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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung
Erbschaftsbesitz - Erbschaftsbesitz bezeichnet den tatsächlichen Besitz an einem Nachlass oder Nachlassgegenständen durch eine Person, die kein rechtmäßiger Erbe ist. Der Begriff beschreibt die Situation, wenn jemand Nachlassgegenstände - darunter häufig Immobilien - in seinen Besitz nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. In diesem Fall steht dem wirklichen Erben ein Herausgabeanspruch aus § 2018 BGB zu (Erbschaftsanspruch). Im weiteren Sprachgebrauch wird “Erbschaftsbesitz” auch für den Besitzstand des Erben an ererbten Immobilien verwendet.
Der gesetzliche Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB) schützt den rechtmäßigen Erben:
Voraussetzungen des Anspruchs:
Was der Erbschaftsanspruch umfasst:
Verjährung: Der Erbschaftsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 BGB), bei bösgläubigem Erbschaftsbesitzer in 3 Jahren ab Kenntnis.
Im Immobilienbereich tritt Erbschaftsbesitz typischerweise in folgenden Konstellationen auf:
In der Praxis führt Erbschaftsbesitz bei Immobilien oft zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten. Solange das Grundbuch nicht berichtigt ist, ist die Rechtslage für Dritte (z. B. potenzielle Käufer) unklar.
| Konstellation | Erbschaftsbesitzer | Anspruch des Erben | Risiko für Dritte |
|---|---|---|---|
| Unwirksames Testament | Scheinerbe | Herausgabe nach § 2018 BGB | Gutgläubiger Erwerb möglich (§ 892 BGB) |
| Übergangener Miterbe | Anderer Angehöriger | Herausgabe + Mieteinnahmen (§ 2020 BGB) | Gering (Grundbuch zeigt richtigen Stand) |
| Streit in Erbengemeinschaft | Alleinbesitzender Miterbe | Herausgabe zur Teilung (§ 2041 BGB) | Grundbuch zeigt alle Miterben |
| Bösgläubiger Scheinbesitzer | Unbefugter Dritter | Sofortige Herausgabe + Schadensersatz | Kein gutgläubiger Erwerb möglich |
| Gutgläubiger Scheinerbe | Person mit angefochtener Einsetzung | Herausgabe (mildere Haftung) | Kein Schadensersatz ohne Verschulden |
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB): Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt gegenüber gutgläubigen Dritten als berechtigt. Das bedeutet: Ist ein Erbschaftsbesitzer fälschlicherweise als Eigentümer im Grundbuch eingetragen - etwa weil er sich mit einem gefälschten oder nichtigen Testament hat eintragen lassen -, kann ein gutgläubiger Käufer das Eigentum wirksam erwerben.
Für den wahren Erben ist diese Situation besonders misslich, da er seinen Herausgabeanspruch dann nur noch als Schadensersatzforderung gegen den Erbschaftsbesitzer geltend machen kann. Der erworbene Eigentumserwerb des gutgläubigen Dritten ist hingegen nicht rückgängig zu machen. Dies unterstreicht eindrücklich, wie wichtig die schnelle Grundbuchberichtigung durch den wirklichen Erben ist.
Wer eine Immobilie aus einem Nachlass übernimmt - sei es als Alleinerbe oder als Miterbe - sollte so schnell wie möglich die Grundbuchberichtigung veranlassen. Das schützt vor Erbschaftsbesitz-Situationen und stellt die Eigentümerstellung öffentlich klar. In Nürnberg ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Nürnberg zuständig.
Wir empfehlen, dazu einen Erbschein oder eine notariell beglaubigte Testamentsausfertigung vorzulegen. Die kostenfreie Umschreibungsfrist von zwei Jahren nach dem Erbfall sollte unbedingt genutzt werden. Bei Streitigkeiten in Erbengemeinschaften über Nürnberger Erbimmobilien vermitteln wir gerne zwischen den Parteien oder vermitteln den Kontakt zu spezialisierten Fachanwälten für Erbrecht.
Der Erbschaftsbesitz ist die faktische Situation - jemand hat den Nachlass oder Nachlassgegenstände in seiner Hand, ohne Erbe zu sein. Der Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB) ist das Recht des wirklichen Erben, die Herausgabe dieser Gegenstände zu verlangen. Erbschaftsanspruch setzt Erbschaftsbesitz voraus.
Nein - rechtlich nicht wirksam, da er kein Eigentümer ist. Allerdings kann ein gutgläubiger Dritter unter bestimmten Voraussetzungen eine Immobilie gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, wenn das Grundbuch den Erbschaftsbesitzer als Eigentümer ausweist (§§ 892, 893 BGB - öffentlicher Glaube des Grundbuchs). Das unterstreicht, wie wichtig die schnelle Grundbuchberichtigung durch den wirklichen Erben ist.
Ja. Als Erbschaftsbesitzer sind Sie nach § 2020 BGB verpflichtet, dem wirklichen Erben die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen - also auch Mieteinnahmen aus einer Erbimmobilie - herauszugeben. Gutgläubige Erbschaftsbesitzer haften dabei weniger streng als bösgläubige.
Ein Warnsignal ist, wenn Verkäufer und Grundbucheigentümer auseinanderfallen oder wenn die Erbfolge nicht eindeutig belegt werden kann. Fordern Sie immer einen aktuellen Grundbuchauszug und - bei ererbten Immobilien - den Nachweis der Erbfolge (Erbschein oder notariell beglaubigte Testamentsausfertigung). Wir prüfen für unsere Kunden diese Unterlagen vor dem Kauf auf etwaige Risiken.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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