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Lebenslanges Wohnrecht - Ein lebenslanges Wohnrecht ist eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB, die einer bestimmten Person das Recht gewährt, ein Gebäude oder einen Teil davon lebenslang zu Wohnzwecken zu nutzen. Es erlischt automatisch mit dem Tod des Berechtigten und ist weder vererblich noch übertragbar.
Das lebenslange Wohnrecht wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Für die Eintragung ist eine notarielle Bewilligung des Grundstückseigentümers erforderlich, die beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird. Das Wohnrecht ist an die Person des Berechtigten gebunden - es kann nicht an Dritte abgetreten oder vererbt werden (§ 1092 BGB). Der Berechtigte darf die Wohnung selbst bewohnen und in der Regel auch Familienangehörige sowie Pflegepersonal aufnehmen (§ 1093 Abs. 2 BGB).
Die Abgrenzung zum Nießbrauch ist in der Praxis besonders wichtig. Beim Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) erhält der Berechtigte nicht nur das Recht zur Eigennutzung, sondern darf die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Beim reinen Wohnrecht ist eine Vermietung an Dritte dagegen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern im Grundbuch nichts anderes vereinbart wurde. Der Nießbrauch ist daher wirtschaftlich wertvoller und wird entsprechend höher bewertet.
Das Wohnrecht kann unentgeltlich eingeräumt werden - etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, wenn Eltern ihr Haus auf die Kinder übertragen und sich ein Wohnrecht vorbehalten - oder entgeltlich gegen eine Einmalzahlung oder laufende Zahlungen. In beiden Fällen mindert das eingetragene Wohnrecht den Verkehrswert der Immobilie erheblich, da ein potenzieller Käufer die Belastung übernehmen muss.
Die Wertberechnung des Wohnrechts erfolgt anhand des sogenannten Kapitalwerts. Dieser ergibt sich aus dem jährlichen Mietwert der Wohnung (ortsübliche Vergleichsmiete), multipliziert mit einem Vervielfältiger, der vom Alter und Geschlecht des Berechtigten abhängt. Die maßgeblichen Vervielfältiger werden vom Bundesfinanzministerium in Anlehnung an die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts veröffentlicht (§ 14 BewG). Je jünger der Berechtigte, desto höher ist der Kapitalwert - und desto stärker wird der Verkehrswert der Immobilie gemindert.
Eine Immobilie mit eingetragenem lebenslangem Wohnrecht ist grundsätzlich verkäuflich - das Wohnrecht bleibt als dingliche Belastung bestehen und bindet auch den neuen Eigentümer. In der Praxis führt das zu erheblichen Verkehrswertabschlägen, die je nach Alter des Berechtigten und Umfang des Wohnrechts zwischen 20 und 60 Prozent des unbelasteten Werts betragen können. Käufer lassen sich auf solche Objekte in der Regel nur bei einem entsprechend reduzierten Kaufpreis ein oder wenn absehbar ist, dass das Wohnrecht in überschaubarer Zeit erlischt.
Ein Wohnrecht kann vorzeitig gelöscht werden, wenn der Berechtigte freiwillig darauf verzichtet - etwa weil er in ein Pflegeheim zieht und die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Die Löschung erfordert eine notarielle Löschungsbewilligung und die Eintragung im Grundbuch. Ein Verzicht gegen Abfindung ist ebenfalls möglich und in der Praxis verbreitet.
In der Metropolregion Nürnberg begegnet uns das lebenslange Wohnrecht häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge: Eltern übertragen ihre Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder und sichern sich ein Wohnrecht, um weiterhin im vertrauten Zuhause leben zu können. Diese Gestaltung kann erbschaftsteuerliche Vorteile bieten und Pflichtteilsansprüche reduzieren - vorausgesetzt, die Schenkung liegt mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall. Wir empfehlen, die Bewertung des Wohnrechts vor der Übertragung von einem Sachverständigen vornehmen zu lassen, damit alle Beteiligten die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen kennen. Wer eine mit Wohnrecht belastete Immobilie im Raum Nürnberg, Fürth oder Erlangen verkaufen möchte, sollte frühzeitig eine professionelle Marktwertermittlung einholen, die den Kapitalwert des Wohnrechts korrekt berücksichtigt.
Das Wohnrecht erlischt nicht automatisch, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim zieht. Es besteht rechtlich fort, auch wenn die Wohnung nicht mehr genutzt wird. Der Berechtigte kann jedoch freiwillig auf das Wohnrecht verzichten - etwa gegen eine Abfindungszahlung, die zur Finanzierung der Pflegekosten verwendet wird. Ohne ausdrücklichen Verzicht bleibt das Wohnrecht bis zum Tod eingetragen und mindert weiterhin den Verkehrswert der Immobilie.
Ja. Der Wohnrechtsberechtigte trägt nach § 1093 BGB in Verbindung mit § 1041 BGB die gewöhnlichen Unterhaltungskosten der Wohnung - dazu gehören die laufenden Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Strom und Müllabfuhr. Größere Instandhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen fallen dagegen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Wir empfehlen, die Kostenverteilung im notariellen Vertrag eindeutig zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ja, ein Wohnrecht kann jederzeit bestellt und eingetragen werden - nicht nur im Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung. Der Eigentümer muss die Eintragung in notarieller Form bewilligen. Wird das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt, kann dies schenkungsteuerliche Konsequenzen haben, da der Kapitalwert des Wohnrechts als Schenkung gilt. Eine vorherige steuerliche Beratung ist daher empfehlenswert.
Wer ein lebenslanges Wohnrecht besitzt und gleichzeitig Sozialleistungen oder Pflegeleistungen bezieht, muss berücksichtigen, dass das Sozialamt den Kapitalwert des Wohnrechts als anrechenbares Vermögen behandeln kann. In bestimmten Konstellationen - insbesondere bei der Heimunterbringung und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe - kann das Sozialamt die Herausgabe des Wohnrechts oder eine Abfindung verlangen. Die rechtliche Situation ist komplex und hängt vom Zeitpunkt der Übertragung, der Höhe des Kapitalwerts und dem konkreten Sozialleistungsanspruch ab. Schenkungen, die weniger als zehn Jahre vor der Heimunterbringung vorgenommen wurden, können durch das Sozialamt rückabgewickelt werden.
Für Familien in Nürnberg und Franken, die eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten, empfehlen wir dringend, diesen Aspekt frühzeitig in die Beratung einzubeziehen. Ein notarielles Absicherungspaket aus Wohnrecht, Nießbrauch oder Rückforderungsrechten kann so gestaltet werden, dass sowohl der Schutz der Eltern als auch die langfristige Verfügbarkeit der Immobilie für die Kinder gesichert ist. Gute Nürnberger Notare und auf Erbrecht spezialisierte Anwälte kennen diese Gestaltungsmöglichkeiten und helfen, die optimale Lösung für die individuelle Familiensituation zu finden.
Ja, der Kapitalwert ergibt sich aus zwei Faktoren: dem jährlichen Mietwert der betroffenen Wohnung (ortsübliche Kaltmiete laut Mietspiegel) und dem statistischen Vervielfältiger, der Alter und Geschlecht des Berechtigten widerspiegelt. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich aktualisierte Vervielfältigertabellen. Beispiel: Ein 65-jähriger Mann mit einem statistischen Vervielfältiger von 11,0 und einem jährlichen Mietwert von 9.600 Euro (800 Euro/Monat) hat ein Wohnrecht im Kapitalwert von 105.600 Euro. Dieser Betrag mindert den Verkehrswert der Immobilie entsprechend und ist steuerlich relevant (Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer). Sachverständige in der Metropolregion Nürnberg erstellen solche Wertermittlungen routinemäßig im Rahmen von Übertragungsplanungen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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