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Grundbuchamt - Die Abteilung des Amtsgerichts, die das Grundbuch führt und alle Rechtsänderungen an Grundstücken und Immobilien dokumentiert. Das Grundbuchamt gewährleistet durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) Rechtssicherheit im gesamten Immobilienverkehr.
Das Grundbuchamt ist in Deutschland keine eigenständige Behörde, sondern eine Abteilung des jeweils zuständigen Amtsgerichts. Es wird von Rechtspflegern geführt, die als unabhängige Organe der Rechtspflege über Eintragungen und Löschungen entscheiden. Die gesetzliche Grundlage bilden die Grundbuchordnung (GBO) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Das Grundbuch selbst ist in drei Abteilungen gegliedert, denen jeweils ein Bestandsverzeichnis vorausgeht:
Jede Rechtsänderung an einem Grundstück - sei es ein Eigentumswechsel, die Eintragung einer Grundschuld oder die Bestellung eines Wegerechts - muss über das Grundbuchamt erfolgen. Der Grundsatz lautet: Ohne Eintragung im Grundbuch findet kein wirksamer Rechtserwerb an Grundstücken statt (§ 873 BGB). Eintragungen werden in aller Regel durch einen Notar beantragt, der die erforderlichen Bewilligungen und Beglaubigungen vorbereitet.
Wer eine Immobilie kaufen, finanzieren oder bewerten möchte, benötigt einen Grundbuchauszug. Dieser gibt Auskunft über den aktuellen Eigentümer, bestehende Belastungen und eingetragene Grundpfandrechte. Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist jedoch nicht für jedermann frei zugänglich - es muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden (§ 12 GBO).
Als berechtigt gilt in der Regel, wer eine konkrete Kaufabsicht, eine bestehende Rechtsbeziehung zum Grundstück oder eine behördliche Aufgabe nachweisen kann. Eigentümer, Notare, Gerichte und im Grundbuch eingetragene Gläubiger haben stets Einsichtsrecht. Makler können Einsicht erhalten, wenn sie einen konkreten Vermarktungsauftrag nachweisen.
Die Beantragung eines Grundbuchauszugs ist persönlich beim zuständigen Amtsgericht, schriftlich oder in vielen Bundesländern mittlerweile auch online möglich. In Bayern kostet ein einfacher (unbeglaubigter) Grundbuchauszug derzeit 10 Euro, ein beglaubigter Auszug 20 Euro.
Für Immobilien in der Stadt Nürnberg ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Nürnberg (Fürther Straße 110) zuständig. Für das Umland gelten die jeweiligen Amtsgerichte - etwa das Amtsgericht Fürth, Erlangen oder Schwabach. Wir empfehlen, den zuständigen Gerichtsbezirk vorab über das Justizportal Bayern zu klären.
In Bayern ist die elektronische Grundbucheinsicht über das BayernPortal möglich, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Unser Experten-Netzwerk empfiehlt Eigentümern, regelmäßig einen aktuellen Grundbuchauszug anzufordern - insbesondere vor einem geplanten Verkauf. So lassen sich veraltete Einträge (z. B. bereits gelöschte Grundschulden, die noch im Grundbuch stehen) rechtzeitig bereinigen und der Verkaufsprozess beschleunigen.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Amtsgericht und dessen Auslastung ab. In der Metropolregion Nürnberg rechnen wir erfahrungsgemäß mit vier bis acht Wochen für eine Eigentumsumschreibung nach notarieller Beurkundung. Einfachere Vorgänge wie die Löschung einer Grundschuld können schneller bearbeitet werden. Eine Auflassungsvormerkung wird in der Regel innerhalb weniger Tage eingetragen.
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind an den Geschäftswert gekoppelt. Für eine Eigentumsumschreibung bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro fallen beispielsweise rund 935 Euro Grundbuchgebühren an. Hinzu kommen die Notarkosten. Die Grundbuchkosten betragen in der Regel etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises.
Grundsätzlich können Anträge auch ohne Notar gestellt werden, sofern die erforderlichen Bewilligungen in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. In der Praxis ist jedoch fast jede grundbuchrelevante Rechtsänderung - insbesondere Kaufverträge und Grundschuldbestellungen - beurkundungspflichtig, sodass ein Notar zwingend eingeschaltet werden muss. Lediglich Löschungen bereits bezahlter Grundschulden können mit einer Löschungsbewilligung der Bank direkt beim Grundbuchamt beantragt werden.
Das Grundbuchamt trägt Rechte in der Reihenfolge ihres Eingangs ein. Diese Reihenfolge - das Prioritätsprinzip - ist im Immobilien- und Kreditrecht von entscheidender Bedeutung. Ein erstrangig eingetragener Gläubiger hat bei einer Zwangsversteigerung Vorrang gegenüber nachrangigen Gläubigern. Banken bestehen daher bei der Vergabe von Immobilienkrediten in der Regel auf einer erstrangigen Grundschuld in Abteilung III.
Für Eigentümer ist es wichtig zu wissen, dass der Rang von Rechten auch verändert werden kann - durch Rangänderungsvereinbarungen, die notariell beurkundet und beim Grundbuchamt eingetragen werden müssen. Solche Rangänderungen sind in der Praxis relevant, wenn ein bestehendes Darlehen durch ein neues abgelöst wird und die neue Bank ebenfalls erstrangige Sicherheit verlangt.
Die Eigentumsübertragung an einer Immobilie ist mehrstufig: Zunächst schließen Käufer und Verkäufer einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. Der Notar beantragt dann beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers - das schützt den Käufer vor einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung oder Belastung durch den Verkäufer. Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Kaufpreiszahlung, Grunderwerbsteuerbescheid, Genehmigungen), beantragt der Notar die eigentliche Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer in Abteilung I ein.
Diese Abläufe sind gut geregelt und rechtssicher - aber zeitintensiv. Wer als Käufer auf schnelle Verfügbarkeit der Immobilie angewiesen ist, sollte schon vor dem Notartermin mit dem Verkäufer besprechen, ob ein früherer wirtschaftlicher Übergabezeitpunkt (mit Nutzungsüberlassung) möglich ist, auch wenn die grundbuchliche Umschreibung noch aussteht.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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