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Erbfolge (gesetzliche)

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Erbfolge (gesetzliche) - Die gesetzliche Erbfolge ist die vom Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1924 bis 1936 BGB) vorgesehene Regelung, wer das Vermögen eines Verstorbenen erbt, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorliegt. Sie bestimmt anhand eines Ordnungssystems und des Verwandtschaftsgrades, welche Personen in welcher Reihenfolge und zu welchen Anteilen erbberechtigt sind.

Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge

Das deutsche Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in Ordnungen (auch Parentelen genannt) ein. Erben einer vorrangigen Ordnung schließen alle Erben nachrangiger Ordnungen vollständig aus.

Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) sind die Abkömmlinge des Erblassers - also Kinder, Enkel und Urenkel. Kinder erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (Eintrittsrecht). Das gilt für eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder gleichermaßen.

Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB) sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge - also Geschwister, Nichten und Neffen. Sie kommen nur zum Zug, wenn keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind. Leben beide Elternteile noch, erben sie je zur Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.

Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern und deren Abkömmlinge - Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Erben 4. Ordnung und fernere Ordnungen umfassen Urgroßeltern und deren weitere Abkömmlinge. In der Praxis kommen diese entfernten Verwandten nur selten zum Zug.

Das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) steht neben dem Ordnungssystem. Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben 1. Ordnung ein Viertel, neben Erben 2. Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Bei der weit verbreiteten Zugewinngemeinschaft - dem gesetzlichen Güterstand - erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern erbt der überlebende Ehegatte in Zugewinngemeinschaft somit die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Anteilen. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.

Fehlen sämtliche Verwandten und ist kein Ehegatte vorhanden, erbt der Fiskus - in Bayern der Freistaat Bayern - als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB).

Auswirkung auf Immobilienbesitz und Erbengemeinschaft

Gehört eine Immobilie zum Nachlass und greifen die gesetzlichen Erbquoten, entsteht in aller Regel eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Alle Miterben werden gemeinsam Eigentümer der Immobilie - es handelt sich um Gesamthandseigentum, nicht um Bruchteile. Das bedeutet: Kein einzelner Miterbe kann allein über die Immobilie verfügen, sie belasten oder veräußern. Sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsentscheidungen müssen einstimmig oder nach Mehrheitsregeln getroffen werden.

In der Praxis führt die Erbengemeinschaft bei Immobilien häufig zu Konflikten - insbesondere wenn einzelne Miterben die Immobilie nutzen möchten, während andere ihren Anteil als Geldwert realisieren wollen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG, die in der Regel deutlich unter dem erzielbaren Marktwert liegt und für alle Beteiligten nachteilig ist.

Praxis-Tipp für Nürnberg und die Metropolregion

In der Metropolregion Nürnberg erleben wir regelmäßig, dass Immobilien ohne testamentarische Regelung vererbt werden und die daraus entstehende Erbengemeinschaft über Jahre handlungsunfähig bleibt. Gerade bei den gestiegenen Immobilienwerten in Nürnberg, Fürth und Erlangen können die finanziellen Auseinandersetzungen zwischen den Miterben erhebliche Ausmaße annehmen. Wir empfehlen Immobilieneigentümern daher, die gesetzliche Erbfolge nicht einfach hinzunehmen, sondern aktiv durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu gestalten. So lässt sich festlegen, wer die Immobilie erhält, ob ein Wohnrecht eingeräumt wird und wie die übrigen Erben ausgeglichen werden. Wer bereits in einer Erbengemeinschaft steckt und eine Immobilie im Raum Nürnberg verwalten oder verkaufen muss, profitiert von einer professionellen Marktwertermittlung als Grundlage für eine einvernehmliche Auseinandersetzung.

Häufig gestellte Fragen

Erbt mein Ehepartner automatisch alles, wenn ich kein Testament habe?

Nein. Der überlebende Ehegatte erbt nach der gesetzlichen Erbfolge nicht allein, sondern teilt das Erbe mit den vorhandenen Verwandten. In der häufigsten Konstellation - Zugewinngemeinschaft mit Kindern - erhält der Ehegatte die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Nur wenn weder Erben 1. noch 2. Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein. Wer sicherstellen möchte, dass der Partner die Immobilie vollständig erhält, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.

Was passiert, wenn ein Miterbe seinen Anteil an der geerbten Immobilie verkaufen will?

Ein Miterbe kann seinen Anteil an der gesamten Erbschaft veräußern (§ 2033 BGB), nicht aber seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand wie einer Immobilie. Den übrigen Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. In der Praxis ist der Verkauf eines Erbanteils häufig nur mit erheblichen Abschlägen möglich. Sinnvoller ist in der Regel eine gemeinsame Veräußerung der Immobilie oder eine interne Übernahme durch einen Miterben mit Ausgleichszahlung an die übrigen.

Haben nichteheliche Kinder die gleichen Erbrechte wie eheliche?

Ja. Seit der Erbrechtsreform von 2010 sind nichteheliche Kinder ehelichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt. Sie sind Erben 1. Ordnung und erben zu gleichen Teilen neben ihren Geschwistern. Das gilt auch für die Pflichtteilsberechtigung. Bei Immobilien im Nachlass bedeutet das, dass alle Kinder - unabhängig vom Familienstand der Eltern - gleichberechtigte Miteigentümer in der Erbengemeinschaft werden.

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