacherbfalls: Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt er beim Tod des Vorerben ein.
Die Vor-/Nacherbschaft kennt verschiedene Ausgestaltungen, deren Kosten und Wirkungen sich unterscheiden:
| Variante | Beschränkung Vorerbe | Grundbucheintrag | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Vollerbe ohne Befreiung | Stark eingeschränkt (§§ 2113-2115) | Nacherbenvermerk dringend nötig | Schutzbedürftige Nacherben, Minderjährige |
| Befreiter Vorerbe (§ 2136) | Weitgehend frei | Nacherbenvermerk üblich | Neue Partner in Patchwork-Familien |
| Vorausvermächtnis kombiniert | Nur Restnachlass gebunden | Teilweise Eintragung | Gemischte Familiensituationen |
| Erbvertrag mit Nacherbschaft | Bindend ab Beurkundung | Vormerkungs-Kombination möglich | Langfristige gegenseitige Absicherung |
Quelle: BGB §§ 2100 ff., GNotKG Tabelle B, Justizportal Bayern, Notarkammer Bayern, Stand Q1/Q2 2026.
Notarkosten für ein Testament mit Vor-/Nacherbschaft beim Notar in Erlangen (Notarbezirk Mittelfranken): Bei einem Gesamtnachlasswert von 600.000 Euro (Eigentumswohnung Erlangen Röthelheimpark ca. 450.000 Euro + weiteres Vermögen) fallen nach GNotKG Tabelle B Notargebühren von rund 1.070-2.140 Euro an (0,5-1,0 Gebühr), zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. Die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch kostet zusätzlich eine halbe Gebühr nach GNotKG.
Die Beratung beim Erlanger Notar beginnt typischerweise mit der Frage: Was genau soll der Vorerbe dürfen? Ein Wohnrecht auf Lebenszeit genügt manchmal bereits - und ist weniger aufwendig als eine vollständige Vorerbschaft. Wenn aber der neue Partner wirtschaftlich am Objekt beteiligt werden oder es verwalten soll, führt kein Weg an der Vorerbschaft vorbei.
Für die Erlanger Praxis typisch: Der Erblasser setzt seinen zweiten Ehegatten als Vorerben ein, die Kinder aus erster Ehe als Nacherben. Der Vorerbe wird mit § 2136 BGB weitgehend befreit - er darf die Immobilie vermieten, Einnahmen behalten, sogar beleihen. Verkaufen darf er sie dagegen nur mit Zustimmung der Nacherben oder wenn das Testament eine entsprechende Befreiung enthält.
Der Nacherbenvermerk im Grundbuchamt Erlangen (Amtsgericht Erlangen, Grundbuchabteilung) schützt die Kinder: Jeder, der die Immobilie kaufen will, sieht sofort, dass Nacherben existieren. Ein gutgläubiger Erwerb ohne Kenntnis dieser Einschränkung ist damit ausgeschlossen.
Eine aktuelle Werteinschätzung für Ihre Erlanger Immobilie liefert das Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch - wichtige Grundlage für die Bewertung im Testamentsentwurf und die steuerliche Planung.
Steuerlich ist die Vor-/Nacherbschaft besonders komplex: Der Vorerbe zahlt Erbschaftsteuer zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls, der Nacherbe nochmals zum Zeitpunkt des Nacherbfalls - aber auf denselben Nachlass. Das klingt nach Doppelbesteuerung - und das ist es im Grunde auch, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Um Doppelbesteuerung abzumildern, kann der Nacherbe nach § 6 ErbStG auf Antrag so behandelt werden, als hätte er direkt vom Erblasser geerbt. Das bedeutet: Der Freibetrag des Nacherben gegenüber dem Erblasser gilt, nicht der Freibetrag gegenüber dem Vorerben. Bei Kindern als Nacherben (Freibetrag 400.000 Euro) und einem neuen Partner als Vorerben (Freibetrag 500.000 Euro als Ehegatte oder nur 20.000 Euro wenn nicht verheiratet) kann das erheblich günstiger sein.
Die genaue steuerliche Kalkulation hängt vom Zeitpunkt beider Erbfälle, den Nachlasswerten zu beiden Zeitpunkten und den persönlichen Freibeträgen ab. Eine Simulation beider Szenarien (mit und ohne § 6 ErbStG-Antrag) sollte vor der Testamentserrichtung durchgeführt werden.
Während der Vorerbschaft hat der Vorerbe eine quasi-treuhänderische Stellung gegenüber dem Nacherben. Er darf die Substanz des Nachlasses nicht schmälern. Konkret bedeutet das für Immobilien:
Er muss notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen durchführen - sonst haftet er für Wertminderungen. Er darf keine übermäßig aufwendigen Umbauten vornehmen, die zu Lasten der Nachlasssubstanz gehen. Er muss Versicherungen aufrechterhalten. Mieteinnahmen gehören ihm als Nutzungen des Nachlasses.
Bei Streitigkeiten über die Verwaltung kann der Nacherbe beim Nachlassgericht Sicherungsmaßnahmen beantragen (§ 2128 BGB). Das Amtsgericht Erlangen als Nachlassgericht kann dem Vorerben Auflagen machen oder im Extremfall seine Verwaltungsrechte beschränken.
Erlangen ist geprägt durch Universität, Siemens-Campus und eine überdurchschnittliche Akademikerquote. Patchwork-Konstellationen und Spätehen sind hier statistisch häufiger als im regionalen Durchschnitt. Der Erlanger Immobilienmarkt zeigt zudem hohe Werte: Eigentumswohnungen im Röthelheimpark oder in Büchenbach-Nord kosten 2026 im Schnitt 4.500-5.800 €/m², Einfamilienhäuser in Bruck oder Alterlangen 600.000-950.000 Euro.
Bei solchen Immobilienwerten ist die sorgfältige rechtliche Gestaltung der Nacherbschaft keine akademische Übung - sie entscheidet über Hunderttausende Euro Substanz für die Nachfolgegeneration. Das Amtsgericht Erlangen als Nachlassgericht und das Notariat Erlangen (Notarbezirk Mittelfranken) sind die zentralen Anlaufstellen.
Die Vor-/Nacherbschaft ist das präziseste rechtliche Instrument, um die Interessen eines neuen Partners und der Kinder aus früherer Beziehung ausgewogen zu schützen. Sie erfordert sorgfältige notarielle Gestaltung und - zwingend - den Nacherbenvermerk im Grundbuch. Wer ein Testament ohne diesen Eintrag aufsetzt, riskiert, dass die Nacherben schutzlos bleiben.
Für die konkrete Planung empfiehlt sich ein Notar im Bezirk Mittelfranken mit Schwerpunkt Erbrecht sowie eine aktuelle Wertermittlung der Erlanger Immobilie. Das Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch liefert diese Grundlage schnell und ohne Voranmeldung - als Ausgangspunkt für das Beratungsgespräch und die steuerliche Simulation.
Für Erlanger Eigentümer, die eine Vor-/Nacherbschaft planen, empfiehlt sich folgende Schrittfolge:
Zunächst sollten alle Familienangehörigen und ihre Interessen klar benannt werden: Wer soll Vorerbe sein? Wer Nacherben? Gibt es Kinder aus erster und zweiter Ehe, die unterschiedlich zu berücksichtigen sind?
Dann folgt die steuerliche Analyse: Welcher Steuereffekt entsteht bei Vorerbe und Nacherbe? Ist eine Direktvererbung an die Kinder mit gleichzeitiger Versorgung des Partners steuergünstiger?
Anschließend wird die notarielle Formulierung der Befreiungsklauseln nach § 2136 BGB erarbeitet: Welche Einschränkungen soll der Vorerbe behalten (kein Verkauf ohne Zustimmung?), welche entfallen (Vermietung erlaubt?)?
Schließlich muss der Nacherbenvermerk im Grundbuch beantragt werden - ohne diesen Eintrag ist der Schutz der Nacherben unvollständig. Das Grundbuchamt Erlangen trägt den Vermerk auf Antrag des Nachlassgerichts oder des Erben ein.
In der Praxis treten wiederkehrende Fehler auf, die das Instrument deutlich weniger wirksam machen:
Kein Nacherbenvermerk: Der häufigste Fehler. Ohne Eintrag im Grundbuch kann ein gutgläubiger Dritter die Immobilie kaufen und ist vor dem Nacherbenanspruch geschützt (§ 2113 Abs. 1 BGB, § 892 BGB). Das kann die Konstruktion vollständig zunichtemachen.
Unklare Befreiungsklauseln: Wenn das Testament nicht präzise regelt, in welchem Umfang der Vorerbe befreit ist, entstehen Streitigkeiten. Die Formulierung „Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit” ist oft zu weit - präziser sind Aufzählungen der erlaubten und verbotenen Maßnahmen.
Keine Regelung für mehrere Nacherben: Wenn die Kinder gemeinsam Nacherben sind und einer von ihnen stirbt, bevor der Nacherbenfall eintritt, gilt ohne ausdrückliche Regelung das gesetzliche Erbrecht - was nicht dem Willen des Erblassers entsprechen muss.
Keine Notfallregelung für den Vorerben: Was passiert, wenn der Vorerbe selbst pflegebedürftig wird und die Immobilie verkauft werden muss, um die Pflege zu finanzieren? Ohne ausdrückliche Regelung bleibt der Vorerbe in diesem Fall auf seinen Pflichtteil beschränkt und kann nicht ohne Weiteres verkaufen.
Ein Szenario, das bei der Testamentserrichtung oft übersehen wird: Was passiert, wenn der Vorerbe - z.B. der neue Lebenspartner - später selbst pflegebedürftig wird? Die Immobilie im Vorerbe-Nachlass könnte verkauft werden, um die Pflegekosten zu finanzieren. Aber darf der Vorerbe das?
Ohne Befreiung nach § 2136 BGB kann der Vorerbe die Immobilie nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen (§ 2113 BGB). Selbst wenn er dringend Liquidität für die Pflege benötigt, kann er blockiert sein. Das führt zu einer schwierigen Situation: Der Vorerbe möchte sein Erbe nutzen, die Nacherben (z.B. Kinder aus erster Ehe des Erblassers) verweigern die Zustimmung.
Lösungsansatz: Das Testament kann eine ausdrückliche Regelung enthalten, dass der Vorerbe bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit die Immobilie auch ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen darf - z.B. mit dem Ziel, die Pflegekosten für maximal X Jahre zu finanzieren. Der Resterlös fällt dann mit dem Tod des Vorerben an die Nacherben. Dieses sogenannte Pflegefallklausel schützt den Vorerben und berücksichtigt gleichzeitig die Interessen der Nacherben.
Notare im Notarbezirk Mittelfranken empfehlen, diese Klausel in jedes Testament mit Vorerbschaft einzubauen - besonders wenn der Vorerbe erheblich jünger ist als der Erblasser und eine lange Vorerbschaft erwartet wird.
Erstellt von der my-home.de Redaktion in Zusammenarbeit mit regionalen Immobilien-Analysten. Stand der Daten: Q1/Q2 2026.
Der Vorerbe erbt zunächst das Vermögen, darf es aber nicht dauerhaft für sich behalten. Beim Nacherbfall - meist dem Tod des Vorerben - fällt das Erbe automatisch an den Nacherben. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsfreiheit gesetzlich eingeschränkt.
In Patchwork-Konstellationen soll oft der neue Lebenspartner die Immobilie zunächst weiter bewohnen können, während das Eigentum letztlich an die Kinder aus erster Ehe übergehen soll. Die Vor-/Nacherbschaft ermöglicht genau das: Lebenspartner als Vorerbe, Kinder als Nacherben.
Grundsätzlich nein - Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nach § 2113 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam. Ausnahmen bestehen bei befreitem Vorerben (§ 2136 BGB) oder wenn der Nacherbe einwilligt. Ein Notar kann die Befreiungen im Testament präzise festlegen.
Die Notargebühren richten sich nach dem GNotKG und dem Nachlasswert. Bei einem Gesamtvermögen von 500.000 Euro liegen die Notargebühren für Testament oder Erbvertrag bei ca. 935-1.870 Euro (0,5-1,0-fache Gebühr nach GNotKG Tabelle B). Hinzu kommen Gerichtskosten für die Testamentshinterlegung.
Das Nachlassgericht trägt auf Antrag einen Nacherbenvermerk ins Grundbuch ein (§ 51 GBO). Dieser warnt potenzielle Käufer und schützt den Nacherben vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte. Ohne diesen Vermerk ist der Schutz lückenhaft.
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Hinweis zum Inhalt
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Stand des Artikels: 22. Februar 2026
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