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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Das Nachlassgericht ist die für Erbangelegenheiten zuständige Abteilung beim Amtsgericht; es nimmt hoheitliche Aufgaben im Erbrecht wahr, insbesondere die Ausstellung von Erbscheinen, die Verwahrung von Testamenten und die Einsetzung von Nachlasspflegern. In Deutschland ist das Nachlassgericht am letzten allgemeinen Wohnsitz des Verstorbenen zuständig (§ 343 FamFG). Für Erben mit Immobilien in der Region Nürnberg ist das Amtsgericht Nürnberg (zuständig für Nürnberg-Stadt) oder das jeweils zuständige Amtsgericht im Umland (z. B. Erlangen, Fürth, Schwabach, Ansbach) die erste Anlaufstelle.
Das Nachlassgericht erfüllt verschiedene Kernaufgaben: Es verwahrt notariell oder beim Gericht hinterlegte Testamente und Erbverträge und eröffnet diese nach dem Erbfall (Testamentseröffnung, § 348 FamFG). Es stellt Erbscheine aus, die als amtliches Dokument die Erbenberechtigung gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Behörden nachweisen. Es setzt Nachlasspfleger ein, wenn Erben unbekannt oder minderjährig sind. Darüber hinaus entscheidet es über Anträge auf Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz.
Eine wichtige, aber oft unbekannte Aufgabe: Das Nachlassgericht führt auch die sogenannte Sicherung des Nachlasses durch - zum Beispiel durch Versiegelung von Räumen oder durch Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses, wenn Gefahr im Verzug besteht (§ 1960 BGB). Dies ist relevant, wenn zu befürchten ist, dass Nachlassgegenstände vor der Feststellung der Erben beiseitegeschafft werden könnten.
Für die Umschreibung einer geerbten Immobilie im Grundbuch wird in der Regel ein Erbschein benötigt - oder alternativ ein notariell beurkundetes Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung zweifelsfrei belegt. Das Grundbuchamt akzeptiert diese Dokumente als Nachweis der Rechtsnachfolge und nimmt die Eigentumsumschreibung auf die Erben vor.
Die Erbscheingebühren richten sich nach dem Nachlasswert; bei einer Immobilie im Wert von 400.000 Euro liegen sie typischerweise bei mehreren Hundert Euro. Wer für die Grundbuchumschreibung kein eigenständiges Verfahren anstreben möchte, kann beim Grundbuchamt unter Vorlage des notariellen Testaments und des Eröffnungsprotokolls oft auf den Erbschein verzichten - das spart Zeit und Gebühren. Ob das im Einzelfall möglich ist, entscheidet das Grundbuchamt.
Wenn beim Erblasser ein Testament vorhanden ist - ob beim Notar hinterlegt oder beim Nachlassgericht verwahrt -, wird es nach dem Tod automatisch geöffnet. Das Nachlassgericht lädt alle im Testament genannten Personen zur Testamentseröffnung. Danach erhalten alle Beteiligten eine beglaubigte Abschrift. Ab diesem Zeitpunkt ist die Erbfolge formal bekannt, auch wenn die Erben die Erbschaft noch ausschlagen können.
Handschriftliche Testamente, die Zuhause aufbewahrt wurden, müssen von Angehörigen unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden - das Zurückhalten eines Testaments ist strafbar.
Stirbt ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland oder hinterlässt ein Deutscher Immobilien im Ausland, sind die Zuständigkeitsregeln komplexer. Innerhalb der EU gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die grundsätzlich das Erbrecht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendet. Für Immobilien gelten jedoch in vielen Ländern besondere Regelungen (lex rei sitae). Wer internationalen Bezug im Erbfall hat, sollte zwingend anwaltliche Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Für Erben einer Immobilie in Nürnberg oder der Region Franken ist das zuständige Nachlassgericht in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Wir empfehlen, unmittelbar nach dem Erbfall die Testamentseröffnung zu beantragen und - sobald die Erbfolge klar ist - den Erbschein zu beantragen, um die Handlungsfähigkeit gegenüber Grundbuchamt, Bank und uns als Makler herzustellen.
Mit dem Erbschein können wir die Vermarktung der Immobilie zügig vorbereiten. Wir kennen den Nürnberger Markt und können zeitnah eine marktgerechte Wertermittlung durchführen, damit die Erbengemeinschaft auf belastbarer Grundlage entscheiden kann.
Das hängt vom Arbeitsanfall des Gerichts und der Komplexität des Erbfalls ab. Im Normalfall ist mit vier bis zwölf Wochen zu rechnen. Bei komplexen Erbverhältnissen, Testamentsstreitigkeiten oder großen Nachlasswerten kann es länger dauern. Ein notariell beurkundetes Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll kann die Zeit verkürzen, da es in bestimmten Fällen den Erbschein ersetzt.
Das Nachlassgericht wird tätig, wenn es von einem Sterbefall Kenntnis erlangt - etwa durch das Standesamt. Erben müssen aber aktiv Anträge stellen (z. B. Erbscheinantrag) und werden nicht automatisch kontaktiert. Liegt ein hinterlegtes Testament vor, werden alle im Testament genannten Personen vom Gericht zur Testamentseröffnung geladen.
Das Gericht erhebt Gebühren nach dem GNotKG, die sich am Nachlasswert orientieren. Für die Testamentseröffnung fallen in der Regel geringe Gebühren an; für den Erbschein sind die Kosten vom Nachlasswert abhängig. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro liegen die Erbscheingebühren erfahrungsgemäß bei 1.000 bis 1.500 Euro.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt und das Nachlassgericht ein Eröffnungsprotokoll ausgestellt hat, kann das Grundbuchamt die Umschreibung auch ohne Erbschein vornehmen. Das Grundbuchamt entscheidet im Einzelfall. Wer die Umschreibung schnell benötigt, sollte beide Wege prüfen und den einfacheren wählen.
Wenn mehrere Erben eine Immobilie gemeinsam erben und sich nicht über die weitere Verwendung einigen können - Eigennutzung, Vermietung oder Verkauf - entsteht eine Erbengemeinschaft, die im Grundbuch als Gesamthandsgemeinschaft eingetragen wird. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB). Können sich die Erben nicht einigen, ist als letztes Mittel die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG möglich - das Amtsgericht versteigert die Immobilie, der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt. Da Teilungsversteigerungen in der Regel zu Erlösen erheblich unter dem Marktwert führen (typischerweise 60-80 % des Verkehrswerts), ist diese Lösung für alle Beteiligten wirtschaftlich nachteilig. In der Metropolregion Nürnberg erleben wir in der Praxis häufig, dass eine frühzeitige, sachliche Wertermittlung durch uns als neutrale Instanz die Grundlage für eine einvernehmliche Lösung bietet - sei es der gemeinsame Verkauf, die Auszahlung eines Miterben durch die anderen oder die Umwandlung in Teileigentum.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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