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Erbschaftsteuer

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Erbschaftsteuer - Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall, die nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben wird. Ihre Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der Steuerklasse und dem Wert des geerbten Vermögens abzüglich persönlicher Freibeträge.

Was bedeutet Erbschaftsteuer genau?

Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland als Erbanfallsteuer erhoben - besteuert wird also nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der individuelle Erwerb jedes einzelnen Erben. Zuständig für die Erhebung sind die Finanzämter, in Bayern das jeweils zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt. Steuerpflichtig wird der Erwerb mit dem Tod des Erblassers, und die Erben sind verpflichtet, den Erbfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen.

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel - sie profitieren von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen (7 bis 30 Prozent). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder (15 bis 43 Prozent). Steuerklasse III betrifft alle übrigen Erwerber, also auch nicht verwandte Personen (30 bis 50 Prozent).

Die persönlichen Freibeträge spielen eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Steuerlast. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro je Elternteil, Enkel bis zu 200.000 Euro und alle übrigen Personen der Steuerklasse I bis zu 100.000 Euro. In den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag bei lediglich 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten jeweils pro Erbfall und pro Erwerber.

Bei Immobilien ist die Bewertung ein besonders komplexes Thema. Das Finanzamt ermittelt den Wert der geerbten Immobilie nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) anhand von drei normierten Verfahren: dem Vergleichswertverfahren (bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern), dem Ertragswertverfahren (bei vermieteten Objekten) und dem Sachwertverfahren (bei Einfamilienhäusern und besonderen Immobilien). Seit der Reform des Bewertungsrechts zum 1. Januar 2023 orientieren sich diese Verfahren stärker an den tatsächlichen Marktwerten, was insbesondere in Regionen mit hohen Immobilienpreisen zu deutlich höheren Steuerwerten geführt hat.

Steuerbefreiung für das Familienheim

Eine der wichtigsten Begünstigungen im Erbschaftsteuerrecht ist die vollständige Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Erbt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die selbstgenutzte Immobilie des Erblassers, bleibt diese vollständig erbschaftsteuerfrei - unabhängig von ihrem Wert. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt und mindestens zehn Jahre lang bewohnt. Wird die Immobilie vor Ablauf dieser Frist aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, etwa der Umzug in ein Pflegeheim.

Für Kinder gilt die Steuerbefreiung ebenfalls, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Übersteigt die Fläche diese Grenze, wird nur der überschießende Teil besteuert. Auch hier muss die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnt werden.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg sind die Immobilienwerte in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, sodass geerbte Immobilien die persönlichen Freibeträge zunehmend häufig überschreiten. Eine Eigentumswohnung in begehrten Nürnberger Lagen wie Erlenstegen, Mögeldorf oder am Schmausenbuck erreicht schnell einen steuerlichen Wert von 400.000 bis 600.000 Euro, ein Einfamilienhaus im Knoblauchsland oder in Fürth-Dambach kann darüber liegen.

Unser Experten-Netzwerk empfiehlt Eigentümern in Franken, frühzeitig über eine gestaffelte Schenkung zu Lebzeiten nachzudenken. Denn die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre vollständig - wer also rechtzeitig beginnt, kann erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Die sogenannte 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG bewirkt, dass Schenkungen und der spätere Erbfall zusammengerechnet werden, sofern zwischen ihnen weniger als zehn Jahre liegen. Eine strategische Nachlassplanung mit steuerlicher und rechtlicher Beratung kann die Steuerlast für die nächste Generation deutlich reduzieren.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird eine geerbte Immobilie für die Erbschaftsteuer bewertet?

Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz. Je nach Immobilientyp kommt das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren zum Einsatz. Erben haben das Recht, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachzuweisen, falls der vom Finanzamt ermittelte Wert zu hoch ausfällt. Die Kosten für das Gutachten liegen je nach Immobilie zwischen 1.500 und 3.500 Euro.

Können Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftsteuer reduzieren?

Ja, das ist eine der effektivsten Strategien zur Steueroptimierung. Da sich die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneuern, können Eltern beispielsweise jedem Kind alle zehn Jahre Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei einem Ehepaar verdoppelt sich dieser Betrag auf 800.000 Euro pro Kind und Dekade. Wichtig ist dabei die rechtzeitige Planung, denn Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Erbe hinzugerechnet.

Muss die selbstgenutzte Immobilie des Erblassers immer versteuert werden?

Nein, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vererbung des Familienheims steuerfrei. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können die selbstgenutzte Immobilie unabhängig vom Wert steuerfrei erben, Kinder bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst bezieht und mindestens zehn Jahre lang bewohnt. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss lückenlos sein.

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