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Erbeinsetzung

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Erbeinsetzung - Die Erbeinsetzung ist die ausdrückliche Bestimmung einer oder mehrerer Personen als Erben im Testament oder Erbvertrag. Mit der Erbeinsetzung legt der Erblasser fest, wer nach seinem Tod sein gesamtes Vermögen oder einen bestimmten Anteil davon erhalten soll. Im Immobilienrecht ist die Erbeinsetzung von besonderer Bedeutung, da Grundbesitz - anders als bewegliches Vermögen - nicht formlos übergehen kann und häufig den größten Vermögensbestandteil im Nachlass darstellt.

Formen der Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung kann auf verschiedene Arten erfolgen:

1. Testament (§ 1937 BGB):

  • Eigenhändiges Testament: handschriftlich geschrieben und unterschrieben vom Erblasser
  • Öffentliches Testament: vor Notar errichtet und beurkundet
  • Gemeinschaftliches Testament: von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet (Berliner Testament)

2. Erbvertrag (§ 1941 BGB):

  • Notariell beurkundet
  • Bindend für den Erblasser - kann nicht einseitig widerrufen werden
  • Häufig in Unternehmer- und Immobilienfamilien zur Sicherung der Erbfolge

3. Gesetzliche Erbfolge (keine Erbeinsetzung):

  • Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB
  • Begünstigt zunächst Abkömmlinge (Kinder, Enkel), dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern

Die Erbeinsetzung kann mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (z. B. “Ich setze meinen Sohn zum Erben ein, wenn er die Immobilie selbst nutzt”).

Erbeinsetzung und Immobilien: Besonderheiten

Bei Immobilien im Nachlass sind spezifische Punkte zu beachten:

  • Grundbuchumschreibung: Nach dem Erbfall muss das Grundbuch berichtigt werden. Erben können dies auf Basis des Erbscheins oder einer notariell beglaubigten Ausfertigung des Testaments beantragen (§ 82 GBO). Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Umschreibung gebührenfrei.
  • Erbengemeinschaft: Werden mehrere Erben eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese muss bei Immobilien einstimmig entscheiden - Verkauf, Vermietung oder Verwaltung setzen die Einigung aller Miterben voraus.
  • Pflichtteil: Enterbte Angehörige (Kinder, Ehegatten) können den Pflichtteil fordern (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Bei Immobilien als Hauptvermögen kann dies zu Liquiditätsproblemen führen.
  • Erbschaftsteuer: Immobilien werden für die Erbschaftsteuer mit dem Verkehrswert (Bedarfswert) angesetzt. Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad.

Vorvermächtnis und Teilungsanordnung als Ergänzung

Neben der schlichten Erbeinsetzung stehen dem Erblasser weitere Instrumente zur Verfügung, um eine gerechte Verteilung von Immobilien zu sichern:

Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Der Erblasser kann im Testament anordnen, wer im Rahmen der Erbauseinandersetzung welche Immobilie erhalten soll. Das ändert zwar nicht die Erbquoten, regelt aber die Zuweisung konkreter Gegenstände. Bei mehreren Immobilien kann so verhindert werden, dass Erben im Streit enden.

Vermächtnis (§ 1939 BGB): Statt einer Erbeinsetzung kann der Erblasser einzelnen Personen ein Vermächtnis - z. B. eine bestimmte Wohnung - zuwenden, ohne sie zum Vollerben zu machen. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übereignung des Vermächtnisgegenstands.

Diese Instrumente sind besonders bei Immobilienportfolios sinnvoll, um Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg gehört das Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung für viele Familien zum wertvollsten Vermögensgegenstand. Wir empfehlen Immobilieneigentümern dringend, die Erbeinsetzung in einem notariell beurkundeten Testament oder Erbvertrag zu regeln - je früher, desto besser.

Besonders bei Ehepaaren mit gemeinsamen Immobilien bietet das Berliner Testament eine einfache Lösung: Der Überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Bei Mehrfamilienhäusern oder Immobilienportfolios sollte unbedingt ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Das Notariat Nürnberg und die Nürnberger Anwaltschaft bieten entsprechende Beratungsleistungen an. Wir unterstützen Sie dabei, die immobilienspezifischen Aspekte Ihrer Nachlassplanung richtig einzuordnen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich jede Person als Erben einsetzen, auch Nichtblutsverwandte?

Ja. Die Testierfreiheit in Deutschland erlaubt es, beliebige natürliche oder juristische Personen (auch Vereine, Stiftungen) als Erben einzusetzen. Verwandte und Ehegatten haben jedoch ein gesetzliches Pflichtteilsrecht, das nicht durch Testament ausgeschlossen werden kann.

Muss die Erbeinsetzung beim Notar beurkundet werden?

Nicht zwingend. Ein eigenhändiges handschriftliches Testament (vollständig mit der Hand geschrieben, datiert und unterschrieben) ist formwirksam ohne Notar. Für komplexe Sachverhalte - insbesondere bei Immobilien, Unternehmensnachfolge oder Patchwork-Familien - empfehlen wir dennoch die notarielle Form, da sie sicherer und im Erbfall leichter durchsetzbar ist.

Was passiert mit einer Immobilie, wenn kein Testament vorhanden ist?

Bei fehlender Erbeinsetzung greift die gesetzliche Erbfolge. Die Immobilie geht dann auf die gesetzlichen Erben (Ehepartner und Kinder) über - als gemeinschaftliches Eigentum der Erbengemeinschaft. Da Erbengemeinschaften bei Immobilien oft zu Streit führen, empfehlen wir eine klare testamentarische Regelung.

Wie kann ich sicherstellen, dass ein bestimmter Erbe die Immobilie bekommt?

Durch eine Kombination aus Erbeinsetzung und Teilungsanordnung. In der Teilungsanordnung können Sie festlegen, dass bei der Erbauseinandersetzung Erbe A die Immobilie in München und Erbe B die Eigentumswohnung in Nürnberg erhält. Ergänzend kann ein Vorkaufsrecht für bestimmte Erben oder ein Wohnrecht für Angehörige im Testament geregelt werden.

Was ist ein Nießbrauchsvorbehalt und wann ist er bei Immobilien sinnvoll?

Ein Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht es dem Schenker oder Erblasser, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation zu übertragen, sich aber das Recht vorzubehalten, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu beziehen. Dies ist insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge ein verbreitetes Gestaltungsmittel. Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und mindert den Wert der Schenkung für Zwecke der Schenkungsteuer. In Nürnberg und Franken wird dieses Instrument häufig eingesetzt, wenn Eltern ein Mehrfamilienhaus oder eine selbst genutzte Immobilie an Kinder übertragen möchten, ohne die laufenden Einnahmen oder das Wohnrecht aufzugeben.

Erbschaftsteuer bei Immobilien: Freibeträge und Steuerlast

Die Erbschaftsteuer ist bei Immobilienvermögen besonders relevant, da Grundbesitz mit dem Verkehrswert (Bedarfswert nach Bewertungsgesetz) angesetzt wird. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Kinder erhalten 400.000 Euro pro Elternteil (alle zehn Jahre nutzbar), Ehegatten 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Bei selbst genutztem Wohneigentum kann unter engen Voraussetzungen (Eigennutzung durch den Erben für mindestens zehn Jahre) eine vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG in Anspruch genommen werden. Für Mehrfamilienhäuser und vermietete Objekte entfällt diese Befreiung; hier ist eine frühzeitige steuerliche Planung - idealerweise unter Einbindung eines auf Erbrecht und Steuerrecht spezialisierten Beraters - unerlässlich, um die Steuerlast auf die Erben zu minimieren. In der Metropolregion Nürnberg, wo Immobilienwerte erheblich sind, können ohne Planung erhebliche Erbschaftsteuerbelastungen entstehen.

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