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Familienheim (Steuerprivileg)

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Familienheim (Steuerprivileg) bezeichnet die erbschaftsteuerliche Sonderregelung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG, nach der die Übertragung eines selbst genutzten Eigenheims an Ehepartner oder Kinder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig erbschaftsteuer- und schenkungsteuerfrei ist - unabhängig vom Wert der Immobilie. Dieses Privileg ist eine der bedeutendsten Steuerbegünstigungen im deutschen Immobilien- und Erbrecht.

Voraussetzungen für das Familienheim-Steuerprivileg

Die Steuerfreiheit gilt nicht automatisch, sondern ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:

Beim Erwerb durch den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG):

  • Die Immobilie muss im Inland oder EU/EWR liegen
  • Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben (Ausnahme: zwingend aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich)
  • Der Ehegatte muss die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich selbst nutzen (Einzug innerhalb von 6 Monaten) und für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen

Beim Erwerb durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG):

  • Zusätzlich: Die Wohnfläche darf 200 m² nicht überschreiten - bei mehr werden die darüber hinausgehenden Anteile anteilig besteuert
  • Selbstnutzung durch das Kind unmittelbar nach dem Erbfall für mindestens 10 Jahre

Vorzeitige Aufgabe der Selbstnutzung: Gibt der Erbe die Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist auf (Verkauf, Vermietung, Auszug ohne zwingenden Grund), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend - die Erbschaftsteuer wird nachträglich festgesetzt.

Schenkung zu Lebzeiten: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Das Familienheim-Privileg gilt auch für Schenkungen unter Lebenden: Ein Ehegatte kann das selbst genutzte Familienheim steuerfrei an den anderen Ehegatten übertragen - ohne Betragslimit, aber nur bei Fortführung der gemeinsamen Selbstnutzung.

KonstellationSteuerfrei?Wohnflächenlimit10-Jahres-Frist
Erwerb durch Ehegatten (Erbfall)JaKein LimitJa
Erwerb durch Kinder (Erbfall)Ja200 m²Ja
Schenkung an EhegattenJaKein LimitSolange gemeinsam genutzt

Planung und Gestaltung: Das Familienheim optimiert übertragen

Das Familienheim-Steuerprivileg ist ein mächtiges Instrument der Nachfolgeplanung, bietet aber auch Fallstricke, die sorgfältige Vorplanung erfordern:

Renovierungskosten als Gestaltungsmittel: Investitionen in die Immobilie unmittelbar vor dem Erbfall können den steuerpflichtigen Nachlass reduzieren, ohne das Familienheim-Privileg zu beeinträchtigen. Renovierungskosten mindern den Nachlasswert und damit die Erbschaftsteuer auf andere Nachlassgegenstände.

Wohnflächenbegrenzung bei Kindern umgehen: Übersteigt die Wohnfläche 200 m², kann es sinnvoll sein, die Immobilie im Wege einer Schenkung teilweise auf mehrere Kinder zu übertragen und so die Privilegierung auf alle Miteigentumsanteile anzuwenden - sofern alle Kinder einziehen und die Selbstnutzungsbedingung erfüllen.

Aufteilung in Sondereigentum: Bei Mehrgenerationenhäusern oder Zweifamilienhäusern kann eine Aufteilung in Wohnungseigentum nach WEG sinnvoll sein, um unterschiedliche Wohneinheiten gezielt zu vererben - die jeweils genutzte Einheit privilegiert, weitere Einheiten über Freibeträge.

Gestaltung im Testament: Wer sicherstellen möchte, dass das Familienheim dem Lebenspartner oder Kind steuerprivilegiert zukommt, sollte dies im Testament ausdrücklich regeln (Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung). Ohne klare testamentarische Regelung entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, die eine einvernehmliche Lösung erfordert - was die Anwendung des Privilegs gefährden kann.

Risiken der 10-Jahresfrist: Was Erben beachten müssen

Die 10-Jahresfrist ist die größte Hürde des Familienheim-Steuerprivilegs. Folgende Ereignisse können zur rückwirkenden Steuerfestsetzung führen:

Verkauf innerhalb von 10 Jahren: Der Erbe muss die Immobilie für mindestens 10 Jahre halten und selbst nutzen. Ein Verkauf - auch bei zwingender Notwendigkeit (z. B. Scheidung, beruflicher Umzug) - löst die Steuernachzahlung aus. Ausnahme: Tod des Erben innerhalb der Frist.

Vermietung: Vermietet der Erbe die Immobilie innerhalb der 10 Jahre ganz oder teilweise, entfällt das Privileg anteilig oder vollständig.

Unverzügliche Selbstnutzung: “Unverzüglich” bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall. Wer länger braucht - etwa weil die Immobilie zuerst renoviert werden muss - sollte dies dokumentieren und dem Finanzamt gegenüber begründen.

Das Finanzamt prüft in der Praxis intensiv, ob die Selbstnutzungsbedingung tatsächlich erfüllt wird. Erben sollten den Einzug und die durchgehende Nutzung gut dokumentieren (An- und Abmeldebestätigung, Nebenkostenabrechnungen, etc.).

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Eigentümern wertvoller Immobilien in Nürnberg - insbesondere in gefragten Lagen wie dem Nürnberger Westen, Eibach oder Zabo - die Nachfolgeplanung frühzeitig mit einem Steuerberater und Notar abzustimmen. Das Familienheim-Steuerprivileg kann bei Immobilienwerten weit über 1 Million Euro eine Steuerersparnis von mehreren Hunderttausend Euro bedeuten.

Kritisch ist die Einhaltung der 10-Jahresfrist: Stirbt das Kind innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb oder muss es die Immobilie aus beruflichen Gründen aufgeben, kann dies zur Steuerpflicht führen. Das Finanzamt Nürnberg-Süd und das Finanzamt Nürnberg-Nord sind für die Erbschaftsteuerveranlagung in Nürnberg zuständig. Wir vermitteln bei Bedarf qualifizierte Steuerberater und Notare, die auf Immobilienerbrecht spezialisiert sind und die regionalen Besonderheiten des Nürnberger Immobilienmarkts kennen.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn die geerbte Immobilie größer als 200 m² ist und ein Kind erbt?

Die Steuerbefreiung gilt nur anteilig bis 200 m². Der über 200 m² hinausgehende Teil wird mit dem persönlichen Steuerfreibetrag des Kindes (400.000 Euro) verrechnet und ggf. versteuert. Liegt der Wert des steuerpflichtigen Anteils über dem Freibetrag, fällt Erbschaftsteuer auf die Differenz an. Eine sorgfältige Immobilienbewertung und steuerliche Beratung vor dem Erbfall kann in diesen Fällen erhebliche Steuerersparnisse erzielen.

Gilt das Steuerprivileg auch für Ferienhäuser oder Zweitwohnungen?

Nein. Das Familienheim-Privileg setzt die tatsächliche Selbstnutzung als Hauptwohnsitz voraus. Ferienhäuser, Zweitwohnungen oder vermietete Immobilien fallen nicht darunter. Entscheidend ist, dass die Immobilie der Mittelpunkt des familiären Lebens war - das wird am Hauptwohnsitz (Einwohnermeldeamt) und an tatsächlichen Nutzungsnachweisen gemessen.

Kann ich als Eigentümer das Familienheim auch zu Lebzeiten steuerfrei auf mein Kind übertragen?

Nicht im gleichen Umfang wie beim Erbfall. Die Schenkungssteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a gilt nur für Ehegatten, nicht für Kinder. Kinder können das Familienheim nur im Erbfall privilegiert erwerben. Alternativ können Kinder durch Schenkungen innerhalb der Freibeträge (400.000 Euro alle 10 Jahre) an der Immobilie beteiligt werden - die vollständige steuerfreie Übertragung ist aber nur beim Erwerb von Todes wegen möglich.

Was gilt, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen ausziehen muss?

Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein zwingender Grund - etwa schwere Pflegebedürftigkeit, die einen Umzug ins Pflegeheim erfordert - ein anerkannter Ausnahmetatbestand, der den Wegfall des Privilegs verhindert. Entscheidend ist, dass der Auszug nicht freiwillig, sondern durch äußere Umstände erzwungen ist. Dies muss dem Finanzamt gegenüber sorgfältig belegt werden.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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