Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung
Wohnungsübergabe - Die Wohnungsübergabe ist der formelle Akt, bei dem die Mietsache bei Einzug oder Auszug zwischen Vermieter und Mieter übergeben wird. Sie dient der lückenlosen Dokumentation des Wohnungszustands und der Schlüsselübergabe.
Die Wohnungsübergabe findet sowohl beim Einzug als auch beim Auszug des Mieters statt und ist ein entscheidender Moment im Mietverhältnis. Zwar ist sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, doch hat sie sich als unverzichtbare Praxis etabliert, um spätere Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung zu vermeiden.
Kernstück der Übergabe ist das Übergabeprotokoll. Darin werden alle relevanten Punkte schriftlich festgehalten: der Zustand sämtlicher Räume einschließlich Wände, Böden, Decken, Fenster und Türen, vorhandene Mängel und Schäden wie Kratzer, Risse oder Feuchtigkeitsflecken, die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser sowie die Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel. Beide Parteien sollten das Protokoll vor Ort unterzeichnen. Wir empfehlen zudem, den dokumentierten Zustand durch Fotos mit Zeitstempel zu ergänzen.
Bei der Einzugsübergabe prüft der neue Mieter die Wohnung auf vorhandene Mängel und kann deren Beseitigung durch den Vermieter verlangen. Bereits bestehende Schäden sollten detailliert im Protokoll vermerkt werden, damit der Mieter bei Auszug nicht dafür haftbar gemacht wird. Die Zählerstände werden abgelesen und dem jeweiligen Versorgungsunternehmen gemeldet.
Bei der Auszugsübergabe wird der Zustand der Wohnung mit dem Einzugsprotokoll verglichen. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung in einem besenreinen Zustand zurückzugeben - das bedeutet grob gereinigt, frei von persönlichen Gegenständen und mit entferntem grobem Schmutz. Eine professionelle Grundreinigung kann der Vermieter nur verlangen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Alle Schlüssel - einschließlich nachgemachter Exemplare - müssen vollständig zurückgegeben werden.
Der Mieter muss die Wohnung grundsätzlich in dem Zustand zurückgeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Normale Abnutzungsspuren - also Gebrauchsspuren an Böden, leichte Verfärbungen an Wänden oder geringfügige Kratzer - gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch und gehen zulasten des Vermieters. Darüber hinausgehende Schäden, etwa Bohrlöcher in Fliesen, beschädigte Türzargen oder Brandflecken, muss der Mieter beseitigen oder ersetzen.
Die häufig in Mietverträgen enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln verpflichten den Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zu Renovierungsarbeiten. Der BGH hat allerdings starre Fristenpläne und die Verpflichtung zur Renovierung bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung ohne angemessenen Ausgleich für unwirksam erklärt. Stellt der Vermieter bei der Übergabe Mängel fest, die über die normale Abnutzung hinausgehen, kann er Schadensersatz verlangen oder die Mietkaution entsprechend einbehalten.
In der Metropolregion Nürnberg gehören Streitigkeiten rund um die Wohnungsübergabe und die Kautionsrückzahlung zu den häufigsten mietrechtlichen Konflikten. Wir empfehlen sowohl Vermietern als auch Mietern, bei der Übergabe einen neutralen Zeugen hinzuzuziehen und das Protokoll möglichst detailliert zu gestalten. Gerade bei älteren Mietwohnungen in Stadtteilen wie Maxfeld, Muggenhof oder der Nürnberger Altstadt sollte besonderes Augenmerk auf den Zustand von Holzböden, Kastenfenstern und Sanitärinstallationen gelegt werden. Bei Uneinigkeiten über Schäden oder Renovierungspflichten kann eine Schlichtung über den Nürnberger Mieterverein oder die Schiedsstelle der Stadt vermittelt werden, bevor ein kostspieliger Rechtsstreit entsteht.
Ein vollständiges Übergabeprotokoll enthält das Datum der Übergabe, die Namen beider Parteien, eine raumweise Zustandsbeschreibung mit Auflistung aller Mängel und Schäden, die aktuellen Zählerstände für Strom, Gas und Wasser, die Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über noch ausstehende Arbeiten. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar. Ergänzende Fotos erhöhen die Beweiskraft erheblich.
Das hängt von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ab. Starre Fristenpläne (z. B. „alle drei Jahre Küche und Bad”) sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Auch bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung kann der Mieter ohne angemessenen Ausgleich nicht zur Renovierung bei Auszug verpflichtet werden. Liegt eine wirksame Klausel vor und besteht tatsächlicher Renovierungsbedarf, muss der Mieter die üblichen Arbeiten - Streichen, Tapezieren, Lackieren - fachgerecht durchführen.
Besenrein bedeutet, dass die Wohnung grob gereinigt, frei von persönlichem Eigentum und von grobem Schmutz befreit sein muss. Dazu gehört das Auskehren aller Räume, das Entfernen von Spinnweben und grobem Staub sowie das Säubern von Sanitäranlagen. Eine professionelle Grundreinigung oder das Reinigen einzelner Einbaugeräte wie Backofen oder Dunstabzugshaube ist damit nicht gemeint, sofern der Mietvertrag nichts anderes wirksam regelt.
Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es im BGB nicht - der BGH hat jedoch mehrfach klargestellt, dass dem Vermieter eine „angemessene Prüfungs- und Abwicklungsfrist” zusteht, die in der Rechtsprechung üblicherweise mit drei bis sechs Monaten angesetzt wird. Innerhalb dieser Frist darf er Ansprüche aus Mängeln, ausstehenden Betriebskostenabrechnungen oder Schäden prüfen und ggf. einbehalten. Wer als Mieter nach sechs Monaten noch keine Rückmeldung erhalten hat, kann die Kaution schriftlich anmahnen und anschließend gerichtlich einfordern. In Nürnberg sind die Amtsgerichte Nürnberg und Fürth für entsprechende Klagen zuständig. Wir empfehlen Vermietern, innerhalb der Prüffrist aktiv zu kommunizieren, welche Kosten geltend gemacht werden - das vermeidet unnötigen Streit und schützt vor Verzugszinsen auf den einbehaltenen Betrag.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.