Zum Inhalt springen

Gemeinsames Testament

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Das gemeinsame Testament ist eine letztwillige Verfügung, die zwei Personen - in Deutschland ausschließlich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner - in einer einzigen Urkunde gemeinsam errichten (§ 2265 BGB). Es ermöglicht, die gegenseitige Absicherung und die Regelung des Nachlasses, insbesondere von Immobilien, aufeinander abgestimmt zu gestalten. Die bekannteste Form ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Formen und rechtliche Voraussetzungen

Ein gemeinsames Testament kann handschriftlich errichtet werden, wenn ein Ehegatte es vollständig eigenhändig schreibt, datiert und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Alternativ ist die notarielle Beurkundung möglich - und bei komplexen Immobilien-Nachlässen häufig ratsam. Wichtig: Einzelne Verfügungen im gemeinsamen Testament können wechselbezüglich sein, d. h. die Verfügung des einen gilt nur, weil die des anderen ebenfalls gilt. Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden.

Nicht wechselbezügliche Verfügungen - solche, die auch ohne die entsprechende Gegenverfügung gelten würden - können nach dem Tod des ersten Partners noch geändert werden. Die genaue Abgrenzung zwischen wechselbezüglichen und nicht-wechselbezüglichen Verfügungen ist eine der wichtigsten Rechtsfragen beim gemeinsamen Testament und sollte im Zweifelsfall durch einen Notar geklärt werden.

Berliner Testament und Immobilien

Beim Berliner Testament erbt der überlebende Ehegatte zunächst alles, die Kinder sind Schlusserben. Das klingt unkompliziert, hat aber bei Immobilien steuerliche Tücken: Kindern steht ein Pflichtteilsanspruch in Geld zu, der beim Erstversterbenden sofort fällig werden kann - selbst wenn nur eine nicht-liquide Immobilie vorhanden ist. Durch eine Pflichtteilsstrafklausel lässt sich dies abmildern, ohne den Grundgedanken des gegenseitigen Schutzes aufzugeben.

Die Pflichtteilsstrafklausel besagt: Wer beim Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, soll beim Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten - wird also von der Erbschaft weitgehend ausgeschlossen. Diese Klausel wirkt abschreckend und hält Kinder davon ab, beim ersten Erbfall sofort auf die Barausgabe ihres Pflichtteils zu bestehen.

Steuerliche Aspekte des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist erbschaftsteuerlich nicht immer die optimale Gestaltung. Da Kinder beim Erstversterbenden enterbt werden, können sie ihren Steuerfreibetrag (400.000 Euro pro Kind und Elternteil) beim ersten Erbfall nicht nutzen. Beim überlebenden Ehegatten kommt dann das gesamte Vermögen an - und beim zweiten Erbfall kann jedes Kind seinen Freibetrag nur einmal nutzen, obwohl er bei gestaffelten Übertragungen zweimal hätte genutzt werden können.

Wer die Erbschaftsteuer minimieren möchte, sollte daher das Berliner Testament um ein Vermächtnis ergänzen: Den Kindern wird beim Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres Steuerfreibetrags zugewendet, das aus der Immobilie oder dem sonstigen Nachlass bedient wird. So werden die Freibeträge in beiden Erbfällen ausgeschöpft, ohne die Versorgung des überlebenden Ehegatten zu gefährden.

Bindungswirkung und Änderungsmöglichkeiten

Solange beide Partner leben, kann das gemeinsame Testament grundsätzlich durch ein neues gemeinsames Testament oder durch notariell beurkundeten Widerruf aufgehoben werden. Nach dem Tod eines Partners ist eine Änderung wechselbezüglicher Verfügungen nur noch durch Ausschlagung der Erbschaft möglich. Nicht-wechselbezügliche Verfügungen können hingegen auch nach dem Erstversterben noch geändert werden - die genaue Abgrenzung erfordert anwaltliche Prüfung.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg zählen Immobilien häufig zum größten Posten eines Nachlasses. Wir empfehlen Eheleuten mit eigenem Haus oder einer Eigentumswohnung, das gemeinsame Testament notariell zu gestalten und dabei explizit zu regeln, wie mit der Immobilie verfahren werden soll - ob Fortführung, Verkauf oder Übertragung auf Kinder.

Gerade bei Franken-typischen Mehrgenerationenhäusern und Bestandsimmobilien, die seit Jahrzehnten in Familienbesitz sind, ist eine klare Regelung wichtig, um Streit unter Erben zu vermeiden. Wir beraten unsere Kunden im Vorfeld einer Immobilientransaktion regelmäßig, ob das vorhandene Testament die Immobiliensituation angemessen berücksichtigt - und empfehlen bei Bedarf die Überarbeitung durch einen Notar. Eine aktuelle Immobilienbewertung durch uns bildet dabei die Grundlage für die testamentarische Regelung.

Häufig gestellte Fragen

Können unverheiratete Paare ein gemeinsames Testament errichten?

Nein. Das gemeinsame Testament ist gesetzlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare können jedoch einen gemeinschaftlichen Erbvertrag beim Notar schließen, der ähnliche Wirkungen entfaltet.

Was passiert mit dem gemeinsamen Testament nach einer Scheidung?

Mit Rechtskraft der Scheidung werden gegenseitige Verfügungen im gemeinsamen Testament unwirksam, sofern sie erkennbar von der Ehe abhängig waren (§ 2268 BGB). Ein neues Testament ist nach der Scheidung dringend empfohlen.

Muss das gemeinsame Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden?

Eine Pflicht zur Hinterlegung besteht nicht, aber es ist ratsam. Das Amtsgericht - in Nürnberg das Nachlassgericht beim Amtsgericht Nürnberg - verwahrt Testamente sicher und registriert sie im Zentralen Testamentsregister, sodass sie im Erbfall zuverlässig gefunden werden.

Kann ich ein gemeinsames Testament ohne Notar errichten?

Ja, ein handschriftliches gemeinsames Testament ist zulässig, wenn ein Ehegatte es vollständig handschriftlich verfasst, es datiert und beide unterschreiben. Für komplexe Nachlässe mit Immobilien empfehlen wir jedoch die notarielle Beurkundung: Der Notar klärt auf, welche Verfügungen wechselbezüglich sind, und gestaltet das Testament so, dass die Bindungswirkung dem Willen der Eheleute entspricht.

Immobilien im gemeinsamen Testament: Regelung des Verkaufsfalls

Eine häufig übersehene Regelungslücke in handschriftlichen Berliner Testamenten betrifft den Verkauf der Immobilie durch den überlebenden Ehegatten. Wer als Alleinerbe das gesamte Vermögen inklusive der Immobilie erbt, kann diese grundsätzlich verkaufen - es sei denn, das Testament enthält ausdrückliche Beschränkungen. Wenn Ehegatten möchten, dass die Immobilie im Familienbesitz bleibt oder nur mit Zustimmung der Kinder verkauft werden kann, muss dies ausdrücklich im Testament geregelt werden. Andernfalls ist der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsfreiheit grundsätzlich unbeschränkt.

In der Praxis empfehlen wir Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, im Rahmen der Testamentsgestaltung auch eine aktuelle Immobilienbewertung zu berücksichtigen. Wenn der Immobilienwert erheblich vom Restvermögen abweicht, kann dies die erbschaftsteuerliche Planung und die Regelung von Vermächtnissen erheblich beeinflussen. Eine fundierte Marktpreiseinschätzung durch my-home.de bildet die Grundlage dafür, dass die testamentarischen Regelungen zur tatsächlichen Vermögenssituation passen - und nicht auf überholten Wertvorstellungen basieren.

Zurück zum Immobilien-Lexikon.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?

Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.

Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion

Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026

FOCUS Online Medien-Partner 2026

Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

Verwandte Fachbegriffe

Aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung könnten diese Begriffe für Sie interessant sein.

Immobilie verkaufen in der Metropolregion: Nürnberg · Fürth · Erlangen

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.

Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion

Kontaktaufnahme

Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schreiben Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.