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Eigentumswohnung - Eine Eigentumswohnung (ETW) ist eine Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes, an der Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet wurde. Der Eigentümer hat das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht über seine Wohnung (Sondereigentum) und ist gleichzeitig Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum des Gebäudes - etwa Treppenhaus, Dach, Fassade und Grundstück.
Die Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen erfordert eine Teilungserklärung, die notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Sie definiert, welche Gebäudeteile zum Sondereigentum der einzelnen Eigentümer gehören und welche als Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern anteilig zustehen.
Zum Sondereigentum gehören die Räume der Wohnung einschließlich nicht tragender Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren und sanitäre Einrichtungen. Zum Gemeinschaftseigentum zählen tragende Wände, Dach, Fassade, Fenster (umstritten, je nach Teilungserklärung), Treppenhaus, Aufzug, Heizungsanlage, Versorgungsleitungen bis zum Abzweig in die Wohnung und das Grundstück.
Zusätzlich können in der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte eingeräumt werden - etwa an einem Stellplatz, Kellerraum oder einer Gartenfläche. Diese Flächen bleiben Gemeinschaftseigentum, dürfen aber ausschließlich vom berechtigten Eigentümer genutzt werden.
Die Miteigentumsanteile (MEA) legen fest, in welchem Verhältnis jeder Eigentümer an den Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums beteiligt ist. Sie werden in der Teilungserklärung in Tausendstel angegeben und richten sich in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen.
Als Eigentümer einer Eigentumswohnung zahlen Sie ein monatliches Hausgeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Hausgeld setzt sich zusammen aus den umlagefähigen Betriebskosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Versicherung, Hausmeister etc.), der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage und den Verwaltungskosten.
Die Instandhaltungsrücklage dient der Finanzierung größerer Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum - etwa einer Dachsanierung, Fassadenerneuerung oder Heizungsmodernisierung. Ist die Rücklage nicht ausreichend dotiert, kann die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschließen, die jeder Eigentümer gemäß seinem Miteigentumsanteil tragen muss.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollten neben dem Kaufpreis und den Kaufnebenkosten auch die laufenden monatlichen Kosten kalkuliert werden: Hausgeld, gegebenenfalls Grundsteuer (sofern nicht im Hausgeld enthalten), Rücklagen für das Sondereigentum und die Finanzierungsrate.
| Prüfpunkt | Bedeutung | Risiko bei Vernachlässigung |
|---|---|---|
| Instandhaltungsrücklage | Finanzpolster für Sanierungen | Sonderumlagen von 5.000-25.000 € je Einheit |
| Hausgeld (nicht umlagefähig) | Laufende Kosten des Eigentümers | Rendite wird überschätzt |
| Teilungserklärung | Zuordnung Sonder- und Gemeinschaftseigentum | Fehlende Rechte an Stellplatz, Keller |
| Versammlungsprotokolle | Geplante Baumaßnahmen, Streitigkeiten | Unbekannte Kosten nach Kauf |
| Sanierungsstand (Dach, Fassade) | Verbleibende Nutzungsdauer | Sonderumlagen kurzfristig fällig |
| Leerstandsrate in der WEG | Zahlungsausfälle der Gemeinschaft | Finanzierungsausfall für Gemeinschaftsausgaben |
| Grunderwerbsteuer Bayern | 3,5 % des Kaufpreises | Kaufnebenkosten unterschätzt |
Eigentumswohnungen sind in der Metropolregion Nürnberg eine der beliebtesten Kapitalanlageformen. Die Bruttomietrendite liegt je nach Stadtteil und Baujahr zwischen 3,5 und 5,5 %. Für eine solide Renditeplanung sind folgende Faktoren entscheidend: die erzielbare Kaltmiete im Verhältnis zum Kaufpreis, die Höhe des Hausgelds (nicht umlagefähiger Anteil schmälert die Rendite), der Sanierungsstand des Gemeinschaftseigentums und die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Eine zu gering dotierte Rücklage in einem sanierungsbedürftigen Altbau kann die kalkulierte Rendite durch Sonderumlagen schnell zunichtemachen. Wir empfehlen, bei der Renditeberechnung immer eine Instandhaltungspauschale von 1-2 % des Kaufpreises pro Jahr einzuplanen.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung in der Metropolregion Nürnberg empfehlen wir, vor der Kaufentscheidung die Teilungserklärung, die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, den aktuellen Wirtschaftsplan und die Hausgeldabrechnungen sorgfältig zu prüfen. Daraus ergeben sich wichtige Hinweise auf den Zustand des Gemeinschaftseigentums, geplante Sanierungsmaßnahmen, das Verhältnis der Eigentümer untereinander und die Qualität der Hausverwaltung.
Besonders in beliebten Nürnberger Lagen wie der Altstadt, St. Johannis, Maxfeld oder Gostenhof sind Eigentumswohnungen in Altbauten gefragt. Hier ist die Prüfung der Bausubstanz und der Instandhaltungsrücklage besonders wichtig, da umfangreiche Sanierungsmaßnahmen - Dachsanierung, Fassadendämmung, Fensteraustausch - erhebliche Sonderumlagen von 5.000-25.000 € je Einheit nach sich ziehen können.
Neben dem baulichen Zustand der Wohnung selbst sollten Sie das Gemeinschaftseigentum, die Teilungserklärung, die Höhe der Instandhaltungsrücklage, offene oder beschlossene Sonderumlagen, die Hausgeldentwicklung der letzten drei Jahre und die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen prüfen. Achten Sie zudem auf Veräußerungsbeschränkungen in der Teilungserklärung (Zustimmungsvorbehalt des Verwalters) und auf eventuelle Rechtsstreitigkeiten innerhalb der WEG, die aus den Versammlungsprotokollen hervorgehen. Ein erfahrener Makler oder Anwalt kann diese Unterlagen für Sie bewerten.
Im Sondereigentum dürfen Sie grundsätzlich Veränderungen vornehmen, solange Sie nicht in das Gemeinschaftseigentum eingreifen und andere Eigentümer nicht beeinträchtigen. Das Entfernen einer tragenden Wand, der Einbau neuer Fenster oder Veränderungen an der Fassade betreffen das Gemeinschaftseigentum und erfordern einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform 2020 können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; für bestimmte privilegierte Maßnahmen (E-Ladesäule, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser) hat jeder Eigentümer sogar einen individuellen Anspruch auf Gestattung.
Zahlungsrückstände beim Hausgeld gefährden die Liquidität der Eigentümergemeinschaft und können zur Unterfinanzierung von Sanierungsmaßnahmen führen. Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, offene Forderungen zunächst per Mahnung und anschließend gerichtlich durchzusetzen. Die Gemeinschaft hat ein gesetzliches Vorrecht bei der Zwangsversteigerung: Rückständiges Hausgeld der letzten zwei Jahre genießt im Zwangsversteigerungsverfahren Vorrang vor dem Grundpfandrecht der Bank - ein starkes Instrument zur Durchsetzung der Zahlungspflichten.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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