Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Nachlassverwalter - Der Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die den Nachlass unabhängig von den Erben verwaltet und abwickelt (§§ 1975 ff. BGB). Die Nachlassverwaltung wird angeordnet, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken wollen. Im Immobilienkontext ist der Nachlassverwalter besonders relevant, da Immobilien oft den größten Vermögenswert im Nachlass darstellen.
Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu ordnen, zu verwalten und die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Er darf Immobilien verwalten, vermieten und - mit Genehmigung des Nachlassgerichts - auch verkaufen, wenn dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Erben verlieren mit der Anordnung der Nachlassverwaltung das Recht, über den Nachlass zu verfügen (§ 1984 BGB). Der Nachlassverwalter ist gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig und haftet für Pflichtverletzungen.
Im Einzelnen umfassen die Aufgaben: Erfassung aller Nachlassgegenstände und -schulden, Führung eines Nachlassverzeichnisses, Einzug von Forderungen, laufende Verwaltung von Immobilien (Zahlung von Grundsteuer, Versicherungen, Hausgeld), Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen und schließlich Verwertung von Nachlassgegenständen zur Gläubigerbefriedigung.
Die Nachlassverwaltung wird beim Nachlassgericht beantragt - in Bayern beim zuständigen Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Den Antrag können sowohl Erben als auch Nachlassgläubiger stellen. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und bestellt einen geeigneten Verwalter. Es ist nicht erforderlich, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist - auch bei ungeklärter oder streitbefangener Situation kann die Nachlassverwaltung sinnvoll sein.
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung erlischt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Erben über den Nachlass. Gleichzeitig sind Nachlassgläubiger von diesem Zeitpunkt an gehindert, auf das Privatvermögen des Erben zuzugreifen - die Haftungstrennung ist hergestellt.
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, entstehen besondere Herausforderungen, die die Arbeit des Nachlassverwalters erheblich komplexer machen als bei reinen Geldnachlässen. Die Immobilie wirft laufende Kosten auf - Grundsteuer, Versicherungen, Hausgeldzahlungen bei Eigentumswohnungen, Heizkosten und eventuelle Mietverhältnisse müssen weiter betreut werden. Gleichzeitig kann die Immobilie nicht sofort liquidiert werden: Ein professioneller Verkauf braucht Zeit für Bewertung, Vermarktung und Abwicklung.
Der Nachlassverwalter muss in diesem Spannungsfeld abwägen: Erhält er die Immobilie und finanziert die laufenden Kosten aus anderen Nachlassmitteln? Oder veranlasst er einen schnellen Verkauf, der unter Zeitdruck möglicherweise unter Marktwert erfolgt? Hier kommt der Zusammenarbeit zwischen Nachlassverwalter und einem erfahrenen Immobilienmakler besondere Bedeutung zu. Der Makler liefert die belastbare Marktbewertung, koordiniert die Vermarktung und ermöglicht einen Verkauf zum bestmöglichen Preis - was sowohl im Interesse der Gläubiger als auch der Erben liegt.
Bei Eigentumswohnungen im Nachlass muss der Nachlassverwalter zudem die Pflichten in der Eigentümergemeinschaft erfüllen: Hausgeld pünktlich zahlen, an Eigentümerversammlungen teilnehmen oder bevollmächtigen und Beschlüsse der WEG umsetzen. Vernachlässigt er diese Pflichten, entstehen Verzugszinsen und im schlimmsten Fall eine Zwangsversteigerung durch die WEG.
Während der Testamentsvollstrecker vom Erblasser bestimmt wird und dessen Willen umsetzt (z. B. Aufteilung des Nachlasses nach Testament), wird der Nachlassverwalter vom Gericht eingesetzt - in der Regel auf Antrag eines Erben oder Gläubigers. Die Nachlassverwaltung dient primär dem Gläubigerschutz und der Haftungsbeschränkung, die Testamentsvollstreckung der Umsetzung des Erblasserwillens. Beide können nebeneinander bestehen.
Ein wichtiger Unterschied liegt auch im Verhältnis zu den Erben: Der Testamentsvollstrecker handelt im Auftrag des Erblassers und damit letztlich im Interesse der Erben. Der Nachlassverwalter hingegen ist neutral und handelt primär im Interesse der Gläubiger - er kann Entscheidungen treffen, die den Erben wirtschaftlich nachteilig erscheinen.
Wir empfehlen Erben in der Metropolregion Nürnberg, bei unklarer Nachlasssituation - insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören und die Schuldensituation unklar ist - frühzeitig die Nachlassverwaltung beim Amtsgericht Nürnberg zu beantragen. Das schützt Ihr Privatvermögen: Mit der Nachlassverwaltung haften Sie nur mit dem Nachlass, nicht mit Ihrem eigenen Vermögen (§ 1975 BGB).
Besonders bei geerbten Immobilien mit unbekannten Belastungen (Grundschulden, Sanierungsstau, Altlasten) kann eine Nachlassverwaltung die richtige Absicherung sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Bewertung der Nachlassimmobilien und koordinieren mit dem Nachlassverwalter, damit eine Immobilienveräußerung professionell und zum bestmöglichen Preis durchgeführt wird.
Die Vergütung des Nachlassverwalters wird vom Nachlassgericht festgesetzt und orientiert sich am Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltung sowie am Nachlasswert. Üblich sind 3-5 % des Nachlasswerts oder eine Stundenvergütung. Die Kosten werden aus dem Nachlass beglichen, nicht vom Erben privat.
Nein. Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht bestellt. Der Erbe kann einen Vorschlag machen, aber das Gericht entscheidet unabhängig. In der Regel werden Rechtsanwälte, Steuerberater oder erfahrene Nachlasspfleger bestellt.
Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. Bei einfachen Fällen (wenige Gläubiger, klare Vermögenswerte) kann die Verwaltung in 6-12 Monaten abgeschlossen sein. Bei Immobilien, die erst vermarktet und verkauft werden müssen, oder bei streitigen Forderungen kann die Verwaltung mehrere Jahre dauern.
Ja, wenn der Grund für die Anordnung entfällt - etwa weil alle Gläubiger befriedigt wurden oder sich herausstellt, dass der Nachlass doch ausreichend ist. Der Antrag auf Aufhebung ist beim Nachlassgericht zu stellen. Das Gericht hebt die Nachlassverwaltung auf, wenn keine weiteren Gläubigerinteressen zu schützen sind.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.