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Kinderfreibetrag (Schenkung) bezeichnet den persönlichen Steuerfreibetrag, der im deutschen Schenkungsteuerrecht Kindern gegenüber ihren Eltern bei der Übertragung von Vermögen - also auch von Immobilien - zusteht. Dieser Freibetrag beläuft sich auf 400.000 € pro Elternteil und Kind und kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Er ist eines der wirksamsten Instrumente der vorweggenommenen Erbfolge und ermöglicht es, Immobilienvermögen über mehrere Jahrzehnte steuerfrei an die nächste Generation zu übertragen.
Der Kinderfreibetrag für die Schenkungsteuer ist in § 16 ErbStG geregelt. Er gilt gleichermaßen für Schenkungen unter Lebenden und für Erbschaften. Für Kinder (leibliche und adoptierte) gegenüber jedem Elternteil beträgt er 400.000 €; gegenüber beiden Elternteilen zusammen also 800.000 €. Für Enkelkinder, deren Elternteil bereits verstorben ist, gilt ebenfalls ein Freibetrag von 400.000 €; sind die Eltern noch am Leben, beträgt der Freibetrag für Enkel nur 200.000 €. Die Freibeträge gelten jeweils im Verhältnis zwischen zwei Personen und können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.
Bei der Schenkung einer Immobilie wird als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der steuerliche Grundbesitzwert (nach BewG) herangezogen, nicht der Verkehrswert. Dieser wird nach dem Ertragswertverfahren oder dem vereinfachten Sachwertverfahren ermittelt und liegt häufig unter dem tatsächlichen Verkaufspreis. Liegt der Grundbesitzwert unter dem Freibetrag, ist die Schenkung vollständig steuerfrei. Liegt er darüber, fällt Schenkungsteuer auf den übersteigenden Teil an. Für die selbst genutzte Familienwohnung (Familienheim) besteht ein zusätzlicher vollständiger Steuerbefreiungstatbestand, wenn das Kind das Haus zehn Jahre lang selbst bewohnt.
Durch eine frühzeitige und gestaffelte Übertragung lassen sich erhebliche Steuervorteile erzielen. Klassische Strategien: (1) Übertragung in Teilen über mehrere Zehnjahresperioden; (2) Einräumung eines Nießbrauchrechts für die Eltern, das den Übertragungswert reduziert und die Eltern im Objekt absichert; (3) Übertragung auf mehrere Kinder, wenn mehrere vorhanden sind; (4) Nutzung des zusätzlichen Familienheim-Privilegs bei selbst genutztem Wohneigentum.
Eine Familie besitzt ein Mehrfamilienhaus mit einem steuerlichen Grundbesitzwert von 1.400.000 €, das an drei Kinder weitergegeben werden soll. Werden beide Elternteile als Schenker einbezogen, stehen zunächst 6 × 400.000 € = 2.400.000 € an Freibeträgen zur Verfügung (je drei Kinder gegenüber je einem Elternteil). Das gesamte Vermögen kann damit vollständig steuerfrei übertragen werden, wenn die Übertragungen koordiniert und ggf. auf zwei Zeiträume (heute und in zehn Jahren) verteilt werden.
Ist nur ein Elternteil Eigentümer und gibt es ein Kind, stehen 400.000 € Freibetrag zur Verfügung. Bei einem Immobilienwert von 700.000 € wäre in der ersten Zehnjahresperiode eine schenkungsteuerfreie Übertragung bis 400.000 € möglich; für die verbleibenden 300.000 € fiele Schenkungsteuer an. Alternativ: Übertragung einer Teilquote (z. B. 50 %) heute (Wert: 350.000 €, innerhalb des Freibetrags) und die zweite Hälfte nach Ablauf von zehn Jahren, wenn der Freibetrag wieder zur Verfügung steht.
Besonders effektiv ist die Kombination der Schenkung mit einem vorbehaltenen Nießbrauch: Die Eltern übertragen das Eigentum an der Immobilie auf das Kind, behalten aber das lebenslange Recht, die Immobilie zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu erhalten. Das Nießbrauchrecht mindert den schenkungsteuerlichen Wert der Übertragung, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert abgezogen wird. Ein 65-jähriger Vater mit einem monatlichen Nießbrauchertrag von 2.000 € hat bei einem statistischen Vervielfältiger nach BewG einen Nießbrauchkapitalwert von ca. 280.000 € - der steuerlich relevante Übertragungswert sinkt also um diesen Betrag.
In Nürnberg und Franken haben viele Familien über Jahrzehnte Immobilienvermögen aufgebaut, das nun an die nächste Generation weitergegeben werden soll. Mit dem Kinderfreibetrag von 400.000 € je Elternteil und Kind lassen sich gerade in Regionen mit moderatem Preisniveau oft ganze Immobilien steuerfrei übertragen. In Nürnberger Stadtteilen mit moderaten Preisen (z. B. Langwasser, Gebersdorf, Worzeldorf) liegen Eigentumswohnungen vielfach noch im Bereich von 250.000-380.000 € - vollständig innerhalb eines einzigen Freibetrags.
Wir empfehlen, die Nachfolgeplanung frühzeitig anzugehen und gemeinsam mit einem Steuerberater und Notar die optimale Strategie zu entwickeln. Jeder Übertragungsfall ist individuell - Objektwert, Anzahl der Kinder, Alter der Eltern und persönliche Lebenssituation bestimmen die optimale Gestaltung. Wir bei my-home.de begleiten die Immobilienbewertung und stehen Ihnen bei Fragen zur Schenkungsstruktur beratend zur Seite.
Ja, wenn Sie sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Sie können das Eigentum übertragen, aber das Recht behalten, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen. Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung und kann die Schenkungsteuer erheblich reduzieren oder ganz vermeiden.
Für die Schenkungsteuer hat ein späterer Verkauf zunächst keine Auswirkungen - die Steuerfreiheit bleibt bestehen. Allerdings können bei einem Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn anfallen, wenn das Kind die Immobilie nicht selbst bewohnt hat. Beim Familienheim gilt das Selbstnutzungsgebot für zehn Jahre, sonst entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Adoptivkinder erhalten denselben Freibetrag wie leibliche Kinder (400.000 €). Stiefkinder (Kinder des Ehepartners ohne eigene Adoption) werden im ErbStG den Kindern gleichgestellt und erhalten ebenfalls einen Freibetrag von 400.000 €.
Ja, die Schenkung einer Immobilie erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung (§ 311b BGB i. V. m. § 518 BGB). Ohne Notar ist die Schenkung unwirksam und kann nicht vollzogen werden. Der Notar veranlasst auch die Umschreibung im Grundbuch und informiert das Finanzamt, das dann die Schenkungsteuer-Prüfung vornimmt. Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen unter Verwandten in gerader Linie (Eltern-Kinder) nicht an.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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