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Nießbrauchrecht - Das dingliche Recht, eine fremde Immobilie umfassend zu nutzen, also darin zu wohnen oder Mieteinnahmen daraus zu erzielen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Der Nießbrauch wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und ist in den §§ 1030-1089 BGB geregelt.
Das Nießbrauchrecht gehört zu den beschränkt dinglichen Rechten und geht deutlich über ein bloßes Wohnrecht hinaus. Während ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) nur das persönliche Bewohnen erlaubt, berechtigt der Nießbrauch den Berechtigten, sämtliche Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen - einschließlich der Vermietung an Dritte und dem Einbehalten der Mieteinnahmen.
In der Praxis wird der Nießbrauch besonders häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt: Eltern übertragen das Eigentum an einer Immobilie bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder, behalten sich jedoch den Nießbrauch vor. Sie können das Objekt weiterhin selbst bewohnen oder vermieten und profitieren wirtschaftlich, als wären sie noch Eigentümer. Gleichzeitig wird die Immobilie schenkungsteuerlich bereits auf die nächste Generation übertragen - und der 10-Jahres-Freibetrag beginnt zu laufen.
Der Nießbrauch ist stets an eine bestimmte Person gebunden und nicht übertragbar (§ 1059 BGB). Er erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten und kann nicht vererbt werden. Eine Grundbucheintragung in Abteilung II ist zwingend erforderlich, damit das Recht gegenüber jedermann wirkt - auch gegenüber einem neuen Eigentümer, der die Immobilie kaufen sollte.
Rechtlich ist der Nießbraucher verpflichtet, die Immobilie in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Er trägt die gewöhnlichen Unterhaltungskosten (laufende Reparaturen, Versicherungen, Grundsteuer), während außergewöhnliche Lasten und substanzverändernde Maßnahmen dem Eigentümer obliegen.
Der Nießbrauch bietet bei der Schenkung von Immobilien erhebliche steuerliche Vorteile. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen - die Schenkungsteuer fällt also nur auf den verminderten Wert an. Die Berechnung des Nießbrauchwerts erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) anhand eines Kapitalwertfaktors, der vom Alter des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Übertragung abhängt. Je jünger der Nießbraucher, desto höher der Abzug und desto geringer die Steuerlast.
Rechenbeispiel: Eine Mutter (60 Jahre) überträgt eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro auf ihre Tochter und behält sich den Nießbrauch vor. Die jährliche Nießbrauchsleistung beträgt angenommene 18.000 Euro (3 % des Werts). Der Kapitalwertfaktor für eine 60-jährige Person liegt laut Bewertungsgesetz bei ca. 11,0 - der Nießbrauchwert beträgt damit 198.000 Euro. Nur der verbleibende Wert von 402.000 Euro ist schenkungsteuerpflichtig. Da Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro genießen, wäre die Steuerbelastung auf nur 2.000 Euro begrenzt.
Für vermietete Objekte gilt zusätzlich: Der Nießbraucher versteuert die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, kann aber im Gegenzug Abschreibungen (AfA) und Werbungskosten geltend machen. Diese steuerliche Zurechnung kann für Eltern mit hohem Einkommen nachteilig und für Kinder mit niedrigerem Steuersatz vorteilhaft sein - ein sorgfältiger Vergleich lohnt sich.
Nach dem Erlöschen des Nießbrauchs gehen alle Rechte und Pflichten automatisch auf den Eigentümer über, ohne dass eine erneute Grundbuchänderung erforderlich ist - der Nießbrauchvermerk wird auf Antrag gelöscht. Steuerlich stellt das Erlöschen des Nießbrauchs keine Schenkung dar, da es sich um die vereinbarte Beendigung eines befristeten oder lebenslangen Rechts handelt.
Eine wichtige Frage in der Praxis: Kann eine mit Nießbrauch belastete Immobilie verkauft werden? Ja - der Eigentümer kann die Immobilie trotz eingetragenem Nießbrauch verkaufen. Der neue Eigentümer muss den Nießbrauch jedoch respektieren; das eingetragene dingliche Recht bleibt bestehen (§ 1058 BGB). Dies beeinträchtigt die Verkaufsfähigkeit und den Kaufpreis erheblich, da der Käufer die Immobilie nicht selbst nutzen oder vermieten kann, solange der Nießbraucher lebt.
Für den Verkauf eines mit Nießbrauch belasteten Objekts empfehlen wir, den Nießbrauch mit dem Nießbraucher abzulösen - entweder durch eine Einmalzahlung oder durch wiederkehrende Leistungen. Der vorzeitige Verzicht auf den Nießbrauch muss notariell beurkundet und im Grundbuch gelöscht werden. Steuerlich ist beim Verzicht gegen Zahlung Vorsicht geboten: Das Finanzamt kann darin eine steuerpflichtige Gegenleistung sehen.
In der Metropolregion Nürnberg beobachten wir, dass die Kombination aus Schenkung und Nießbrauchvorbehalt besonders bei Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in gefragten Lagen wie der Südstadt, St. Johannis oder Erlangen-Zentrum eine beliebte Strategie der Vermögensübertragung ist. Bei Immobilienwerten, die heute häufig über den Freibeträgen liegen, kann der Nießbrauchabzug die Schenkungsteuer erheblich senken oder sogar vollständig vermeiden.
Wir empfehlen, die Übertragung frühzeitig zu planen und einen erfahrenen Notar sowie einen Steuerberater in der Region einzuschalten. Wichtig ist eine sorgfältige vertragliche Regelung, die die Verteilung von Instandhaltungskosten, die Absicherung bei Pflegebedürftigkeit und mögliche Rückforderungsrechte (zum Beispiel bei Insolvenz des Beschenkten oder bei Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren) klar festlegt.
Zu beachten ist auch, dass ein Nießbrauchvorbehalt bei gleichzeitigem sozialhilferechtlichem Bezug des Nießbrauchbers kompliziert werden kann: Sozialämter versuchen in manchen Fällen, den Nießbrauchwert als Vermögen anzurechnen. Eine vorausschauende Gestaltung mit fachkundiger Unterstützung schützt hier vor unerwünschten Folgen.
Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) erlaubt ausschließlich das persönliche Bewohnen der Immobilie - weder Vermietung noch Übertragung auf Dritte ist möglich. Der Nießbrauch geht weiter: Er berechtigt zusätzlich zur Vermietung und zum Einbehalten der Mieteinnahmen. Für den schenkungsteuerlichen Abzug ist der Nießbrauch wertvoller, da der Kapitalwert höher ist als bei einem reinen Wohnrecht. Zudem kann ein Wohnrecht unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar gestaltet werden, während der Nießbrauch immer höchstpersönlich und nicht übertragbar ist.
Ja, der Nießbraucher kann auf sein Recht verzichten - allerdings nur freiwillig. Ein einseitiger Entzug durch den Eigentümer ist nicht möglich. Die Aufhebung erfordert eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung und die anschließende Löschung im Grundbuch. Steuerlich kann ein vorzeitiger Verzicht erhebliche Folgen haben: Verzichtet der Nießbraucher unentgeltlich, behandelt das Finanzamt dies als Schenkung an den Eigentümer. Der Schenkungswert entspricht dem verbleibenden Kapitalwert des Nießbrauchs. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist daher vor jedem vorzeitigen Verzicht unerlässlich.
Der Nießbraucher trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten - also laufende Reparaturen, kleinere Instandsetzungen, Versicherungsbeiträge und die Grundsteuer. Außergewöhnliche Maßnahmen wie eine Dachsanierung oder die Erneuerung der Heizungsanlage fallen hingegen dem Eigentümer zur Last. Eine klare vertragliche Abgrenzung im Übertragungsvertrag verhindert spätere Streitigkeiten. In der Praxis empfiehlt sich eine detaillierte Regelung, ab welchem Betrag eine Maßnahme als „außergewöhnlich” gilt und wie Entscheidungen über größere Sanierungsmaßnahmen zwischen Eigentümer und Nießbraucher abgestimmt werden.
Das Recht erlischt automatisch mit dem Tod des Nießbrauchers - eine weitere Handlung ist nicht erforderlich. Die Löschung des Nießbrauchvermerks im Grundbuch hingegen muss aktiv beantragt werden. Hierfür benötigt der Eigentümer in der Regel eine Sterbeurkunde als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt. Die Löschung ist kostenpflichtig, aber verhältnismäßig günstig. Nach der Löschung ist die Immobilie wieder lastenfrei und kann ohne Einschränkungen genutzt oder verkauft werden.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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