Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Überlassungsvertrag - ein notariell beurkundeter Vertrag, mit dem eine Immobilie bereits zu Lebzeiten des Eigentümers auf eine andere Person übertragen wird, typischerweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Damit unterscheidet er sich vom klassischen Kaufvertrag, da die Übertragung meist unentgeltlich oder gegen Gegenleistungen unterhalb des Verkehrswerts erfolgt. Er kombiniert Elemente des Schenkungsrechts, des Erbrechts und des Immobilienrechts - weshalb eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Begleitung unverzichtbar ist.
Der Überlassungsvertrag regelt die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie von den Eltern oder einem anderen Familienangehörigen auf die nächste Generation. Ziel ist es, die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten zu gestalten und steuerliche Freibeträge optimal zu nutzen. Die notarielle Beurkundung ist bei Grundstücksgeschäften zwingend vorgeschrieben - formnichtige Vereinbarungen sind rechtlich wertlos.
In der Praxis wird die Immobilie selten ohne jede Gegenleistung übertragen. Häufig vereinbaren die Parteien Gegenleistungen, die den Interessen beider Seiten gerecht werden. Dazu zählen insbesondere:
Diese Gegenleistungen werden im Vertrag detailliert festgehalten; dingliche Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht werden zusätzlich im Grundbuch eingetragen und sind damit auch gegenüber Dritten wirksam.
Ein wichtiger Bestandteil vieler Überlassungsverträge sind Rückforderungsrechte. Diese sichern den Übergeber für bestimmte Fälle ab - etwa wenn der Übernehmer die Immobilie ohne Zustimmung veräußert, in Insolvenz gerät, sich scheiden lässt oder die vereinbarten Pflegeleistungen dauerhaft nicht erbringt. Solche Rückforderungsklauseln sollten präzise formuliert werden, da sie im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen.
Besonders wichtig ist die Absicherung gegen den Zugriff Dritter: Wird der Übernehmer insolvent, kann der Insolvenzverwalter die Immobilie verwerten - ohne vertragliche Rückforderungsklausel und deren Eintragung als Vormerkung im Grundbuch ist der Übergeber schutzlos. Wir empfehlen daher stets, Rückforderungsrechte als Auflassungsvormerkung oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern, damit sie auch gegenüber Gläubigern des Übernehmers wirken.
Der Überlassungsvertrag hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Bei der Schenkungsteuer können Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil nutzen, der sich alle zehn Jahre erneuert. Durch eine rechtzeitige Übertragung lassen sich diese Freibeträge gegebenenfalls mehrfach ausschöpfen, was bei wertvollem Immobilienvermögen zu erheblichen Steuerersparnissen führt. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den schenkungsteuerlichen Wert der Zuwendung, weil der kapitalisierte Nutzungswert abgezogen wird - je jünger der Übergeber, desto höher der Abzug.
Allerdings ist die Pflichtteilsergänzung zu beachten: Schenkungen werden gemäß § 2325 BGB innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung anteilig dem Nachlass zugerechnet. Pro abgelaufenem Jahr seit der Schenkung reduziert sich der Ergänzungsanspruch um zehn Prozent. Erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist bleibt die Übertragung bei der Pflichtteilsberechnung vollständig unberücksichtigt - allerdings nur, wenn der Übergeber auf jegliche Nutzung verzichtet hat, da ein vorbehaltener Nießbrauch die Frist nach Rechtsprechung des BGH nicht anlaufen lässt (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. IV ZR 132/93).
Nicht zu vergessen: Bei der späteren Veräußerung durch den Übernehmer kann die Spekulationsfrist neu anlaufen - sie beginnt nicht mit dem Datum der Überlassung, sondern mit dem Datum des ursprünglichen Erwerbs durch den Übergeber. Dieses Detail ist steuerlich relevant und sollte bei der Planung berücksichtigt werden.
In der Metropolregion Nürnberg beobachten wir einen hohen Anteil an Ein- und Zweifamilienhäusern, die innerhalb der Familie weitergegeben werden. Gerade in Stadtteilen mit stark gestiegenen Immobilienwerten wie Erlenstegen, Mögeldorf, Schwaig oder Hersbruck empfehlen wir, die Übertragung frühzeitig zu planen, um die steuerlichen Freibeträge bestmöglich auszuschöpfen.
In vielen fränkischen Familien - besonders in ländlichen Gemeinden im Landkreis Nürnberger Land, Roth oder Ansbach - ist das landwirtschaftliche Hofübergabeprivileg relevant, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewertung unterhalb des Verkehrswerts erlaubt. Auch für Nürnberger Mehrfamilienhäuser, die im Familienbesitz sind, gibt es bei der Schenkungsteuer begünstigte Bewertungsregeln (§ 13d ErbStG: 10 % Abschlag für vermietetes Wohnvermögen).
Wir raten, neben dem Notar auch einen Steuerberater mit erbschaftsteuerlicher Spezialisierung hinzuzuziehen, der die konkreten Auswirkungen auf Schenkungs- und Einkommensteuer durchrechnet. Sprechen Sie uns an - wir begleiten Überlassungen in der Planungsphase und vermitteln geeignete Notare und Steuerberater aus unserem Netzwerk in der Region.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert der Übertragung und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Entscheidend ist dabei nicht der Verkehrswert, sondern der steuerlich angesetzte Wert nach Abzug von Nießbrauch oder Leibrente. Bei einem Übertragungswert von 300.000 Euro liegen die Notar- und Grundbuchkosten insgesamt bei etwa 1.500 bis 2.800 Euro. Hinzu kommen Kosten für die Eintragung von Nießbrauch oder Wohnrecht (je nach Wert weitere 500-1.500 Euro) sowie ggf. Kosten für Auflassungsvormerkungen zur Rückforderungsabsicherung.
Eine Rückabwicklung ist nur möglich, wenn im Vertrag ausdrückliche Rückforderungsrechte vereinbart wurden oder gesetzliche Rückforderungsgründe greifen - etwa bei grobem Undank (§ 530 BGB) oder Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Ohne vertragliche Regelung ist eine Rückforderung in der Praxis sehr schwierig. Grober Undank muss eine schwere Verfehlung darstellen; schlechtes Verhältnis oder Meinungsverschiedenheiten genügen nicht. Deshalb empfehlen wir, typische Rückforderungsklauseln (Insolvenz, Scheidung, Veräußerung, Pflegeversagen) von Anfang an in den Vertrag aufzunehmen und grundbuchlich abzusichern.
Der Überlassungsvertrag ermöglicht es, den Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und Elternteil alle zehn Jahre neu zu nutzen. Bei frühzeitiger Planung können so auch hochwertige Immobilien steuerfrei oder steuerreduziert übertragen werden. Wichtig ist, dass vorbehaltene Rechte wie der Nießbrauch den Wert der Schenkung mindern und somit die steuerliche Belastung weiter reduzieren. Zusätzlich gilt für vermietetes Wohnvermögen der 10-%-Abschlag nach § 13d ErbStG. Diese Regelungen zusammen machen den Überlassungsvertrag zu einem der effektivsten Instrumente der Immobilien-Nachfolgeplanung.
Viele Überlassungsverträge enthalten eine Scheidungsklausel: Scheitert die Ehe des Übernehmers, kann der Übergeber die Immobilie zurückfordern. Ohne diese Klausel droht im Trennungsfall eine Auseinandersetzung des Zugewinns oder sogar eine Zwangsversteigerung. Wir empfehlen dringend, die Scheidungsklausel im Vertrag zu verankern und zusätzlich mit dem übernehmenden Kind einen Ehevertrag abzustimmen, der die Immobilie aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.