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Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Das Wohnungseigentumsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Begründung, den Inhalt und die Verwaltung von Wohnungseigentum in Deutschland. Es regelt das Zusammenleben und die Entscheidungsfindung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften und wurde zuletzt durch die Reform von 2020 grundlegend modernisiert.

Aufbau und Inhalt des WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz trat erstmals 1951 in Kraft und sollte nach dem Krieg die Schaffung von privatem Wohneigentum in Mehrfamilienhäusern ermöglichen. Es definiert die beiden tragenden Säulen des Wohnungseigentums: das Sondereigentum an einer konkreten Wohnung und den untrennbar damit verbundenen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (Grundstück, tragende Konstruktionen, Fassade, Dach, Treppenhäuser und Versorgungsleitungen).

Das Gesetz gliedert sich in mehrere Abschnitte. Der erste Teil behandelt die Begründung von Wohnungseigentum - entweder durch Teilungserklärung des Alleineigentümers oder durch Teilungsvertrag zwischen Miteigentümern. Der zweite Teil regelt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigen Verband, der im Rechtsverkehr eigenständig handeln kann. Weitere Abschnitte widmen sich der Verwaltung, dem Verwalter, dem Verwaltungsbeirat sowie dem gerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten.

Zentrale Organe einer Eigentümergemeinschaft sind die Eigentümerversammlung als oberstes Beschlussorgan, der Verwalter als ausführendes Organ und der Verwaltungsbeirat als Kontrollgremium. Die Eigentümerversammlung beschließt über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, Instandhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer gefasst, sofern das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung umzusetzen, die laufende Instandhaltung zu organisieren, die Finanzen der Gemeinschaft zu verwalten und eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen. Der Verwaltungsbeirat - bestehend aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Eigentümern - unterstützt den Verwalter und prüft die Abrechnung.

Die WEG-Reform 2020 und ihre Auswirkungen

Mit der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Reform wurde das Wohnungseigentumsgesetz umfassend modernisiert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen mehrere Bereiche: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wurde als vollrechtsfähiger Verband gestärkt und ist nun ausdrücklich Trägerin der Verwaltung. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum können seither mit einfacher Mehrheit beschlossen werden - zuvor war häufig Einstimmigkeit nötig. Allerdings tragen grundsätzlich nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten, es sei denn, die Maßnahme amortisiert sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder wird mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen.

Die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen wurde ermöglicht und kann per Beschluss eingeführt werden. Zudem wurde eine Zertifizierungspflicht für Verwalter eingeführt: Seit dem 1. Dezember 2023 können Eigentümergemeinschaften einen zertifizierten Verwalter verlangen. Jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einen solchen bestellt.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg existieren tausende Wohnungseigentümergemeinschaften - von kleinen Dreifamilienhäusern in Erlangen bis zu großen Wohnanlagen in Nürnberg-Langwasser oder Fürth. Die Qualität der Verwaltung variiert erheblich, und gerade bei älteren Gemeinschaften sind Teilungserklärungen häufig veraltet und nicht an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg und Franken, die Möglichkeiten der WEG-Reform aktiv zu nutzen: Die vereinfachte Beschlussfassung für bauliche Veränderungen erleichtert etwa energetische Sanierungen oder den nachträglichen Einbau von E-Ladestationen erheblich. Unser Team berät Sie gerne zu Ihren Rechten innerhalb der Eigentümergemeinschaft und begleitet Sie bei der Vorbereitung auf Eigentümerversammlungen.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz konkret?

Das WEG regelt die Begründung von Wohnungseigentum (durch Teilungserklärung oder Teilungsvertrag), die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Verwalter und Eigentümerversammlung sowie das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten. Es definiert, was zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum gehört, und legt die Spielregeln für Beschlussfassung und Kostentragung fest.

Was hat sich durch die WEG-Reform 2020 geändert?

Die Reform hat bauliche Veränderungen vereinfacht (einfache Mehrheit statt Einstimmigkeit), die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen ermöglicht und eine Zertifizierungspflicht für Verwalter eingeführt. Zudem wurde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als vollrechtsfähiger Verband gestärkt und jeder Eigentümer erhielt einen individuellen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Insgesamt wurde die Beschlussfassung flexibler und die Rechte einzelner Eigentümer gestärkt.

Braucht jede Eigentümergemeinschaft einen Verwalter?

Gesetzlich ist die Bestellung eines Verwalters nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber durch das WEG als Regelfall vorgesehen. Jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass ein Verwalter bestellt wird. In der Praxis ist eine professionelle Verwaltung bei Gemeinschaften ab etwa drei Einheiten dringend zu empfehlen, da die Anforderungen an Abrechnung, Instandhaltungsplanung und Beschlussdokumentation ohne Fachkenntnisse kaum zu bewältigen sind.

Wie werden Beschlüsse in der Eigentümerversammlung gefasst?

Das WEG unterscheidet mehrere Mehrheitserfordernisse. Einfache Beschlüsse - etwa zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan oder zu laufenden Verwaltungsmaßnahmen - werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung hinausgehen, erfordern nach der Reform 2020 zwar ebenfalls nur eine einfache Mehrheit, die Kosten trägt aber grundsätzlich nur der zustimmende Teil der Gemeinschaft. Wird eine Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten gemeinschaftlich. Einige Beschlüsse - zum Beispiel die Änderung der Kostenverteilung oder die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums - bedürfen der Vereinbarung, also der Zustimmung aller Eigentümer und einer Grundbucheintragung.

Instandhaltungsrücklage und Wirtschaftsplanung

Eine solide Bewirtschaftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert vorausschauende Finanzplanung. Das WEG verpflichtet die Gemeinschaft, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Als Richtwert für die jährliche Zuführung gelten 0,8 bis 1,5 % des Gebäudewiederherstellungswerts. Bei einer typischen Nürnberger Wohnanlage mit einem Gebäudewert von 2 Millionen Euro wären das zwischen 16.000 und 30.000 Euro jährliche Rücklage für die gesamte Gemeinschaft. Eigentümer, die eine Wohnung kaufen möchten, sollten die Höhe der bestehenden Rücklage im Jahresabschluss der WEG prüfen: Eine zu geringe Rücklage bedeutet, dass in absehbarer Zeit Sonderumlagen für notwendige Sanierungsmaßnahmen drohen.

Der jährliche Wirtschaftsplan schätzt die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das kommende Wirtschaftsjahr und legt die monatlichen Hausgelder fest. Neben der Rücklagenbildung umfasst er laufende Betriebskosten wie Hausmeister, Versicherungen, Reinigung und Allgemeinstrom. Die Jahresabrechnung weist nach, ob die tatsächlichen Ausgaben den Planwerten entsprechen, und ermittelt Nachzahlungs- oder Erstattungsansprüche für jeden Eigentümer.

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