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Freibetrag (Erbe)

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Freibetrag (Erbe) - Der erbschaftsteuerliche Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem eine Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Wie hoch sind die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung?

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht staffelt die Freibeträge nach der Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro (Steuerklasse I). Kinder und Stiefkinder profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind, erhalten ebenfalls 400.000 Euro, ansonsten gilt für Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro. Eltern und Großeltern im Erbfall erhalten 100.000 Euro. Für alle übrigen Erben - etwa Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen - beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro.

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es den sogenannten Versorgungsfreibetrag, der ausschließlich im Erbfall gewährt wird, nicht bei Schenkungen. Ehegatten erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der sich jedoch um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) mindert. Für Kinder ist der Versorgungsfreibetrag altersabhängig gestaffelt: Er reicht von 52.000 Euro für Kinder über 20 Jahre bis zu 10.300 Euro für Kinder zwischen 5 und 10 Jahren.

Nur der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird tatsächlich besteuert. Die Steuersätze beginnen bei 7 Prozent in Steuerklasse I und können bei entfernten Verwandten und hohen Vermögenswerten bis zu 50 Prozent erreichen. Eine sorgfältige Nachlassplanung unter Ausschöpfung aller Freibeträge ist deshalb gerade bei Immobilienvermögen von großer Bedeutung.

Die 10-Jahres-Frist und die Familienwohnheim-Befreiung

Ein besonders wirkungsvolles Instrument der Steuerplanung ist die sogenannte 10-Jahres-Regel bei Schenkungen. Persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Wer frühzeitig mit der Übertragung von Immobilienvermögen beginnt, kann so über mehrere Jahrzehnte hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei an die nächste Generation weitergeben. Wird eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro an ein Kind übertragen, lassen sich durch zwei Schenkungen im Abstand von zehn Jahren insgesamt 800.000 Euro steuerfrei übertragen.

Darüber hinaus kennt das Erbschaftsteuerrecht die vollständige Befreiung des sogenannten Familienwohnheims. Erbt ein Ehegatte oder ein Kind die selbst genutzte Immobilie des Erblassers und bewohnt diese mindestens zehn Jahre lang weiter, fällt auf diesen Vermögenswert keine Erbschaftsteuer an - unabhängig vom Verkehrswert. Bei Kindern gilt diese Befreiung allerdings nur für eine Wohnfläche bis 200 Quadratmeter.

Bewertung von Immobilien durch das Finanzamt

Die Erbschaftsteuer basiert auf dem vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert. Dieser wird nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt - üblicherweise im Vergleichswertverfahren (bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern), im Ertragswertverfahren (bei Mehrfamilienhäusern) oder im Sachwertverfahren (bei besonderen Gebäudetypen).

Der behördlich ermittelte Grundbesitzwert weicht mitunter vom tatsächlichen Marktwert ab - sowohl nach oben als auch nach unten. Eigentümer haben das Recht, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Liegt dieses Gutachten vor, muss das Finanzamt den niedrigeren Wert akzeptieren und die Steuerlast entsprechend senken.

Praxis-Tipp für die Region Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg sind die Immobilienpreise in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Ein Einfamilienhaus in gefragten Stadtteilen wie Erlenstegen, Mögeldorf oder Ziegelstein erreicht schnell Verkehrswerte jenseits der 500.000-Euro-Marke. Damit übersteigt der Immobilienwert in vielen Fällen bereits den Freibetrag für Kinder. Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg und Franken, frühzeitig professionellen Rat einzuholen und die Möglichkeiten der gestaffelten Schenkung zu prüfen. Eine aktuelle Immobilienbewertung bildet dabei die Grundlage für jede steuerliche Planung. Besonders wenn die elterliche Immobilie den Freibetrag für Kinder überschreitet, lohnt sich eine Kombination aus Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, Nutzung der 10-Jahres-Frist und ggf. einer Leibrente, um die Steuerbelastung über mehrere Jahre zu verteilen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt der Freibetrag für Erbschaft und Schenkung gleichermaßen?

Ja, die persönlichen Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen unter Lebenden in identischer Höhe. Der entscheidende Unterschied liegt in der Wiederholbarkeit: Bei Schenkungen kann der Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Den Versorgungsfreibetrag gibt es hingegen nur im Erbfall, nicht bei Schenkungen.

Wie wird der Wert einer geerbten Immobilie ermittelt?

Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG), üblicherweise im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Dieser Wert kann von einem privatgutachterlich ermittelten Marktwert abweichen. Eigentümer haben das Recht, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen und so die steuerliche Bemessungsgrundlage zu senken.

Können Freibeträge mehrfach genutzt werden?

Freibeträge stehen pro Erblasser beziehungsweise Schenker zur Verfügung. Ein Kind kann also von jedem Elternteil separat 400.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Bei Schenkungen erneuert sich der Freibetrag alle zehn Jahre vollständig. Durch vorausschauende Planung lassen sich so auch größere Immobilienvermögen über die Jahre hinweg steuerfrei übertragen.

Welche steuerlichen Gestaltungsmittel ergänzen die Freibeträge bei Immobilien?

Neben der direkten Nutzung der Freibeträge stehen Immobilieneigentümern weitere Instrumente zur Verfügung. Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht es, die Immobilie bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen, während sich die Eltern das lebenslange Nutzungs- oder Wohnrecht vorbehalten. Der Nießbrauch mindert den schenkungsteuerlichen Wert der Immobilie erheblich, weil der Kapitalwert des vorbehaltenen Nutzungsrechts vom Immobilienwert abgezogen wird. Dadurch können auch Objekte mit einem Marktwert deutlich über dem Freibetrag steuerschonend übertragen werden. Ein weiteres Instrument ist die Übertragung gegen Leibrente: Der Übergeber erhält monatliche Rentenzahlungen, die als Gegenleistung den schenkungsteuerlichen Wert der Übertragung reduzieren. In der Metropolregion Nürnberg, wo Einfamilienhäuser in beliebten Stadtteilen wie Ziegelstein, Mögeldorf oder Erlenstegen Werte von 700.000 bis über 1 Million Euro erreichen, sind diese Gestaltungsmittel keine akademische Übung, sondern konkrete Steuerplanung mit fünf- bis sechsstelligen Auswirkungen.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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