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Wohnungsabnahme - Die Wohnungsabnahme ist die gemeinsame Begehung und Zustandsdokumentation einer Mietwohnung bei Einzug (Übergabe) oder Auszug (Rückgabe) des Mieters. Sie dient der Feststellung von Mängeln, Schäden und des allgemeinen Zustands der Wohnung. Das Ergebnis wird im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten - einem der wichtigsten Dokumente im Mietverhältnis.
Die Wohnungsabnahme sollte systematisch erfolgen: Raum für Raum werden Wände, Decken, Böden, Fenster, Türen, Sanitäranlagen und Elektroinstallation geprüft. Jeder Mangel wird im Protokoll mit genauer Beschreibung und Lage dokumentiert - ergänzt durch Fotos mit Zeitstempel. Zusätzlich werden alle Zählerstände erfasst (Strom, Gas, Wasser, Heizung), die Anzahl der übergebenen Schlüssel notiert und die Funktion von Heizung, Warmwasser und elektrischen Anlagen geprüft.
Das Protokoll wird von beiden Parteien unterschrieben. Verweigert eine Partei die Unterschrift, sollte ein Zeuge hinzugezogen und dies vermerkt werden. Die Abnahme dauert je nach Wohnungsgröße 30-60 Minuten. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge:
Das Übergabeprotokoll hat erhebliche rechtliche Bedeutung: Bei der Einzugsabnahme dokumentiert es den Zustand, den der Mieter vorfindet - vorhandene Mängel können ihm bei Auszug nicht angelastet werden. Bei der Auszugsabnahme dient es als Grundlage für die Bewertung, ob der Mieter seine Obhutspflicht erfüllt hat und ob Schäden über die normale Abnutzung hinausgehen.
Vermieter haben 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung Zeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (§ 548 BGB). Ohne Protokoll ist die Beweislage für beide Seiten schwierig: Der Vermieter muss dann nachweisen, dass Schäden während der Mietzeit entstanden sind, der Mieter muss ggf. beweisen, dass Mängel bereits bei Einzug bestanden.
Wichtig: Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag sind nach der BGH-Rechtsprechung nur wirksam, wenn sie keine starren Fristen enthalten und die Wohnung dem Mieter renoviert übergeben wurde. Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter bei Auszug grundsätzlich keine Renovierung vornehmen - unabhängig vom Zustand der Wände.
Eine der häufigsten Streitfragen bei der Auszugsabnahme ist die Unterscheidung zwischen vertragsgemäßer Abnutzung und ersatzpflichtigen Schäden:
Normale Abnutzung (keine Haftung): leichte Laufspuren auf Parkettböden, kleine Dübellöcher in Putzwänden, leichte Verfärbungen um Lichtschalter und Steckdosen, vergilbte Silikonfugen nach langer Mietdauer, einzelne Kratzer in Fliesen.
Ersatzpflichtiger Schaden (Mieter haftet): tiefe Kratzer oder Dellen im Parkett durch Möbelbeschläge, Brandlöcher in Böden oder Arbeitsplatten, großflächige Beschädigungen an Wänden, nicht fachgerecht verspachtelte Bohrlöcher, defekte Fliesen durch Sturz, Schäden an Türzargen durch unsachgemäßen Gebrauch.
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden - in Nürnberg bietet das Amtsgericht Nürnberg im Streitfall die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens, um den Schadenszustand gerichtlich festzustellen.
Wir empfehlen Vermietern in Nürnberg, bei jeder Wohnungsabnahme ein standardisiertes Protokoll zu verwenden und grundsätzlich zwei Exemplare zu erstellen - eines für den Vermieter, eines für den Mieter. Fotografieren Sie insbesondere Parkett- und Laminatböden, Fliesen in Bädern und Küchen sowie Türzargen - das sind in Nürnberger Bestandswohnungen (besonders in Gostenhof, Südstadt und Steinbühl) die häufigsten Streitpunkte.
Bei der Auszugsabnahme empfehlen wir, die Wohnung bei Tageslicht zu besichtigen und die Begehung nicht unter Zeitdruck durchzuführen. In größeren Wohnungen kann es sinnvoll sein, einen professionellen Wohnungsbegleiter oder Hausverwalter hinzuzuziehen, der das Protokoll neutral und vollständig aufnimmt. Wir bieten unseren Kunden die Unterstützung bei der Abnahme als Teil unserer Verwaltungsleistung an und kennen die häufigen Fallstricke aus der Nürnberger Praxis.
Der Mieter ist nicht gesetzlich verpflichtet, an der Abnahme teilzunehmen - es empfiehlt sich aber dringend. Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Termin, kann der Vermieter die Abnahme einseitig mit einem Zeugen durchführen. Dem Mieter wird dann das Protokoll zugestellt. Umgekehrt kann der Mieter die Abnahme verlangen, wenn der Vermieter sich weigert - er sollte dann ebenfalls einen Zeugen mitbringen und den Zustand selbst dokumentieren.
Der Mieter haftet für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen: tiefe Kratzer im Parkett, Brandlöcher, beschädigte Fliesen, nicht fachgerecht verschlossene Bohrlöcher, defekte Sanitäranlagen durch unsachgemäßen Gebrauch. Normale Abnutzung - vergilbte Tapeten, leichte Laufspuren, kleine Dübellöcher, Verfärbungen um Lichtschalter - muss der Mieter nicht beseitigen. Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag sind nach BGH-Rechtsprechung nur wirksam, wenn sie keine starren Fristen enthalten.
Nein. Der Vermieter darf die Mietkaution bis zur endgültigen Abrechnung einbehalten - in der Regel bis zu 6 Monate nach Auszug. Erst nach der Wohnungsabnahme, der Prüfung auf offene Nebenkostennachzahlungen und der Beseitigung etwaiger Schäden muss der Vermieter die Kaution (zuzüglich Zinsen) zurückzahlen. Unbegründetes Einbehalten der Kaution kann der Mieter gerichtlich durchsetzen.
Ohne Protokoll gibt es keine gemeinsame Dokumentation des Wohnungszustands. Für den Vermieter bedeutet das: Er muss Schäden im Streitfall selbst beweisen und kann auf Vorschäden aus früherer Zeit verweisen, die aber schwer nachzuweisen sind. Für den Mieter entsteht das Risiko, für Schäden haftbar gemacht zu werden, die er nicht verursacht hat. Wir empfehlen daher dringend, auf das Protokoll nicht zu verzichten - auch bei vertrauensvollem Verhältnis.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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