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Vorsorgevollmacht

Fachbegriff aus dem Bereich Erbschaft & Schenkung

Vorsorgevollmacht - Die Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtliche Willenserklärung, mit der eine geschäftsfähige Person (Vollmachtgeber) eine oder mehrere Vertrauenspersonen (Bevollmächtigte) ermächtigt, im Fall der eigenen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit rechtsverbindliche Entscheidungen in allen oder einzelnen Lebensbereichen zu treffen. Ohne eine solche Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer - auch für Ehegatten und nahe Angehörige, denn ein automatisches Vertretungsrecht besteht im deutschen Recht nicht.

Inhalt, Reichweite und rechtliche Grundlagen

Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht sämtliche Lebensbereiche abdecken oder auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt werden. Typische Regelungsbereiche sind Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden- und Gerichtsangelegenheiten sowie die Vermögensverwaltung. Die rechtliche Grundlage bildet §§ 164 ff. BGB (Stellvertretung) in Verbindung mit den Vorschriften des Betreuungsrechts (§§ 1814 ff. BGB).

Für Immobilienbesitzer ist die Vorsorgevollmacht von besonderer Bedeutung. Soll der Bevollmächtigte Grundstücke verkaufen, belasten oder mit Grundpfandrechten versehen können, muss die Vollmacht nach § 29 GBO in der Form vorliegen, die das Grundbuchamt akzeptiert - in der Praxis bedeutet das eine notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB. Eine rein privatschriftliche Vorsorgevollmacht reicht für Grundbuchverfügungen nicht aus und wird vom Grundbuchamt zurückgewiesen.

Die notarielle Form bietet darüber hinaus den Vorteil der Beweiskraft: Der Notar bestätigt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung, was spätere Anfechtungsversuche erschwert. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden aus dem Vermögenswert des Vollmachtgebers berechnet - bei einem Vermögen von 250.000 Euro liegen die Notargebühren bei etwa 300 bis 400 Euro.

Wir empfehlen, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. So kann das Betreuungsgericht im Ernstfall schnell feststellen, dass bereits eine Vollmacht existiert, und die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Die Registrierung kostet einmalig zwischen 13 und 26 Euro.

Vorsorgevollmacht und Immobilienbesitz

Wer Immobilien besitzt, sollte in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich regeln, ob der Bevollmächtigte berechtigt ist, Immobilien zu veräußern, zu vermieten, zu verwalten, zu belasten oder bauliche Veränderungen zu veranlassen. Eine allgemein gehaltene Generalvollmacht enthält diese Befugnisse zwar dem Grunde nach, doch empfiehlt es sich, die Immobilienvollmacht konkret auszuformulieren - sowohl für die Akzeptanz beim Grundbuchamt als auch für die Rechtssicherheit gegenüber Käufern und Banken.

Besonders relevant wird die Vorsorgevollmacht, wenn der Vollmachtgeber eine Pflegebedürftigkeit eintritt und die Immobilie zur Finanzierung der Pflege verkauft oder belastet werden muss. Ohne wirksame Vollmacht ist ein solcher Verkauf nur über ein langwieriges Betreuungsverfahren mit gerichtlicher Genehmigung nach § 1850 BGB möglich - ein Prozess, der mehrere Monate dauern kann.

Darüber hinaus sollte die Vollmacht klarstellen, ob der Bevollmächtigte berechtigt ist, Mietverträge abzuschließen oder zu kündigen, Instandhaltungsmaßnahmen zu beauftragen und Hausgeld sowie Nebenkosten zu verwalten. Bei vermieteten Objekten ist eine lückenlose Handlungsfähigkeit entscheidend - ein monatelanger Ausfall des Eigentümers ohne wirksame Vollmacht kann zu erheblichen Mietausfällen und Instandhaltungsrückständen führen.

Praxis-Tipp für Nürnberg und die Metropolregion

Wir empfehlen Immobilienbesitzern in der Metropolregion Nürnberg, die Vorsorgevollmacht frühzeitig zu errichten - idealerweise gemeinsam mit einer Patientenverfügung und gegebenenfalls einem Testament. Nürnberger Notariate wie das Notariat am Fünferplatz oder in der Fürther Straße beraten zu Vorsorgevollmachten mit Immobilienbezug und kennen die Anforderungen des Grundbuchamts Nürnberg aus der täglichen Praxis.

Gerade bei vermieteten Mehrfamilienhäusern oder gewerblich genutzten Objekten in Stadtteilen wie Gostenhof, St. Johannis oder Erlenstegen ist eine lückenlose Handlungsfähigkeit bei der Hausverwaltung entscheidend. Wir raten, neben der Hauptvollmacht auch einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, falls der erste Bevollmächtigte selbst ausfällt.

Wer mehrere Immobilien besitzt oder Gesellschaftsanteile an Immobiliengesellschaften hält, sollte die Vollmacht außerdem auf Gesellschafterangelegenheiten erstrecken. In der Praxis scheitert die Handlungsfähigkeit bei GbR-Beteiligungen oder WEG-Einheiten ohne ausdrückliche Regelung, weil andere Gesellschafter oder die Hausverwaltung die Bevollmächtigung nicht ohne Weiteres akzeptieren.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich eine notarielle Vorsorgevollmacht, wenn ich eine Immobilie besitze?

Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht auch in privatschriftlicher Form wirksam. Sobald jedoch Grundstücksgeschäfte - also Verkauf, Belastung oder Löschung von Grundbucheinträgen - erfasst sein sollen, verlangt das Grundbuchamt eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht. Wir empfehlen Immobilienbesitzern daher dringend die notarielle Form, um im Ernstfall keine wertvolle Zeit zu verlieren.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

Wird eine Person handlungsunfähig und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine fremde Person oder ein Berufsbetreueur. Der Betreuer unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und benötigt für viele Entscheidungen - etwa den Verkauf einer Immobilie - eine gesonderte Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dieses Verfahren ist zeitaufwändig und schränkt die Handlungsfreiheit erheblich ein.

Kann ich die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen?

Ja. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit formlos widerrufen werden. Wir empfehlen allerdings, den Widerruf schriftlich zu erklären, die Originalurkunde zurückzufordern und den Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Bei notariellen Vollmachten sollte der Widerruf ebenfalls über den Notar erfolgen, um Rechtssicherheit gegenüber Dritten herzustellen.

Kann der Bevollmächtigte die Immobilie an sich selbst verkaufen?

Nur wenn die Vollmacht ein ausdrückliches Selbstkontrahierungsrecht (§ 181 BGB) enthält. Ohne diese Ausnahmeregelung ist der Bevollmächtigte nicht berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst Verträge abzuschließen - der Verkauf an sich selbst wäre unwirksam. Soll der Bevollmächtigte die Immobilie an sich selbst oder an nahe Angehörige übertragen können, muss dies ausdrücklich und notariell beurkundet in der Vollmacht erlaubt sein.

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