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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Wohnrecht - das persönliche Recht, eine Immobilie oder einzelne Räume zu Wohnzwecken zu nutzen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Rechtlich handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB, die im Grundbuch Abteilung II eingetragen wird und mit dem Tod des Berechtigten erlischt.
Das Wohnrecht gewährt einer bestimmten Person die Befugnis, ein Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Es ist höchstpersönlich, das heißt: Es kann weder vererbt noch übertragen oder verkauft werden. Die Eintragung im Grundbuch Abteilung II sichert das Recht dinglich ab - es bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen und bindet jeden neuen Eigentümer.
Ein zentraler Unterschied zum häufig verwechselten Nießbrauch besteht darin, dass der Wohnberechtigte die Immobilie ausschließlich selbst bewohnen darf. Eine Vermietung an Dritte ist beim reinen Wohnrecht nicht zulässig, während der Nießbraucher die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten darf. Darüber hinaus kann der Wohnberechtigte Familienangehörige und Pflegepersonal in die Wohnung aufnehmen, sofern dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Die Bestellung eines Wohnrechts erfolgt durch notarielle Beurkundung und anschließende Eintragung im Grundbuch. Häufig wird es im Rahmen einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge vereinbart, wenn Eltern ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, sich aber das Recht sichern möchten, weiterhin dort zu wohnen. Auch in Testamenten wird das Wohnrecht regelmäßig als Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehepartners angeordnet.
Der wirtschaftliche Wert eines Wohnrechts wird anhand des jährlichen Mietwerts der betroffenen Fläche und der statistischen Restlebenserwartung des Berechtigten berechnet. Das Bewertungsgesetz (BewG) sieht hierfür Vervielfältiger vor, die sich nach Alter und Geschlecht richten. Je jünger der Wohnberechtigte, desto höher der kapitalisierte Wert des Wohnrechts.
Für den Verkehrswert der belasteten Immobilie bedeutet das: Ein eingetragenes Wohnrecht mindert den erzielbaren Kaufpreis erheblich, da ein Käufer die Immobilie nicht frei nutzen kann, solange das Wohnrecht besteht. In der Praxis kann die Wertminderung je nach Alter des Berechtigten zwischen 20 und 60 Prozent betragen. Auch bei der Berechnung der Schenkungsteuer wird der Wert des vorbehaltenen Wohnrechts vom Immobilienwert abgezogen.
Konkret: Berechtigter ist eine 65-jährige Person, die Kaltmiete beträgt 800 Euro/Monat (9.600 Euro/Jahr). Der Vervielfältiger nach Anlage 9a BewG liegt für dieses Alter bei etwa 12,8. Der kapitalisierte Wert des Wohnrechts beträgt damit rund 123.000 Euro - dieser Betrag wird bei der Schenkungsteuer vom Immobilienwert abgezogen, was die Steuerlast spürbar senkt.
Im Vertrag sollte klar geregelt sein, wer welche Kosten der Immobilie trägt. Nach § 1093 BGB in Verbindung mit § 1041 BGB trägt der Wohnberechtigte die gewöhnlichen Erhaltungskosten - also laufende Betriebskosten wie Strom, Heizung, Wasser sowie kleinere Reparaturen. Außerordentliche Lasten und größere Instandsetzungen (z. B. Dachsanierung, Heizungserneuerung) fallen dem Eigentümer zu.
In der Praxis empfiehlt sich eine detaillierte vertragliche Regelung zu folgenden Punkten:
Je präziser der Vertrag, desto weniger Konfliktpotenzial entsteht über die Jahre - besonders wenn sich das Verhältnis zwischen den Generationen verändert.
Das Wohnrecht ist ein zentrales Werkzeug der vorweggenommenen Erbfolge. Eltern übertragen das Eigentum an der Immobilie bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder und sichern sich gleichzeitig das lebenslange Wohnrecht - steuerlich vorteilhaft, weil der kapitalisierte Wohnrechtswert die Schenkungsteuerbemessungsgrundlage mindert. Der persönliche Freibetrag je Elternteil und Kind beträgt 400.000 Euro alle 10 Jahre, sodass bei rechtzeitiger Übertragung erhebliche Steuerersparnisse möglich sind.
Alternativ zum Wohnrecht kann auch ein Nießbrauch vereinbart werden, der dem Berechtigten zusätzlich das Recht zur Vermietung und Vereinnahmung der Mieterträge gibt. Der Nießbrauch hat einen höheren kapitalisierten Wert und ist damit steuerlich noch wirksamer, schränkt den neuen Eigentümer aber stärker ein.
In der Metropolregion Nürnberg sehen wir das Wohnrecht besonders häufig bei der Übertragung von Ein- und Zweifamilienhäusern innerhalb der Familie. Gerade in den gefragten Stadtteilen wie Erlenstegen, Mögeldorf oder Ziegelstein sichern sich Eltern so ihre Wohnqualität, während die nächste Generation bereits Eigentümer wird und von steigenden Immobilienwerten profitiert.
Wir empfehlen, das Wohnrecht stets klar zu formulieren - etwa hinsichtlich der Kostenverteilung für Instandhaltung und Nebenkosten - und einen erfahrenen Notar in Nürnberg hinzuzuziehen. Besonders wichtig ist die steuerliche Planung: Wir arbeiten eng mit Steuerberatern und Fachanwälten zusammen, um die Übertragung so zu gestalten, dass Schenkungsteuer und spätere Erbschaftsteuer optimal minimiert werden. In Stadtteilen wie Erlenstegen, wo Einfamilienhäuser 800.000 Euro und mehr erzielen, kann eine frühzeitige Übertragung mit Wohnrechtsvorbehalt Tausende Euro Steuern sparen.
Ein Wohnrecht kann nur mit Zustimmung des Berechtigten aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dafür ist eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung erforderlich. Eine einseitige Aufhebung durch den Eigentümer ist nicht möglich. Erst mit dem Tod des Berechtigten erlischt das Wohnrecht automatisch und kann dann mit der Sterbeurkunde im Grundbuch gelöscht werden. Die Löschungsgebühr beim Grundbuchamt beträgt in der Regel einige hundert Euro.
Der wesentliche Unterschied liegt im Nutzungsumfang: Beim Wohnrecht darf der Berechtigte die Immobilie ausschließlich selbst bewohnen. Beim Nießbrauch hingegen darf er sie auch vermieten und die Erträge behalten. Der Nießbrauch ist damit wirtschaftlich wertvoller - und damit steuerlich wirksamer -, schränkt den Eigentümer aber stärker ein. Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und erlöschen mit dem Tod. Für Eltern, die ihre Immobilie nicht vermieten wollen, ist das Wohnrecht die einfachere und weniger belastende Option.
Grundsätzlich trägt der Wohnberechtigte die gewöhnlichen Unterhaltungskosten der Wohnung, also laufende Betriebskosten wie Heizung, Wasser und Strom sowie kleinere Reparaturen bis zu einem vertraglich vereinbarten Betrag. Größere Instandsetzungen und außergewöhnliche Lasten fallen dagegen dem Eigentümer zu. Wir raten dazu, die Kostenverteilung im notariellen Vertrag so detailliert wie möglich zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden - besonders wenn die Generationen nicht im selben Haus wohnen.
Nein. Das Wohnrecht ist streng höchstpersönlich und kann weder verkauft, verschenkt noch vererbt werden. Es erlischt zwingend mit dem Tod des Berechtigten. Eine Abtretung oder Übertragung auf eine andere Person - selbst auf den Ehegatten - ist rechtlich unzulässig, sofern nicht ausdrücklich ein Nießbrauch statt eines Wohnrechts vereinbart wurde.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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