Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein
Enteignung - Die Enteignung ist ein hoheitlicher Eingriff des Staates in privates Eigentum, durch den eine Immobilie oder ein Grundstück zwangsweise in das Eigentum der öffentlichen Hand oder eines bestimmten Begünstigten überführt wird. Sie ist in Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz geregelt und nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, durch ein Gesetz geregelt ist und eine angemessene Entschädigung gewährt wird. Im Immobilienrecht tritt sie meist im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten, Stadtentwicklung oder öffentlichen Bauvorhaben auf.
Eine rechtmäßige Enteignung setzt nach deutschem Verfassungsrecht folgende Bedingungen voraus:
Unterscheidung: Enteignung vs. Inhalts- und Schrankenbestimmung
Nicht jeder staatliche Eingriff in Eigentumsrechte ist eine Enteignung. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (z. B. Denkmalschutzauflagen, Bebauungsplanänderungen) ist entschädigungslos hinzunehmen, solange sie keine unzumutbare Eigentumsbelastung darstellt. Erst wenn der Eingriff so weit geht, dass Eigentümer faktisch enteignet werden, entsteht ein Entschädigungsanspruch.
| Form | Gegenstand | Entschädigungsanspruch | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vollenteignung | Gesamtes Eigentum geht auf den Staat über | Ja - voller Verkehrswert | Art. 14 Abs. 3 GG, Landesenteignungsgesetze |
| Teilenteignung | Teil des Grundstücks (z. B. Straßenstreifen) | Ja - für Teilfläche + Wertminderung Rest | BFStrG, BayEntEG |
| Duldungsenteignung | Eigentum bleibt - Nutzung muss geduldet werden | Teilentschädigung + Dienstbarkeit | TKG, Leitungsgesetze |
| Planungsrechtliche Beschränkung | Bebauungsmöglichkeiten werden eingeschränkt | Nur bei enteignungsgleichem Eingriff | § 42 BauGB |
| Vorkaufsrecht der Gemeinde | Gemeinde tritt in bestehenden Kaufvertrag ein | Keiner - zum vereinbarten Preis | §§ 24 ff. BauGB |
Das Enteignungsverfahren folgt einem formalisierten Ablauf:
Neben der klassischen vollständigen Enteignung gibt es weitere Formen, die in der Praxis häufig vorkommen:
Teilenteignung: Nur ein Teil des Grundstücks wird entzogen, etwa für einen Straßenstreifen oder eine Leitungstrasse. Auch hier besteht ein voller Entschädigungsanspruch für die übertragene Fläche. Zusätzlich können Entschädigungen für Wertminderungen des verbleibenden Restes verlangt werden, wenn das Grundstück durch die Teilenteignung an Wert verliert.
Duldungsenteignung / Nutzungsenteignung: Hier wird kein Eigentum übertragen, aber der Eigentümer muss eine Nutzung seines Grundstücks dulden, etwa die Verlegung einer unterirdischen Leitung. Als Ausgleich erhält er eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und in der Regel eine Einmalentschädigung.
Vorläufige Sicherstellung: In dringenden Fällen kann die Behörde einen Besitz vorab sicherstellen, bevor das Enteignungsverfahren vollständig abgeschlossen ist.
Im Großraum Nürnberg werden aktuell mehrere größere Infrastrukturprojekte realisiert, die Enteignungen nach sich ziehen können - darunter Straßenbaumaßnahmen, S-Bahn-Projekte und Gewerbeflächenentwicklungen. Wir empfehlen betroffenen Eigentümern dringend, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen und die Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren sorgfältig zu prüfen.
Die Entschädigung muss den vollen Verkehrswert abdecken; oft liegen Behördenangebote darunter. Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist in solchen Fällen unverzichtbar. Wichtig: Einwendungen im Planfeststellungsverfahren müssen fristgerecht erhoben werden - wer diese Frist versäumt, verliert möglicherweise Widerspruchsrechte für das spätere Enteignungsverfahren. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen frühzeitig zu wahren.
Ja. Gegen den Enteignungsbeschluss kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen die Höhe der Entschädigung kann beim zuständigen Landgericht vorgegangen werden. Wir empfehlen, frühzeitig - bereits im Planfeststellungsverfahren - Einwendungen zu erheben, da spätere Klagemöglichkeiten begrenzt sein können.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses. Hinzu können Entschädigungen für Betriebsunterbrechungen, Umzugskosten und sonstige Vermögensnachteile kommen. Eigentümer haben das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und das Angebot der Behörde zu überprüfen.
In Deutschland ist eine Enteignung privater Wohnimmobilien zum Zweck der Wohnraumbeschaffung bisher nicht gängige Praxis. Der Berliner Volksentscheid “Deutsche Wohnen & Co enteignen” hat zwar Aufsehen erregt, ist aber rechtlich und politisch noch nicht umgesetzt. Im Allgemeinen schützt Art. 14 GG das Privateigentum sehr weitreichend.
Das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) ist kein Enteignungsvorgang: Die Gemeinde tritt lediglich anstelle des vereinbarten Käufers in einen bestehenden Kaufvertrag ein - zum vereinbarten Preis. Eine Enteignung hingegen erfolgt zwangsweise und unabhängig vom Willen des Eigentümers. Das Vorkaufsrecht setzt immer einen freiwilligen Verkauf voraus.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.