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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Der Nießbraucher ist die Person, der das Recht des Nießbrauchs (§ 1030 BGB) an einer Sache - im Immobilienrecht typischerweise an einem Grundstück oder Gebäude - zusteht. Der Nießbraucher ist berechtigt, das Objekt zu nutzen und die daraus entstehenden Erträge (z. B. Mieteinnahmen) zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Das Nießbrauchrecht wird im Grundbuch eingetragen und ist höchstpersönlich - es kann weder vererbt noch übertragen werden.
Der Nießbraucher hat weitreichende Rechte, aber auch konkrete Pflichten:
Rechte:
Pflichten:
Die Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Instandhaltung ist in der Praxis eine häufige Quelle von Konflikten zwischen Nießbraucher und Eigentümer. Eine sorgfältige Regelung im Übertragungsvertrag, die konkrete Beispiele nennt und Kostengrenzen festlegt, verhindert spätere Streitigkeiten.
Der Nießbrauch ist ein häufig genutztes Instrument in der vorweggenommenen Erbfolge. Eltern übertragen eine Immobilie schenkweise auf ihre Kinder, behalten sich aber den lebenslangen Nießbrauch vor. Dies ermöglicht:
Bei der Bewertung des Nießbrauchrechts für Zwecke der Schenkungsteuer wird der Jahreswert des Nießbrauchs (z. B. Jahresmietwert) mit einem Vervielfältiger multipliziert, der vom Alter des Nießbrauchers abhängt. Je jünger der Nießbraucher, desto höher der Nießbrauchwert und desto geringer der steuerliche Wert der Schenkung. Bei einer 55-jährigen Person kann der Nießbrauchabzug mehr als 50 % des Immobilienwerts betragen.
Wenn der Nießbraucher die Immobilie vermietet und Mieteinnahmen erzielt, muss er diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Im Gegenzug kann er laufende Kosten als Werbungskosten absetzen - Grundsteuer, Betriebskosten, Reparaturen. Die Abschreibung (AfA) steht hingegen dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, der bei einem vorbehaltenen Nießbrauch regelmäßig der Eigentümer (also das beschenkte Kind) ist. Dies erfordert eine sorgfältige Abstimmung mit dem Steuerberater.
Ein eingetragenes Nießbrauchrecht belastet eine Immobilie erheblich: Verkäufe sind zwar möglich, aber der Nießbrauch geht auf den Käufer über, sofern er im Grundbuch eingetragen ist. Damit übernimmt der Käufer faktisch die Verpflichtung, den Nießbraucher bis zu seinem Tod oder bis zur vereinbarten Beendigung des Nießbrauchs in der Immobilie zu dulden. Dies senkt den erzielbaren Kaufpreis erheblich - je nach Alter des Nießbrauchers und Höhe des Mietwerts kann der Abzug 30-60 % des unbelasteten Verkehrswerts betragen.
Wir begleiten in Nürnberg und der Region regelmäßig Fälle, in denen Eltern ihr Haus an die Kinder übertragen und den Nießbrauch behalten möchten. Eine sorgfältige notarielle und steuerliche Beratung ist dabei unerlässlich: Ein falsch gestalteter Nießbrauch kann steuerliche Nachteile erzeugen oder im Streitfall zwischen Nießbraucher und Eigentümer zu erheblichen Problemen führen. Sprechen Sie uns an - wir vermitteln Ihnen erfahrene Notare und Steuerberater in der Metropolregion Nürnberg.
Nein. Das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers automatisch (§ 1061 BGB). Es kann weder vererbt noch auf Dritte übertragen werden. Ist der Nießbraucher verstorben, ist das Recht auf Antrag aus dem Grundbuch zu löschen - dafür genügt in der Regel die Vorlage einer Sterbeurkunde beim Grundbuchamt.
Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und ermöglichen die Nutzung einer Immobilie. Das Nießbrauchrecht ist umfassender: Es erlaubt auch die Vermietung und die Ziehung aller Erträge. Das beschränkte persönliche Wohnrecht (§ 1093 BGB) berechtigt dagegen nur zur eigenen Nutzung - nicht zur Vermietung an Dritte. Für die Schenkungsteueroptimierung ist in beiden Fällen der kapitalisierte Wert des Rechts abziehbar.
Erlischt der Nießbrauch durch den Tod des Berechtigten, genügt ein Sterberegisterauszug für die Löschung. Bei Vereinbarung eines zeitlich befristeten oder auflösend bedingten Nießbrauchs ist eine Löschungsbewilligung des Berechtigten notwendig. Die Löschung erfolgt stets beim zuständigen Grundbuchamt - in Nürnberg beim Amtsgericht Nürnberg.
Der steuerliche Vorteil eines Nießbrauchvorbehalts besteht darin, dass der Wert des Nießbrauchs vom steuerlichen Übertragungswert der Immobilie abgezogen wird. Konkret: Bei einer Immobilie mit einem steuerlichen Wert von 600.000 Euro und einem jährlichen Mietwert von 18.000 Euro ergibt sich bei einem 60-jährigen Nießbraucher ein Kapitalwert des Nießbrauchs von rund 230.000 Euro (Jahreswert × amtlicher Vervielfältiger). Der steuerliche Übertragungswert sinkt damit auf rund 370.000 Euro - was beim Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil und Kind innerhalb des 10-Jahres-Zyklus zu einer völlig steuerfreien Übertragung führen kann. In Nürnberg, wo Immobilienwerte in zentralen Lagen zwischen 400.000 und über einer Million Euro liegen, können durch eine strategisch strukturierte Nießbrauchgestaltung erhebliche Steuerbelastungen vermieden werden. Wir empfehlen, diese Gestaltung frühzeitig - idealerweise Jahre vor einem geplanten Generationenwechsel - mit einem spezialisierten Steuerberater und Notar in der Metropolregion abzustimmen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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