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Entschädigungsleistung - Eine Entschädigungsleistung ist eine Zahlung oder eine sonstige Kompensation, die eine Partei an eine andere leistet, um einen erlittenen Schaden, eine Beeinträchtigung oder den Verlust von Rechten oder Eigentum auszugleichen. Im Immobilienrecht treten Entschädigungsleistungen in vielfältigen Situationen auf: bei Enteignungen, bei Mietminderungen, bei Baumängeln, bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder im Rahmen von behördlichen Eingriffen. Die Entschädigungsleistung soll den betroffenen Eigentümer oder Nutzer so stellen, als wäre der schädigende Eingriff nicht eingetreten.
Je nach Situation unterscheiden sich Anlass, Berechnungsgrundlage und Auszahlungsmodalitäten:
Entschädigung bei Enteignung:
Entschädigung bei Mängeln und Bauverzögerungen:
Entschädigung bei Lärm, Immissionen oder Nachbarschaftsbeeinträchtigungen:
Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung oder Vertragsauflösung:
| Anlass | Rechtsgrundlage | Berechnungsgrundlage | Steuerpflicht |
|---|---|---|---|
| Enteignung (vollständig) | Art. 14 Abs. 3 GG, BayEntEG | Verkehrswert (ImmoWertV) | In der Regel steuerfrei (Privatvermögen) |
| Teilenteignung | BayEntEG, BauGB | Wert der Teilfläche + Minderwert Rest | In der Regel steuerfrei |
| Mietminderung (§ 536 BGB) | § 536 BGB | Minderungsquote (Richtertabellen) | Beim Vermieter als Erlösminderung |
| Schadensersatz Baumangel | §§ 634, 636 BGB | Nachbesserungskosten / Minderwert | Steuerpflichtig (Betrieb) / frei (Privat) |
| Mieter-Abfindung | Vereinbarung | Mehrere Monatsmieten (1-12) | Steuerpflichtig (Einnahme aus VuV) |
| Vorfälligkeitsentschädigung | § 490 BGB | Aktiv-Passiv- oder Aktiv-Aktiv-Methode | Bei Kapitalanlage: Werbungskosten |
| Nutzungsentschädigung | § 546a BGB | Ortsübliche Vergleichsmiete | Steuerpflichtig (Einnahme) |
Die Höhe der Entschädigungsleistung hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab:
Steuerliche Behandlung: Entschädigungsleistungen können je nach Art steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Bei der Enteignungsentschädigung für privates Wohneigentum entfällt in der Regel die Einkommensteuer; Entschädigungen für Betriebsimmobilien oder Mietausfall können steuerpflichtig sein. Eine steuerliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert.
Eine in der Praxis zunehmend relevante Form der Entschädigungsleistung ist die freiwillige Auszugsprämie (Mieter-Abfindung). Vermieter oder Erwerber bieten Mietern eine Geldzahlung an, wenn diese bereit sind, die Wohnung freiwillig zu räumen. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und müssen schriftlich festgehalten werden.
Zu regeln sind dabei folgende Punkte: die genaue Höhe der Abfindung, der Auszugstermin, der Zustand, in dem die Wohnung übergeben wird, und der Verzicht des Mieters auf etwaige Ansprüche. Typische Abfindungsbeträge liegen bei mehreren Monatsmieten bis hin zu einem Jahresmiete-Äquivalent - je nach Marktlage, Wohndauer des Mieters und wirtschaftlichem Interesse des Eigentümers. Eine nicht notariell beurkundete Abfindungsvereinbarung ist dennoch rechtswirksam, da es sich um kein formbedürftiges Rechtsgeschäft handelt.
Im Raum Nürnberg sind Entschädigungsleistungen vor allem im Kontext von Infrastrukturprojekten (Straßenbau, S-Bahn-Ausbauten), Lärmschutzmaßnahmen und Mietrechtssachen relevant. Wir empfehlen Eigentümern, bei behördlichen Entschädigungsangeboten stets ein eigenes Verkehrswertgutachten einzuholen - die Erfahrung zeigt, dass Behördenangebote häufig unter dem tatsächlichen Marktpreis liegen.
Für Mieter-Abfindungsverhandlungen (z. B. bei Umwandlung) gilt: Eine schriftliche Vereinbarung mit klaren Konditionen schützt beide Seiten. Wir empfehlen, diese Vereinbarung von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen zu lassen. Das Amtsgericht Nürnberg und der Mieterverein Nürnberg und Umgebung e.V. sind wichtige Anlaufstellen bei Streitigkeiten über die Höhe von Entschädigungsleistungen.
Die Entschädigung muss dem vollen Verkehrswert entsprechen (Art. 14 Abs. 3 GG). Dieser wird durch Sachverständige ermittelt. Zusätzlich können Entschädigungen für Betriebsunterbrechungen, Umzugskosten und weitere Vermögensnachteile anfallen. Eigentümer haben das Recht, die festgesetzte Entschädigung gerichtlich anfechten zu lassen.
Zieht ein Mieter nicht fristgerecht aus, kann der Vermieter nach § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (oder der ortsüblichen Vergleichsmiete, wenn diese höher ist) verlangen - für jeden weiteren Monat der Nutzung. Dies ist kein Schadensersatz, sondern eine gesetzlich geregelte Vergütung für die fortgesetzte Nutzung.
Das hängt vom Einzelfall ab. Entschädigungen, die einen Vermögensschaden ausgleichen (z. B. Enteignungsentschädigung für das Einfamilienhaus), sind in der Regel einkommensteuerfrei. Entschädigungen, die entgangene Einnahmen ersetzen (z. B. Mietausfall), sind dagegen steuerpflichtig. Wir empfehlen, in jedem Fall einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Ausgangspunkt sollte eine sachliche Analyse sein: Was ist die Wohnung leer wert, was vermietet? Welche Schutzrechte hat der Mieter? Je länger das Mietverhältnis und je schwieriger eine ordentliche Kündigung wäre, desto höher ist die Verhandlungsposition des Mieters. In Nürnberg sehen wir in der Praxis Abfindungen von drei bis zwölf Monatsmieten als gängige Bandbreite - abhängig von der Lage und dem Interesse des Eigentümers.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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