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Nachlassverzeichnis

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Das Nachlassverzeichnis ist eine vollständige, geordnete Aufstellung aller Aktiva und Passiva des Nachlasses, die der Erbe auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder Nachlassgläubigers zu erstellen hat. Es dient der Transparenz im Erbfall und bildet die Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen (§ 2314 BGB) sowie für die Abwicklung von Nachlassverbindlichkeiten. Das Verzeichnis muss vollständig und wahrheitsgemäß sein; eine vorsätzlich falsche oder lückenhafte Auskunft kann den Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verpflichten.

Inhalt und Aufbau des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlassverzeichnis umfasst alle wertrelevanten Positionen: Immobilien (mit Verkehrswert oder Grundbesitzwert), Bankkonten und Wertpapierdepots, Versicherungsverträge mit Rückkaufswert, Fahrzeuge, Schmuck und Kunstgegenstände sowie sonstige Forderungen (Mietforderungen, Darlehensrückzahlungen).

Auf der Passivseite sind alle Schulden, Hypotheken, Grundschulden, Steuernachzahlungen, Mietschulden und sonstige Verbindlichkeiten aufzuführen. Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre können pflichtteilsrechtlich relevant sein und sollten erfasst werden - denn Pflichtteilsergänzungsansprüche können auf Basis solcher Schenkungen entstehen, auch wenn die Vermögenswerte längst aus dem Nachlass ausgeschieden sind.

Ein häufig vernachlässigter Punkt: Nicht in den Nachlass fällt Vermögen, das mit Bezugsrecht einem bestimmten Begünstigten zugewiesen wurde - etwa Lebensversicherungen oder Vermögen auf Oder-Konten, die auf den Tod des Erblassers hin auf den Miteigentümer übergehen. Diese Abgrenzung ist für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wichtig.

Amtliches Nachlassverzeichnis durch Notar

Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). In diesem Fall nimmt der Notar die Aufstellung vor - er befragt den Erben, fordert Unterlagen an und dokumentiert den Nachlass amtlich. Das notarielle Verzeichnis hat höhere Beweiskraft als ein privates Verzeichnis des Erben. Die Kosten trägt der Nachlass; sie richten sich nach dem Geschäftswert (Nachlasswert).

Der Vorteil des notariellen Verzeichnisses aus Sicht des Erben: Es schafft Rechtssicherheit und vermindert das Risiko späterer Vorwürfe der Unvollständigkeit. Aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten bietet es eine unabhängige Dokumentation, der größeres Vertrauen entgegengebracht wird als einem vom Erben selbst erstellten Verzeichnis.

Nachlassverzeichnis und Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte - das sind nahe Verwandte oder Ehegatten, die enterbt wurden oder weniger als den gesetzlichen Pflichtteil erhalten - haben ein gesetzliches Auskunftsrecht über den Nachlass. Dieses Recht ist eng mit dem Nachlassverzeichnis verknüpft: Nur auf Basis eines vollständigen Verzeichnisses kann der Pflichtteilsanspruch korrekt berechnet werden.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um ihn zu berechnen, muss der Gesamtwert des Nachlasses bekannt sein - und genau dazu dient das Nachlassverzeichnis. Erben, die das Verzeichnis verweigern oder verschleiern, setzen sich Schadensersatzansprüchen aus und können durch gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Auskunft gezwungen werden.

Immobilien im Nachlassverzeichnis

Immobilien sind häufig der wertvollste und gleichzeitig am schwierigsten zu bewertende Teil des Nachlassverzeichnisses. Für Erbschaftssteuerzwecke ermittelt das Finanzamt den Grundbesitzwert; für das Nachlassverzeichnis ist jedoch der Verkehrswert maßgeblich. Liegt kein aktuelles Gutachten vor, empfiehlt sich die Einholung einer Marktpreiseinschätzung durch einen Makler oder Sachverständigen als Grundlage.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In Erbfällen mit Immobilien in Nürnberg und der Region Franken ist das Nachlassverzeichnis oft der Knackpunkt: Immobilienwerte sind häufig unklar oder werden von verschiedenen Beteiligten unterschiedlich eingeschätzt. Wir erstellen auf Anfrage eine sachkundige Marktpreiseinschätzung, die Erben und Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für das Nachlassverzeichnis dient.

Eine frühzeitige Klärung des Immobilienwerts hilft, Streitigkeiten unter Erben und mit Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Wenn alle Beteiligten von einem gemeinsamen Wert ausgehen, können Pflichtteilsansprüche zügig berechnet und ausgeglichen werden - ohne jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet?

Der oder die Erben sind zur Auskunft verpflichtet, wenn ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Nachlassgläubiger dies verlangt. Es besteht keine spontane Pflicht zur Erstellung; das Verzeichnis wird auf Anforderung erstellt.

Kann der Erbe bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine eidesstattliche Erklärung verweigern?

Wenn der Pflichtteilsberechtigte Grund hat anzunehmen, dass das Verzeichnis unvollständig ist, kann er vom Erben eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit verlangen (§ 2314 Abs. 2 BGB). Diese kann der Erbe nicht ohne Weiteres verweigern; die Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen haben.

Wie detailliert muss das Nachlassverzeichnis sein?

Es muss so detailliert sein, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann. Bei Immobilien reicht eine Wertangabe; die Art der Wertermittlung (Verkehrswert, Gutachten) sollte angegeben werden. Im Zweifel ist mehr Information besser als weniger - eine unvollständige Auskunft kann teuer werden.

Müssen auch Schenkungen des Erblassers aus den letzten Jahren aufgenommen werden?

Ja, sofern sie pflichtteilsergänzungsrelevant sind. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall können den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen und müssen im Verzeichnis erfasst werden. Je weiter die Schenkung zurückliegt, desto stärker wird sie für Pflichtteilszwecke abgeschmolzen.

Was passiert, wenn der Erbe eine Immobilie im Nachlassverzeichnis falsch bewertet?

Wenn der Erbe eine Immobilie im Nachlassverzeichnis zu niedrig bewertet und der Pflichtteilsberechtigte davon ausgeht, dass ein höherer Wert realistisch ist, kann er verlangen, dass ein unabhängiges Gutachten eingeholt wird oder dass das notarielle Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgestellt wird. In Erbfällen mit Nürnberger Immobilien empfehlen wir, einen aktuellen Marktpreisnachweis beizulegen - etwa in Form einer Vergleichswerteinschätzung auf Basis der Daten des Gutachterausschusses Nürnberg. Das vermeidet teure Streitigkeiten über den Wertansatz und sorgt für Transparenz bei allen Beteiligten.

Nachlassverzeichnis und Erbauseinandersetzung

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, dient das Nachlassverzeichnis auch als Grundlage für die Erbauseinandersetzung untereinander. Bei Immobilien als wesentlichem Nachlassbestandteil ist die Einigkeit über den Wert oft die wichtigste Voraussetzung für eine rasche und kostengünstige Aufteilung des Erbes. Erbengemeinschaften, die sich über den Immobilienwert nicht einigen können, sind häufig zur Teilungsversteigerung gezwungen - einem Verfahren, das üblicherweise zu deutlich niedrigeren Erlösen führt als ein freihändiger Verkauf auf dem offenen Markt. Wir empfehlen Erbengemeinschaften in Nürnberg und Franken, frühzeitig eine gemeinsame, professionell erstellte Werteinschätzung als Diskussionsgrundlage in Auftrag zu geben. Das schafft eine neutrale Basis und verhindert, dass unterschiedliche Wertvorstellungen die gesamte Erbauseinandersetzung blockieren.

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