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Nachlasspflegschaft - Die Nachlasspflegschaft ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses, wenn die Erben unbekannt, nicht auffindbar oder noch nicht ermittelt sind (§ 1960 BGB). Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger handelt als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und verwaltet den Nachlass treuhänderisch, bis die Erbfolge geklärt ist.
Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft von Amts wegen oder auf Antrag an, wenn ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht und die Erben unbekannt oder nicht erreichbar sind. Typische Konstellationen sind: Der Erblasser hat keine bekannten Verwandten, vorhandene Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen, potenzielle Erben leben im Ausland und sind nicht erreichbar, oder die Erbenermittlung dauert an, weil die Verwandtschaftsverhältnisse unklar sind. Auch Nachlassgläubiger - etwa Banken oder Vermieter - können die Anordnung beantragen, wenn sie Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen, aber keinen Ansprechpartner haben.
Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt und erhält einen genau definierten Aufgabenkreis. Zu seinen Kernaufgaben gehören die Sicherung des Nachlasses (Verschließen der Wohnung, Einlagern von Wertgegenständen, Kündigung laufender Verträge), die Verwaltung des Nachlassvermögens (Bezahlen laufender Verbindlichkeiten, Verwaltung von Konten und Immobilien) sowie die Erbenermittlung in Zusammenarbeit mit spezialisierten Erbenermittlern oder Genealogen. Der Nachlasspfleger unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts und muss über seine Tätigkeit regelmäßig Rechenschaft ablegen.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte benötigt der Nachlasspfleger eine gerichtliche Genehmigung - insbesondere für den Verkauf von Immobilien, die Aufnahme von Darlehen oder die Aufgabe von Rechten. Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) und wird aus dem Nachlass bezahlt. Bei vermögenden Nachlässen können die Kosten erheblich sein.
Die Nachlasspflegschaft endet, wenn die Erben ermittelt und festgestellt sind - in der Regel durch Erteilung eines Erbscheins - oder wenn der gesamte Nachlass verwertet und an die berechtigten Personen oder den Fiskus übergeben wurde.
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist die Nachlasspflegschaft besonders wichtig. Der Nachlasspfleger muss die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück und das Gebäude wahrnehmen - also sicherstellen, dass von der Immobilie keine Gefahren ausgehen, etwa durch herabfallende Dachziegel, unbefestigte Wege im Winter oder marode Bausubstanz. Laufende Kosten wie Grundbesitzabgaben, Versicherungsprämien und Nebenkosten müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Bei vermieteten Immobilien tritt der Nachlasspfleger als Vermieter gegenüber den Mietern auf und führt bestehende Mietverhältnisse fort.
Soll die Immobilie verkauft werden - etwa weil die laufenden Kosten den Nachlass aufzehren oder die Erbenermittlung absehbar lange dauert - muss der Nachlasspfleger eine gerichtliche Genehmigung einholen und den Verkauf zu einem angemessenen Preis durchführen. Ein Verkauf unter Wert kann zur Haftung des Nachlasspflegers führen.
In der Metropolregion Nürnberg erleben wir Nachlasspflegschaften besonders häufig bei alleinstehenden Erblassern ohne nahe Angehörige sowie bei Fällen, in denen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben - etwa weil der Nachlass überschuldet ist oder die Immobilie sanierungsbedürftig erscheint. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht Nürnberg (für das Stadtgebiet) beziehungsweise das jeweilige Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Wir empfehlen Nachbarn und Hausverwaltungen, die bemerken, dass eine Immobilie nach einem Todesfall verwaist und nicht verwaltet wird, das Nachlassgericht zu informieren, damit rechtzeitig ein Nachlasspfleger bestellt werden kann. So lassen sich Verwahrlosung, Wertverfall und Haftungsrisiken vermeiden.
Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person zum Nachlasspfleger bestellt werden. In der Praxis bestellen die Gerichte überwiegend Rechtsanwälte, Steuerberater oder auf Nachlassverwaltung spezialisierte Berufsbetreuer, die über die nötige Erfahrung in der Vermögensverwaltung verfügen. Bei Immobilien im Nachlass ist es vorteilhaft, wenn der Nachlasspfleger Erfahrung in der Immobilienverwaltung mitbringt, da die Verwaltung und gegebenenfalls Veräußerung einer Immobilie spezielle Kenntnisse erfordert.
Die Dauer hängt maßgeblich von der Komplexität der Erbenermittlung ab. Bei einfachen Fällen - etwa wenn ein Erbe lediglich im Ausland lebt und kontaktiert werden muss - kann die Nachlasspflegschaft innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein. Bei aufwendigen genealogischen Recherchen, etwa wenn der Erblasser seit Jahrzehnten keinen Kontakt zu Verwandten hatte, kann sich die Erbenermittlung über mehrere Jahre hinziehen. In dieser Zeit wird die Immobilie vom Nachlasspfleger verwaltet.
Ja. Neben dem Nachlassgericht, das von Amts wegen tätig werden kann, sind auch Personen antragsberechtigt, die ein berechtigtes Interesse an der Sicherung des Nachlasses haben. Dazu zählen Nachlassgläubiger (etwa Banken mit offenen Forderungen), Vermieter des Erblassers sowie Nachbarn, die von der verwahrlosten Immobilie betroffen sind. Der Antrag wird formlos beim zuständigen Nachlassgericht gestellt.
Soll eine Immobilie im Rahmen der Nachlasspflegschaft veräußert werden, ist das Verfahren mehrstufig und streng gerichtlich kontrolliert. Der Nachlasspfleger holt zunächst ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein, um den marktgerechten Wert zu bestimmen. Anschließend vermarktet er die Immobilie - in der Regel öffentlich oder über einen Makler - und verhandelt mit Kaufinteressenten. Vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags muss er die Genehmigung des Nachlassgerichts einholen. Das Gericht prüft, ob der Kaufpreis mindestens dem Verkehrswert entspricht und die Transaktion den Interessen der noch unbekannten Erben dient. Ein Verkauf unter Wert ohne gerichtliche Genehmigung macht den Vertrag unwirksam und kann zur persönlichen Haftung des Nachlasspflegers führen. In Nürnberg bearbeitet das Amtsgericht Nürnberg (Nachlassgericht, Zweigstelle Fürther Straße) solche Genehmigungsverfahren erfahrungsgemäß innerhalb von vier bis acht Wochen, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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