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Erbschein

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Erbschein - Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das Auskunft über die Person des Erben und den Umfang seines Erbrechts gibt. Er dient als Legitimationsnachweis gegenüber Grundbuchämtern, Banken, Versicherungen und sonstigen Dritten und ist in der Immobilienpraxis häufig Voraussetzung für die Umschreibung von Grundstücken auf den Erben.

Funktion und Beantragung des Erbscheins

Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt - das ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Antragsteller muss im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung bestätigen, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die seinem Erbrecht entgegenstehen. Diese Versicherung kann vor dem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden.

Bei der Beantragung ist zwischen verschiedenen Erbscheinarten zu unterscheiden. Der Alleinerbschein weist eine einzelne Person als alleinigen Erben aus. Gibt es mehrere Erben, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der sämtliche Miterben und deren jeweilige Erbquoten benennt. Daneben existiert der Teilerbschein, der nur den Erbteil eines einzelnen Miterben ausweist, ohne die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu benennen.

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden anhand des Nachlasswerts berechnet. Maßgeblich ist der Reinwert des Nachlasses - also der Verkehrswert aller Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten. Für die eidesstattliche Versicherung und die Erteilung des Erbscheins fällt jeweils eine volle Gebühr an. Bei Immobilienvermögen in der Metropolregion Nürnberg, wo die Verkehrswerte in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind, können die Erbscheinkosten daher durchaus im vierstelligen Bereich liegen.

Das Nachlassgericht prüft den Antrag von Amts wegen und ermittelt, ob die angegebenen Erbverhältnisse zutreffen. Liegen dem Gericht widersprechende Informationen vor - etwa ein abweichendes Testament oder Einwendungen anderer potenzieller Erben - kann die Erteilung erheblich Zeit in Anspruch nehmen.

Erbscheinarten und Anwendungsfälle im Überblick

ErbscheinartWer wird ausgewiesenTypischer AnwendungsfallBeantragung durch
AlleinerbscheinEinzelne Person als AlleinerbeEinzelne Erbin nach TestamentDen Alleinerben
Gemeinschaftlicher ErbscheinAlle Miterben + ErbquotenGesetzliche Erbfolge, mehrere ErbenJeden Miterben
TeilerbscheinNur Erbanteil eines MiterbenStreit in der ErbengemeinschaftDen einzelnen Miterben
Gegenständlich beschränkter ErbscheinErbenstellung für bestimmtes ObjektGrundbuchumschreibung einzelner ImmobilieDen Erben
FremdrechtserbscheinErbenstellung nach ausländischem RechtAuslandsimmobilien, internationale NachlässeDen Erben

Kosten: Richten sich nach GNotKG anhand des Nachlasswerts. Je eine volle Gebühr für eidesstattliche Versicherung und Erteilung - bei 400.000 € Nachlasswert ca. 1.700 €.

Alternative zum Erbschein: Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll

Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein erforderlich. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt in der Regel die beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, um die Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt und Banken nachzuweisen. Das Grundbuchamt ist nach § 35 Abs. 1 GBO verpflichtet, ein notarielles Testament als Erbnachweis anzuerkennen - ein Erbschein wird dann nicht verlangt.

Diese Alternative spart Zeit und Kosten. Während ein Erbschein mehrere Wochen oder sogar Monate dauern kann, liegt das Eröffnungsprotokoll meist deutlich schneller vor. Wer also frühzeitig ein notarielles Testament errichten lässt, erspart den Erben später das aufwändige Erbscheinverfahren.

Praxis-Tipp für Erben in Nürnberg und Franken

Für die Grundbuchumschreibung einer geerbten Immobilie in Nürnberg, Fürth, Erlangen oder den umliegenden Landkreisen ist der Erbschein innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei - die Grundbuchgebühr für die Umschreibung entfällt in diesem Zeitraum nach einer Sonderregelung des GNotKG. Wir empfehlen Erben daher, die Grundbuchumschreibung zeitnah nach Erhalt des Erbscheins zu veranlassen.

Das zuständige Nachlassgericht für Erbfälle im Stadtgebiet Nürnberg ist das Amtsgericht Nürnberg. Für Erbfälle in Fürth, Erlangen oder den Landkreisen sind die jeweiligen Amtsgerichte vor Ort zuständig. Wir unterstützen Erben, die eine geerbte Immobilie in der Metropolregion verkaufen möchten, bei der Wertermittlung und einer marktgerechten Vermarktung - unabhängig davon, ob der Erbschein bereits vorliegt oder noch beantragt werden muss.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Erteilung eines Erbscheins?

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Nachlassgericht und der Komplexität des Erbfalls ab. Bei einfachen Fällen ohne Streitigkeiten ist mit vier bis acht Wochen zu rechnen. Gibt es ein handschriftliches Testament, das Auslegungsfragen aufwirft, oder erheben andere Angehörige Einwendungen, kann sich das Verfahren auf mehrere Monate verlängern.

Kann ein Erbschein auch wieder eingezogen werden?

Ja, ein Erbschein kann vom Nachlassgericht eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er unrichtig ist - etwa weil ein späteres Testament aufgefunden wird oder die Erbfolge anders zu beurteilen ist. Der Erbschein wird dann für kraftlos erklärt und ein neuer, berichtigter Erbschein erteilt. Im Grundbuchverkehr genießen Dritte jedoch Gutglaubensschutz, wenn sie auf den Erbschein vertraut haben.

Braucht man bei einer Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Erbschein?

Grundsätzlich wird für eine Erbengemeinschaft ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt, der alle Miterben und ihre Erbquoten auflistet. Jeder Miterbe kann den Antrag stellen, die Kosten trägt der Nachlass. Alternativ kann ein einzelner Miterbe einen Teilerbschein nur für seinen Anteil beantragen - das kann sinnvoll sein, wenn die übrigen Miterben nicht kooperieren oder Streit über die Erbquoten besteht.

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