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Erwerbsvorgang - Der Erwerbsvorgang bezeichnet im Immobilienrecht den rechtlichen Vorgang, durch den das Eigentum oder ein Recht an einer Immobilie auf eine andere Person übergeht. Im Grunderwerbsteuerrecht (GrEStG) ist der Erwerbsvorgang der steuerpflichtige Tatbestand: Jeder entgeltliche oder unentgeltliche Eigentumsübergang an einem inländischen Grundstück löst grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus. Der Begriff umfasst nicht nur den klassischen Kauf, sondern auch Tausch, Meistgebot bei Zwangsversteigerung, Einbringung in eine Gesellschaft und bestimmte gesellschaftsrechtliche Transaktionen.
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) definiert in § 1 GrEStG abschließend, welche Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen:
Klassische Erwerbsvorgänge (§ 1 Abs. 1 GrEStG):
Erwerbsvorgänge ohne Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG):
Share Deals (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG):
Steuerfreie Erwerbsvorgänge:
| Erwerbsvorgang | Grunderwerbsteuer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kaufvertrag Grundstück / Wohnung | Ja - 3,5 % in Bayern | § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG |
| Tausch mit Grundstücksbeteiligung | Ja - auf Gegenleistungswert | § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG |
| Meistgebot Zwangsversteigerung | Ja | § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG |
| Schenkung / Erbschaft | Nein (Schenkung-/ErbSt fällt ggf. an) | § 3 Nr. 2 GrEStG |
| Erwerb durch Ehegatten | Nein | § 3 Nr. 4 GrEStG |
| Erwerb von Eltern / Kindern | Nein | § 3 Nr. 6 GrEStG |
| Share Deal ≥ 90 % in 10 Jahren | Ja - GrESt auf Grundstückswert | § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG (seit 2021) |
| Gesellschaftsumwandlung (Verschmelzung) | Ggf. Konzernprivileg | § 6a GrEStG |
Ein typischer Erwerbsvorgang beim Immobilienkauf folgt diesen Schritten:
Share Deals - also der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Immobilien-GmbH oder -KG - waren lange Zeit ein beliebtes Instrument, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Durch den Kauf von Gesellschaftsanteilen (statt der Immobilie direkt) fand kein direkter Grundstücksübergang statt, sodass keine Grunderwerbsteuer anfiel.
Der Gesetzgeber hat diese Lücke seit 2021 weitgehend geschlossen: Bereits beim Übergang von mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren entsteht Grunderwerbsteuerpflicht. Für institutionelle Investoren und Immobilienprojektentwickler in der Metropolregion Nürnberg ist diese Regelung relevant. Wir empfehlen bei Gesellschaftskäufen von Immobilien in jedem Fall die frühzeitige Einbindung eines auf Immobiliensteuerrecht spezialisierten Anwalts.
In Nürnberg und der Metropolregion begleiten wir Käufer und Verkäufer durch alle Phasen des Erwerbsvorgangs. Wir empfehlen insbesondere: Prüfen Sie vor der notariellen Beurkundung, ob Befreiungstatbestände von der Grunderwerbsteuer genutzt werden können (z. B. bei Erwerb von Familienmitgliedern). Bei Share Deals - also dem Kauf von GmbH-Anteilen, hinter denen Immobilien stehen - sind die GrEStG-Regelungen seit 2021 deutlich verschärft worden; hier ist spezialisierter steuerrechtlicher Rat unerlässlich. Das Finanzamt Nürnberg-Zentral ist für die Grunderwerbsteuer in Nürnberg zuständig.
Die Steuerpflicht entsteht mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags (Beurkundung) - nicht erst mit der Grundbucheintragung. Es ist also der Vertragsabschluss, nicht die tatsächliche Eigentumsübertragung, der den Erwerbsvorgang auslöst.
Bei einem Share Deal kauft der Erwerber keine Immobilie direkt, sondern Anteile an einer Gesellschaft, die das Grundstück hält. Früher wurde dies genutzt, um Grunderwerbsteuer zu sparen (kein “Grundstückskauf”). Seit 2021 greift die Grunderwerbsteuer bereits ab 90 % Anteilsübergang, und die Haltefrist wurde auf 10 Jahre verlängert. Share Deals sind damit weitgehend steuerpflichtig geworden.
Nein. Erwerbe durch Schenkung oder Erbschaft sind nach § 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Allerdings können Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer anfallen. Erwerbe zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern (gerader Linie) sind ebenfalls grunderwerbsteuerfrei.
In der Praxis dauert der gesamte Prozess in Nürnberg und Bayern üblicherweise 6-12 Wochen. Die wichtigsten Zeitfaktoren sind die Bearbeitungszeit des Finanzamts für den Grunderwerbsteuerbescheid (2-6 Wochen) und die Bearbeitungszeit des Grundbuchamts (1-4 Wochen). Bis zur endgültigen Eintragung ist der Käufer durch die Auflassungsvormerkung geschützt.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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