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Pflichtteilsreform - Die Pflichtteilsreform bezeichnet die mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts von 2010 eingeführten Neuregelungen zum Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB). Kernpunkte sind die Neugestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe, die Einführung einer gleitenden Abschmelzung bei Schenkungen (Pro-rata-Regelung) und die Stundungsmöglichkeit für den Erben. Für Immobilieneigentümer ist die Reform besonders relevant, weil Immobilien häufig den größten Teil des Nachlassvermögens ausmachen.
Vor der Reform galt: Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall lagen, blieben bei der Pflichtteilsberechnung vollständig unberücksichtigt - davor wurden sie voll angerechnet. Seit 2010 gilt eine gleitende Abschmelzung: Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten zu 80 % und so weiter. Erst nach Ablauf von 10 vollen Jahren fällt die Schenkung ganz aus der Berechnung.
Für Immobilienübertragungen an Kinder oder Ehepartner bedeutet das: Je früher die Schenkung erfolgt, desto geringer der Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Berechtigter. Wer beispielsweise ein Mehrfamilienhaus in Nürnberg im Wert von 800.000 Euro an ein Kind überträgt und drei Jahre später stirbt, wird diese Schenkung noch zu 80 % (= 640.000 Euro) dem Nachlass hinzugerechnet bekommen. Ein enterbtes Geschwisterkind hätte dann einen entsprechend hohen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Abschmelzungsregel setzt starke Anreize für frühzeitige Vermögensnachfolgeplanung: Wer das zehnte Lebensjahr des Kindes abwartet und dann überträgt, kann zehn Jahre später mit einer vollständig pflichtteilsneutralen Übertragung rechnen. In der Praxis nutzen Eigentümer diesen Zeitraum oft, um ein Nießbrauchrecht zu vereinbaren, das die laufenden Mieteinnahmen beim Schenker belässt.
Die Reform hat die Stundungsmöglichkeit deutlich erleichtert. Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteils beantragen, wenn die sofortige Erfüllung den Erben „unbillig hart” treffen würde - insbesondere wenn er eine Immobilie aus dem Nachlass veräußern müsste, die er selbst bewohnt oder die seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bildet.
Vor der Reform war die Stundung nur in engen Ausnahmefällen möglich. Jetzt genügt es, dass die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellt. Das Nachlassgericht wägt dabei die Interessen des Erben (Erhalt der Wohnung, Stabilität der Lebenssituation) gegen die berechtigten Interessen des Pflichtteilsgläubigers ab. Die Stundung erfolgt gegen angemessene Verzinsung - typischerweise in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB). Die Stundungsdauer ist nicht gesetzlich begrenzt, sollte aber realistisch begrenzt sein, um nicht dauerhaft auf Kosten des Pflichtteilsgläubigers zu erfolgen.
Für Eigentümer in Nürnberg, die ihren Kindern das Elternhaus vererben möchten, aber das Risiko eines erzwungenen Verkaufs durch Pflichtteilsansprüche nicht Geschwister fürchten, bietet die Stundungsregelung eine wichtige Sicherheit.
Die Reform 2010 hat auch die Entziehungsgründe für den Pflichtteil überarbeitet. Gemäß § 2333 BGB kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn ein Abkömmling zum Beispiel dem Erblasser, dem Ehegatten oder anderen Abkömmlingen gegenüber eine Straftat begangen hat, den Erblasser boshaft oder gegen dessen Willen an der Errichtung oder Änderung der Verfügung von Todes wegen gehindert hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Entziehungsgründe sind eng gefasst und werden von Gerichten restriktiv ausgelegt. Ein schlechtes Verhältnis, langjährige Entfremdung oder wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht aus.
Wir empfehlen Immobilieneigentümern in der Metropolregion Nürnberg, die Übertragung von Immobilien an die nächste Generation frühzeitig zu planen und die gleitende Abschmelzung strategisch zu nutzen. Wer sein Eigenheim in Nürnberg-Erlenstegen oder ein Mehrfamilienhaus in Fürth bereits zu Lebzeiten überträgt und sich ein Nießbrauchrecht vorbehält, startet die 10-Jahres-Frist - allerdings nur, wenn der Schenker das Objekt tatsächlich aus seinem Vermögen ausgliedert.
Achtung: Bei einem Nießbrauch, der dem Schenker die gesamte wirtschaftliche Nutzung belässt, hat der BGH entschieden, dass die 10-Jahres-Frist möglicherweise nicht zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 474/15). Bei einem bloßen Wohnrecht für ein Zimmer oder einen Teil des Hauses kann die Frist dagegen laufen. Die genaue Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte mit einem Fachanwalt für Erbrecht abgestimmt werden.
Für werthaltige Immobilienportfolios in Nürnberg und Umgebung empfehlen wir eine Gesamtstrategie, die Schenkungen, Pflichtteilsverzichtsverträge und ggf. Familiengesellschaften kombiniert. Wir vermitteln gern Kontakt zu spezialisierten Notaren und Steuerberatern in der Region.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Leistung der Schenkung - also mit der Umschreibung im Grundbuch. Bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts ist die Rechtslage umstritten: Der BGH hat entschieden, dass die Frist bei einem umfassenden Nießbrauch nicht beginnt, weil der Schenker wirtschaftlich weiterhin Eigentümer ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 474/15). Bei einem bloßen Wohnrecht kann die Frist dagegen laufen. Die genaue Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und macht anwaltliche Beratung unumgänglich.
Nein. Das Berliner Testament (gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten) schließt die Kinder im ersten Erbfall zwar von der Erbfolge aus, der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch bestehen. Das Kind kann beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) einfordern. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt. Diese Klausel setzt einen starken wirtschaftlichen Anreiz, den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend zu machen - schließt den Anspruch aber nicht aus.
Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls - nicht nach dem Einheitswert oder Kaufpreis. In der Praxis wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. In Nürnberg liegen die Gutachterkosten für ein Einfamilienhaus bei ca. 1.500-3.000 Euro. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand und ggf. auf Einholung eines Gutachtens auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 BGB). Wer frühzeitig ein aktuelles Wertgutachten vorliegen hat, vermeidet spätere Auseinandersetzungen über den maßgeblichen Wert.
Der Pflichtteil richtet sich nach dem vorhandenen Nachlass zum Todeszeitpunkt. Die Pflichtteilsergänzung ergänzt diesen um Schenkungen der letzten zehn Jahre - nach der gleitenden Abschmelzungsregel. Beide Ansprüche können gleichzeitig bestehen. Hat der Erblasser sein gesamtes Vermögen verschenkt und stirbt mit einem leeren Nachlass, gibt es keinen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass, aber möglicherweise einen hohen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beschenkten.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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