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Pflichtteil (Erbrecht)

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Pflichtteil (Erbrecht) - Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der nahen Angehörigen zusteht, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ausschließlich ein Geldanspruch gegen die Erben - ein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände wie Immobilien besteht nicht.

Berechtigter Personenkreis und Berechnung des Pflichtteils

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Eltern sind allerdings nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Onkel, Tanten und sonstige entfernte Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich in zwei Schritten. Zunächst wird der gesetzliche Erbteil bestimmt, der dem Berechtigten ohne testamentarische Verfügung zustünde. Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte. Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes bei Zugewinngemeinschaft ein Viertel. Der Pflichtteil des enterbten Kindes wäre dann ein Achtel des Nachlasswerts.

Für die Berechnung muss der gesamte Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet werden. Bei Immobilien ist der Verkehrswert maßgeblich, nicht der steuerliche Grundbesitzwert. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 BGB einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben. Er kann verlangen, dass ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses eingeholt wird. In der Metropolregion Nürnberg, wo Immobilien häufig den größten Teil des Nachlassvermögens ausmachen, hängt die Höhe des Pflichtteils damit maßgeblich von der korrekten Immobilienbewertung ab.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Der Erbe muss den Betrag auszahlen, hat aber kein Wahlrecht, stattdessen einen Immobilienanteil zu übertragen. Umgekehrt kann der Pflichtteilsberechtigte auch keine Mitsprache bei der Verwaltung oder Veräußerung der geerbten Immobilie verlangen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Neben dem ordentlichen Pflichtteil gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Er schützt Pflichtteilsberechtigte davor, dass der Erblasser seinen Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten schmälert. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat, werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Dabei gilt eine Abschmelzungsregel: Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung vollständig berücksichtigt, im zweiten Jahr zu neun Zehnteln, im dritten Jahr zu acht Zehnteln - und so weiter, bis nach Ablauf von zehn Jahren keine Anrechnung mehr erfolgt.

Bei Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt - einer gängigen Gestaltung bei Immobilienübertragungen - beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach herrschender Rechtsprechung erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs. Wird beispielsweise ein Mehrfamilienhaus mit Nießbrauch übertragen und stirbt der Schenker acht Jahre später, ohne den Nießbrauch aufgegeben zu haben, wird die Schenkung vollständig in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.

Praxis-Tipp für Immobilienerben in Nürnberg und Franken

Besteht der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie in Nürnberg oder der Metropolregion, stellt die Auszahlung des Pflichtteils die Erben häufig vor Liquiditätsprobleme. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle in § 2331a BGB eine Stundungsmöglichkeit vorgesehen: Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteils beantragen, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde - etwa wenn dafür die selbstgenutzte Familienimmobilie verkauft werden müsste.

Wir empfehlen Eigentümern in der Region, die Pflichtteilsproblematik bei der Nachlassplanung frühzeitig zu berücksichtigen. Durch Pflichtteilsverzichtsverträge, die notariell beurkundet werden müssen, oder durch gestaffelte Schenkungen lässt sich das Konfliktpotenzial erheblich reduzieren. Bei einer geplanten Immobilienveräußerung zur Deckung von Pflichtteilsansprüchen unterstützen wir mit einer marktgerechten Bewertung und einer diskreten Vermarktung.

Häufig gestellte Fragen

Kann man auf den Pflichtteil verzichten?

Ja, Pflichtteilsberechtigte können zu Lebzeiten des Erblassers durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag auf ihren künftigen Anspruch verzichten. Dies geschieht häufig im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, wenn der Verzichtende als Ausgleich eine Abfindung - etwa eine Immobilie oder einen Geldbetrag - erhält. Der Verzicht muss freiwillig erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

Wie wird eine Immobilie im Nachlass für den Pflichtteil bewertet?

Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 BGB ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses verlangen. In der Praxis beauftragen die Erben häufig einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, um spätere Streitigkeiten über den Immobilienwert zu vermeiden. Abweichungen zwischen dem steuerlichen Grundbesitzwert und dem Verkehrswert können erheblich sein.

Verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Wir raten Betroffenen, ihre Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen, um keine Fristen zu versäumen.

Wie wirkt sich ein Berliner Testament auf den Pflichtteil aus?

Das sogenannte Berliner Testament ist eine verbreitete gemeinschaftliche Verfügung von Ehegatten, bei der sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Länger­lebenden als Schlusserben erben. Die Kinder sind beim Tod des Erst­versterbenden enterbt und haben damit einen Pflicht­teilsanspruch gegen den über­lebenden Elternteil. Um zu vermeiden, dass der überlebende Elternteil sofort Pflicht­teils­ansprüche ausgleichen muss, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflicht­teils­strafklausel: Wer seinen Pflicht­teil beim ersten Erbfall geltend macht, erhält beim Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur den Pflicht­teil. Für Eltern mit Immobilien­besitz in der Metropolregion Nürnberg ist das eine wichtige Gestaltungs­option, die jedoch notariell sorgfältig formuliert werden muss - pauschal formulierte Pflicht­teils­strafklauseln können in der Praxis zu Streit führen.

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