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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Schenkungsteuer - Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden und wird nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben. Sie ergänzt die Erbschaftsteuer systematisch, damit Vermögensübertragungen nicht allein durch vorzeitige Schenkungen steuerfrei gestellt werden können.
Die Schenkungsteuer orientiert sich an denselben Steuerklassen und Freibeträgen wie die Erbschaftsteuer (§ 15, § 16 ErbStG). Entscheidend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem:
Der entscheidende Vorteil gegenüber der Erbschaftsteuer: Nach § 14 ErbStG erneuern sich die Freibeträge alle zehn Jahre. Wer frühzeitig plant, kann durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Jahrzehnte erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Bei einer Immobilie im Wert von 800.000 Euro können Eltern beispielsweise zunächst einen Miteigentumsanteil von 50 Prozent auf ein Kind übertragen und nach Ablauf der Zehnjahresfrist die zweite Hälfte - jeweils innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro je Elternteil.
Die Bewertung von Immobilien für Zwecke der Schenkungsteuer erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Seit der Reform 2023 führen die angepassten Sachwert- und Ertragswertverfahren häufig zu höheren steuerlichen Werten, die näher am Verkehrswert liegen. Maßgeblich sind je nach Immobilientyp das Vergleichswertverfahren (Eigentumswohnungen), das Ertragswertverfahren (vermietete Objekte) oder das Sachwertverfahren (Ein- und Zweifamilienhäuser). Ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen kann sinnvoll sein, wenn der nachgewiesene Verkehrswert unter dem vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert liegt.
Ein wichtiges Gestaltungsinstrument ist der Nießbrauchvorbehalt: Überträgt der Schenker eine Immobilie, behält sich aber das Recht auf Nutzung oder Mieteinnahmen bis zum Lebensende vor, mindert der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer erheblich. Je älter der Schenker bei der Übertragung ist, desto geringer ist der abzuziehende Nießbrauchwert - und desto höher der steuerpflichtige Erwerb.
Schenkungen sind nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen - und zwar sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Bei notariell beurkundeten Schenkungen (was bei Immobilien der Regelfall ist) übernimmt der Notar die Anzeige gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt prüft anschließend, ob der Freibetrag überschritten wird und ob unter Berücksichtigung früherer Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist eine Steuerpflicht entsteht.
Die Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Bei Immobilienschenkungen kann der Beschenkte unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung der Steuer beantragen (§ 28 ErbStG), wenn die sofortige Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde - etwa weil die Immobilie nicht kurzfristig veräußert werden kann und keine liquiden Mittel vorhanden sind.
In der Metropolregion Nürnberg sind die Immobilienwerte in den letzten Jahren deutlich gestiegen - in Stadtteilen wie Erlenstegen, St. Johannis oder am Rechenberg liegen Einfamilienhäuser oft deutlich über der 400.000-Euro-Freibetragsgrenze eines einzelnen Elternteils. Wir empfehlen Eigentümern, die eine Immobilienübertragung an Kinder oder Enkelkinder planen, die Schenkungsteuer frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Eine bewährte Strategie in der Region ist die Kettenschenkung über zwei Elternteile: Gehört die Immobilie nur einem Ehepartner, schenkt dieser zunächst einen Miteigentumsanteil an den anderen Ehepartner (steuerfrei bis 500.000 Euro) und anschließend übertragen beide Elternteile ihre jeweilige Hälfte an das Kind - so werden zwei Freibeträge von je 400.000 Euro nutzbar. Wir raten, solche Gestaltungen stets mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht abzustimmen.
Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Werden innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten vorgenommen, werden die Werte zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist beginnt die Zählung von vorn. Durch eine rechtzeitige Planung lässt sich auf diese Weise auch hochpreisiger Immobilienbesitz über zwei oder drei Schenkungsintervalle steuerfrei übertragen.
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Steuer anfällt. Schenker und Beschenkter müssen die Zuwendung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen. Bei Immobilienschenkungen in Bayern ist das Finanzamt München II (Dienststelle für Erbschaftsteuer) zuständig. Bei notariellen Verträgen erledigt der Notar die Meldung.
Nein, der Nießbrauch beseitigt die Steuerpflicht nicht, mindert aber die Bemessungsgrundlage erheblich. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen. Bei einem 60-jährigen Schenker und einer jährlichen Miete von 18.000 Euro kann der Nießbrauchwert mehrere hunderttausend Euro betragen und die Schenkung in vielen Fällen unter den Freibetrag drücken. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug - und desto geringer die verbleibende Steuerlast.
Die Reform des Bewertungsgesetzes (BewG) zum 1. Januar 2023 hat die steuerlichen Immobilienwerte in vielen Fällen deutlich angehoben. Die angepassten Sachwert- und Ertragswertverfahren orientieren sich stärker an den tatsächlichen Marktpreisen. In der Metropolregion Nürnberg, wo die Kaufpreise in den letzten Jahren stark gestiegen sind, kann der vom Finanzamt ermittelte Grundbesitzwert nun nahe am oder sogar über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen.
Liegt der Grundbesitzwert über dem nachweisbaren Verkehrswert, haben Schenker und Beschenkte die Möglichkeit, durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen den niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen (§ 198 BewG). Das Finanzamt ist in diesem Fall verpflichtet, den nachgewiesenen niedrigeren Wert anzusetzen. Angesichts der Gutachterkosten von 2.000 bis 5.000 Euro lohnt sich diese Strategie ab einer Steuerersparnis, die diese Kosten übersteigt - typischerweise ab Objektwerten über 500.000 Euro. Wir empfehlen Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, bei anstehenden Schenkungen die steuerlichen Bewertungsparameter frühzeitig mit einem Steuerberater zu klären und ein Sachverständigengutachten in die Planung einzubeziehen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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