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Testament - Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person (Erblasser) bestimmt, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Es setzt die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 2064 bis 2273 BGB geregelt.
Das deutsche Recht kennt zwei Hauptformen des Testaments. Das eigenhändige (handschriftliche) Testament muss nach § 2247 BGB vollständig mit der Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ort und Datum sollten angegeben werden, sind aber nicht zwingend für die Wirksamkeit - ihr Fehlen kann jedoch bei mehreren Testamenten zu Auslegungsproblemen führen. Ein maschinengeschriebenes oder am Computer verfasstes Dokument ist als eigenhändiges Testament unwirksam, selbst wenn es unterschrieben wird.
Das notarielle (öffentliche) Testament wird nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder übergibt eine offene oder verschlossene Schrift. Der Notar prüft die Testierfähigkeit, berät über rechtliche Konsequenzen und sorgt für eine rechtssichere Formulierung. Das notarielle Testament wird unmittelbar in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht überführt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Es ersetzt in der Regel einen Erbschein, was bei Immobilienerbschaften die Grundbuchberichtigung beschleunigt und Kosten spart.
Testierfähig ist nach § 2229 BGB jede Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres, sofern sie in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit - etwa bei Demenzerkrankungen - kann ein Testament angefochten werden, weshalb bei älteren Erblassern eine ärztliche Bescheinigung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung ratsam ist.
Neben den Hauptformen existieren Sonderformen: Das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), das Drei-Zeugen-Testament bei naher Todesgefahr (§ 2250 BGB) und das Seetestament (§ 2251 BGB). Diese verlieren ihre Gültigkeit drei Monate, nachdem die Notsituation weggefallen ist und der Erblasser wieder in der Lage wäre, ein reguläres Testament zu errichten.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden - durch Errichtung eines neuen Testaments, durch ausdrückliche Widerrufserklärung oder durch Vernichtung der Urkunde (§§ 2253 ff. BGB). Wir weisen darauf hin, dass auch ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament nach § 2265 BGB) nach dem Tod des ersten Ehepartners nur noch eingeschränkt widerruflich ist, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält - etwa das verbreitete Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen.
Unabhängig vom Testamentsinhalt haben nahe Angehörige - Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Umständen die Eltern des Erblassers - einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und kann durch das Testament nicht entzogen werden, außer in den engen Grenzen der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB.
Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet (§ 2260 BGB). Handschriftliche Testamente, die nicht in amtlicher Verwahrung sind, müssen von jedem, der sie auffindet, unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB).
In der Metropolregion Nürnberg erleben wir häufig, dass Immobilieneigentümer kein Testament errichtet haben und die Immobilie dann in eine Erbengemeinschaft fällt - mit allen damit verbundenen Konflikten und Blockaden bei Verwaltung oder Verkauf. Wir empfehlen Eigentümern von Immobilien in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung, frühzeitig ein notarielles Testament zu errichten, das klare Regelungen zur Immobilie enthält: Wer soll das Objekt erben, sollen andere Erben durch Vermächtnisse oder Ausgleichszahlungen bedacht werden, und ist ein Nießbrauch oder Wohnrecht für den überlebenden Ehepartner vorgesehen? Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Nachlasswert (Gerichts- und Notarkostengesetz) und sind in der Regel deutlich geringer als die späteren Kosten eines Erbscheins.
Eigenhändige Testamente sollten stets in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Nürnberg gegeben werden (Gebühr: 75 Euro), damit sie nach dem Erbfall sicher aufgefunden und eröffnet werden können.
Nein. Ein eigenhändiges Testament ist ohne notarielle Mitwirkung gültig, sofern es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Allerdings birgt es Risiken: Unklare Formulierungen, fehlende Kenntnis der Rechtslage oder Formfehler können dazu führen, dass das Testament nicht den gewünschten Effekt erzielt oder anfechtbar ist. Bei größeren Vermögenswerten - insbesondere Immobilienbesitz - empfehlen wir die notarielle Form, da sie eine fachkundige Beratung einschließt und den Erbschein ersetzen kann.
Grundsätzlich ja - der Erblasser kann frei bestimmen, wer erbt und wer nicht. Enterbte Kinder behalten jedoch ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einer Immobilie als wesentlichem Nachlassbestandteil kann das dazu führen, dass die eingesetzten Erben den Pflichtteil in Geld auszahlen müssen, was unter Umständen den Verkauf der Immobilie erforderlich macht. Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.
Ein eigenhändiges Testament, das zu Hause aufbewahrt wird, ist grundsätzlich gültig. Es besteht jedoch das Risiko, dass es nach dem Tod nicht aufgefunden, versehentlich vernichtet oder von Dritten unterdrückt wird. In solchen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge, und der letzte Wille des Erblassers bleibt unbeachtet. Durch die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall zuverlässig eröffnet wird.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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