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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Der Nachlass (auch Erbmasse) umfasst alle Vermögenswerte und Schulden, die eine verstorbene Person (Erblasser) zum Zeitpunkt ihres Todes hinterlässt und die auf die Erben übergehen. Er setzt sich zusammen aus dem Aktivnachlass (Immobilien, Geld, Wertpapiere, Hausrat, Forderungen) und dem Passivinachlass (Schulden, Verbindlichkeiten, Erbschaftskosten). Der Erbe tritt in die Rechtspositionen des Erblassers ein - sowohl in die positiven als auch in die negativen. Ist der Passivinachlass größer als der Aktivnachlass, sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden.
Immobilien gehören zu den wertvollsten und gleichzeitig komplexesten Nachlassbestandteilen. Für Erbschaftszwecke werden sie mit dem Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) angesetzt, der in der Regel dem Verkehrswert entspricht oder durch die Finanzbehörde ermittelt wird. Die Bewertung erfolgt durch das Finanzamt in der Regel automatisch, kann aber durch ein Sachverständigengutachten angefochten werden, wenn der Schätzwert des Finanzamts zu hoch erscheint.
Neben Grundstücken und Gebäuden umfasst der Aktivnachlass Bankguthaben, Wertpapierdepots, Versicherungsansprüche (soweit nicht pfändungsfrei), Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen und bewegliches Vermögen (Kfz, Kunstgegenstände, Schmuck). Manche Vermögenswerte - etwa Lebensversicherungen mit Bezugsrecht oder Vermögen in Gemeinschaftsdepots - fallen nicht in den Nachlass, obwohl sie wirtschaftlich zum Erblasser gehörten. Hier ist eine sorgfältige Überprüfung wichtig, bevor Erbschaftsteuer angemeldet wird.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen bestehende Darlehensschulden (z. B. Hypotheken auf Immobilien), offene Rechnungen, Mietschulden, Steuernachzahlungen und laufende Verpflichtungen aus Verträgen. Auch Beerdigungskosten, Kosten der Nachlassverwaltung und etwaige Pflichtteilsansprüche der nicht erbenden nahen Angehörigen sind Nachlassverbindlichkeiten.
Erben haften für diese Verbindlichkeiten grundsätzlich unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen - es sei denn, sie begrenzen die Haftung durch Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Nachlassverwaltung oder durch Beantragung der Nachlassinsolvenz. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft - eine kurze Frist, in der Erben die Qualität des Nachlasses soweit möglich prüfen müssen.
Um die Zusammensetzung des Nachlasses zu ermitteln, empfiehlt sich die Erstellung eines vollständigen Nachlassinventars. Es listet alle Aktiva und Passiva auf und bildet die Grundlage für Erbauseinandersetzung, Erbschaftsteuererklärung und etwaige Pflichtteilsberechnungen. Bei Unvollständigkeit des Inventars kann ein Erbe zur ergänzenden eidesstattlichen Erklärung verpflichtet werden (§ 2027 BGB).
Das Nachlassgericht unterstützt bei der Ermittlung, insbesondere wenn Teile des Nachlasses unbekannt sind. In komplexen Fällen empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Erbrecht, der das Inventar systematisch erstellt und die Steuerpflichten koordiniert.
Immobilienvermögen im Nachlass erfordert besondere Aufmerksamkeit. Zunächst muss geklärt werden, wer Eigentümer ist - das Grundbuch gibt Auskunft. Dann ist zu prüfen, ob die Immobilie vermietet ist und welche laufenden Verpflichtungen (Hausgeld, Grundsteuer, Instandhaltungsrücklage) bestehen. Läuft noch ein Darlehen auf der Immobilie, tritt der Erbe in die Kreditbeziehung ein und muss die Ratenzahlungen fortführen - andernfalls droht Kreditkündigung.
Schließlich muss entschieden werden, ob die Immobilie gehalten oder verkauft werden soll. Diese Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen: Bei Eigennutzung ist der Verkauf innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall steuerfrei, bei Vermietung gilt die Zehn-Jahres-Spekulationsfrist.
In der Metropolregion Nürnberg sind Immobilien häufig der mit Abstand wertvollste Teil des Nachlasses. Wir erleben regelmäßig, dass Erbengemeinschaften ohne vollständigen Überblick über den Nachlass wichtige Entscheidungen verzögern - etwa ob eine Immobilie gehalten oder verkauft werden soll. Die Ungewissheit über den Wert der Immobilie ist dabei oft ein zentrales Hindernis.
Wir erstellen für Erben auf Wunsch eine marktgerechte Werteinschätzung der geerbten Immobilie - kostenlos und unverbindlich - und koordinieren den Verkaufsprozess, wenn die Erbengemeinschaft sich für eine Veräußerung entscheidet. Mit unserer Erfahrung in der Region kennen wir den Markt und können schnell einschätzen, welcher Erlös realistisch erzielbar ist.
Ja, mit dem Erbfall gehen alle Aktiva und Passiva automatisch auf die Erben über. Wer sich vor Schulden schützen möchte, muss die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB) oder andere Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten nutzen.
Erben sollten aktiv nach Unterlagen suchen: Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Vertragsunterlagen, Steuerbescheide. Das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger einsetzen, wenn der Nachlass unbekannt oder ungeklärt ist. Die Erbenermittlung kann auch durch einen Erbschein beim Nachlassgericht eingeleitet werden.
Ja. Erben sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall Kenntnis vom Erwerb zu geben. Auf Basis des gemeldeten Nachlasses setzt das Finanzamt ggf. Erbschaftsteuer fest.
Ja. Der vom Finanzamt im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Grundbesitzwert entspricht nicht immer dem tatsächlichen Verkehrswert. Wer ein Sachverständigengutachten vorlegt, das einen niedrigeren Wert belegt, kann die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage reduzieren. Das lohnt sich bei größeren Immobilienwerten erheblich.
Bestimmte Vermögenswerte fallen nicht in den Nachlass und werden direkt an den Begünstigten ausgezahlt, ohne über die Erbschaft zu laufen. Typische Beispiele sind Lebensversicherungen mit Bezugsrecht: Der Erblasser hat zu Lebzeiten einen Bezugsberechtigten benannt; die Versicherungssumme fließt direkt an diese Person, ohne Teil des Nachlasses zu werden. Ähnliches gilt für Guthaben in Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsbefugnis sowie für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Diese Vermögenswerte unterliegen zwar ggf. der Schenkung- oder Erbschaftsteuer, aber sie stehen nicht für die Befriedigung von Nachlassgläubigern zur Verfügung. Für Erben ist es wichtig, diese Unterscheidung zu kennen, um nicht eigenes Vermögen für Nachlassschulden aufzuwenden, das rechtlich gar nicht dem Nachlass zuzurechnen ist.
Gerade bei Immobilienvermögen empfiehlt es sich, die Nachlassplanung zu Lebzeiten sorgfältig zu gestalten, um den Erben spätere Auseinandersetzungen und Steuerbelastungen zu ersparen. Möglichkeiten sind: die Erstellung eines notariellen Testaments mit klarer Zuordnung der Immobilien an bestimmte Erben; die vorzeitige Schenkung von Immobilien unter Nutzung der Freibeträge (400.000 Euro je Kind alle 10 Jahre) und Vereinbarung von Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalten, die dem Schenker die weitere Nutzung sichern; sowie die Vereinbarung von Teilungsverboten in der Erbanordnung, die eine übereilte Veräußerung wertvoller Objekte verhindern. In der Metropolregion Nürnberg beobachten wir immer wieder Erbfälle, bei denen eine frühzeitige Übertragung auf die nächste Generation erhebliche Erbschaftsteuer hätte sparen können. Ein Gespräch mit einem Steuerberater und einem Notar ist für Immobilieneigentümer mit größerem Vermögen unbedingt empfehlenswert.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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