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Fortführungsnachweis ist ein amtliches Dokument des Liegenschaftskatasters, das Änderungen an Flurstücken - insbesondere Teilungen, Verschmelzungen oder Grenzänderungen - offiziell bescheinigt und die neuen Katasterdaten ausweist. Er bildet die Grundlage für die anschließende Fortschreibung des Grundbuchs und ist damit ein zentrales Instrument bei jeder Grundstücksveränderung. Ohne Fortführungsnachweis kann keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden.
Ein Fortführungsnachweis wird immer dann erstellt, wenn sich die katasteramtliche Situation eines Flurstücks ändert. Typische Anlässe sind:
Der Weg zum Fortführungsnachweis verläuft in Bayern typischerweise so: Zunächst beauftragt der Eigentümer oder der Notar einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das staatliche Vermessungsamt (ADBV) mit der Vermessung. Nach Abschluss der Vermessung prüft das ADBV die Ergebnisse und trägt die neuen Flurstücksdaten ins Liegenschaftskataster ein. Anschließend erstellt es den Fortführungsnachweis, den der Notar zur Berichtigung des Grundbuchs verwendet.
Der Fortführungsnachweis enthält folgende Informationen:
Mit diesen Angaben kann der Notar die Grundbucheintragung beantragen - der Fortführungsnachweis ist die amtliche Grundlage, auf der das Grundbuchamt tätig wird.
Der Fortführungsnachweis hat konstitutive Bedeutung: Erst wenn er vorliegt, können die neuen Flurstücke im Grundbuch eingetragen oder auf einen neuen Eigentümer umgeschrieben werden. Ein Kaufvertrag über ein noch nicht vermessenes Teilgrundstück kann zwar notariell beurkundet werden; die Eigentumsübertragung im Grundbuch erfolgt jedoch erst nach Vorlage des Fortführungsnachweises. Dies kann die Kaufabwicklung um mehrere Wochen oder Monate verzögern.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, wann bei einer Grundstücksteilung der Kaufpreis fällig wird. Mögliche Regelungen im Kaufvertrag sind:
Kaufpreiszahlung bei Beurkundung: Selten, da der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch kein abgrenzbares Grundstück erhält.
Kaufpreiszahlung nach Fortführungsnachweis: Häufig, da damit sichergestellt ist, dass das vermessene Grundstück tatsächlich wie geplant besteht und ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Kaufpreiszahlung nach Eintragung des Eigentumsrechts: Am sichersten für den Käufer, aber für den Verkäufer mit längerer Wartezeit verbunden.
Wer in Nürnberg oder dem fränkischen Umland ein Grundstück teilen möchte, sollte den Vermessungsauftrag frühzeitig erteilen - idealerweise vor Beginn der Vermarktung. Das ADBV Nürnberg hat je nach Auftragslage Wartezeiten von mehreren Monaten. Wir koordinieren in solchen Fällen den Ablauf zwischen Eigentümer, Vermessungsbüro und Notar, damit die Transaktion nicht unnötig verzögert wird. Bei Grundstücksteilungen in Neubaugebieten der Metropolregion - etwa im Rahmen von Erschließungsvorhaben - empfehlen wir, den Vermessungsauftrag und die Beauftragung eines ÖbVI bereits parallel zur Planung des Kaufvertrags zu starten, um Wartezeiten zu minimieren.
Nach Abschluss der Vermessung beträgt die Bearbeitungszeit beim ADBV je nach Auftragslage und Komplexität in der Regel vier bis zwölf Wochen. Für dringende Fälle bieten manche ÖbVI-Büros Vorzugsbearbeitung an; klären Sie dies beim Beauftragen des Vermessungsingenieurs.
Die Kosten für Vermessung und Fortführung im Kataster trägt in der Regel der Antragsteller - also der Eigentümer, der die Teilung oder Grenzfeststellung beantragt. Die genauen Gebühren richten sich nach der Bayerischen Vermessungsgebührenordnung und hängen von Grundstücksgröße und Aufwand ab.
Ja, ein notarieller Kaufvertrag kann auch für ein noch zu vermessendes Teilgrundstück geschlossen werden. Die Grundbucheintragung und damit die rechtliche Eigentumsübertragung erfolgen jedoch erst nach Vorlage des Fortführungsnachweises. Bis dahin ist der Käufer noch nicht rechtlicher Eigentümer.
Die Abmarkung ist die physische Vermarkung von Grundstücksgrenzen im Gelände durch Grenzsteine oder andere Zeichen. Der Fortführungsnachweis ist das darauf aufbauende Dokument, das die Änderung im Kataster amtlich bescheinigt. Beide Schritte sind Teil des Vermessungsverfahrens, aber begrifflich klar zu trennen.
In der Praxis kommt es regelmäßig zu der Situation, dass ein Kaufvertrag für ein Teilgrundstück notariell beurkundet wird, bevor der Fortführungsnachweis vorliegt. Der Notar kann in diesem Fall bereits eine bedingte Auflassungsvormerkung eintragen lassen, die den Käufer vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Verkäufers schützt. Sobald der Fortführungsnachweis vorliegt und die neue Flurstücksnummer bekannt ist, wird die Auflassungsvormerkung auf das korrekte Flurstück bezogen und die endgültige Eigentumsumschreibung beantragt. Diese Vorgehensweise schützt den Käufer und ermöglicht es, den Verkaufsprozess frühzeitig anzustoßen, ohne auf den Abschluss des Vermessungsverfahrens warten zu müssen.
Das Liegenschaftskataster in Bayern wird vollständig digital geführt. Das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) ist die zentrale Datenbank, in der alle Flurstücksdaten, Nutzungsarten und Eigentumsangaben zusammengeführt sind. Nach Abschluss einer Fortführung werden die neuen Daten im ALKIS aktualisiert, und der Fortführungsnachweis wird als digitales Dokument erzeugt. Notare, Gerichte und Behörden können über standardisierte Schnittstellen auf aktuelle ALKIS-Daten zugreifen. Für Eigentümer und Käufer ist ein Blick in den BayernAtlas empfehlenswert: Dort lassen sich aktuelle Flurstücksgrenzen, Nutzungsarten und Gemarkungsbezeichnungen kostenlos online abrufen.
Die Kosten für ein Vermessungsverfahren mit anschließendem Fortführungsnachweis richten sich in Bayern nach der Bayerischen Vermessungsgebührenordnung (BayVermGebO). Sie setzen sich aus einem Grundbetrag sowie weiteren Gebührenbestandteilen zusammen, die von der Zahl der neu gebildeten Flurstücke, der Gesamtfläche und dem Aufwand abhängen. Für eine einfache Grundstücksteilung auf einem 1.000 m² Grundstück in Nürnberg kann mit Gesamtkosten von etwa 1.500 bis 3.000 Euro für Vermessung und Fortführung gerechnet werden - der genaue Betrag hängt vom beauftragten ÖbVI und dem tatsächlichen Aufwand ab. Hinzu kommen die Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags und die Grundbucheintragung sowie die Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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