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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge
Erwerber - Als Erwerber bezeichnet man im Immobilienrecht die Person oder Gesellschaft, die eine Immobilie oder ein Grundstück käuflich erwirbt. Der Erwerber ist im Kaufvertrag die Käuferseite und tritt nach notariellem Kaufvertragsabschluss und Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des Veräußerers (Verkäufers) ein. Der Begriff findet sich insbesondere in Kaufverträgen, im Grunderwerbsteuerrecht (GrEStG), bei der Maklercourtage-Aufteilung und im Wohnungseigentumsrecht.
Mit dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrags entstehen für den Erwerber umfangreiche Rechte und Pflichten:
Rechte des Erwerbers:
Pflichten des Erwerbers:
In der Immobilienwirtschaft tritt der Erwerber in verschiedenen Rollen auf:
Erwerber bei WEG-Wohnungen:
Erwerber bei Neubauten vom Bauträger:
Gewerblicher Erwerber:
Eine sorgfältige Prüfung (Due Diligence) vor dem Kaufabschluss ist für jeden Erwerber empfehlenswert. Folgende Unterlagen und Informationen sollten vorliegen:
Wir begleiten Erwerber in der Metropolregion Nürnberg von der Suche bis zur Schlüsselübergabe. Besonders wichtig: Holen Sie vor dem Kaufvertragsabschluss einen aktuellen Grundbuchauszug ein, um Belastungen (Grundschulden, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte) zu kennen. Bei WEG-Wohnungen empfehlen wir außerdem eine Hausgeldabfrage beim Verwalter - Sonderumlagen kurz nach dem Kauf können teuer werden. Das Notariat Nürnberg berät zu allen Aspekten des Kaufvertrags.
Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Bis dahin ist er durch eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) gegen Verfügungen des Verkäufers geschützt. Die Übergabe von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgt in der Regel mit Kaufpreiszahlung - oft vor der Grundbucheintragung.
Grundsätzlich nicht - er haftet nur für im Grundbuch eingetragene dingliche Belastungen (Grundschulden, Hypotheken), die er übernimmt oder ablösen muss. Bei WEG-Wohnungen haftet er für rückständige Hausgeldzahlungen des Voreigentümers bis zu zwei Jahren. Persönliche Schulden des Verkäufers gehen nicht auf den Erwerber über.
In der Regel nein - notarielle Kaufverträge sind bindend. Rücktrittsrechte bestehen nur, wenn im Vertrag ein ausdrückliches Rücktrittsrecht vereinbart ist, der Verkäufer arglistig getäuscht hat oder wesentliche Vertragsbestandteile fehlen. Im B2C-Bereich (Kauf vom gewerblichen Verkäufer) können Verbraucher ein Widerrufsrecht haben.
Beide Begriffe bezeichnen im Immobilienrecht dieselbe Person - denjenigen, der eine Immobilie kauft. Der Begriff “Erwerber” ist der juristisch-formale Ausdruck und findet sich in Gesetzen (GrEStG, WEG, GBO), während “Käufer” im alltäglichen Sprachgebrauch üblich ist. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird in der Regel der Begriff “Erwerber” verwendet.
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine der größten Nebenkosten beim Immobilienerwerb. In Bayern beträgt der Steuersatz 3,5 % des Kaufpreises - bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro sind das 17.500 Euro, die der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach dem Kaufvertrag an das Finanzamt zahlen muss. Erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts - dem Nachweis, dass die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde - nimmt das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vor. Erwerber sollten diese Frist fest einplanen und die Steuerzahlung nicht hinauszögern, da die Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung für die Grundbucheintragung ist. In bestimmten Konstellationen - etwa beim Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder bei Übertragungen unter Eheleuten - können Steuerbefreiungen greifen. Eine steuerliche Beratung vorab lohnt sich besonders bei Transaktionen oberhalb der 250.000-Euro-Schwelle.
Erwirbt eine Privatperson eine Immobilie vom gewerblichen Verkäufer (z. B. Bauträger, Projektentwickler), greifen besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt in solchen B2C-Konstellationen weitreichende Gewährleistungsrechte - Mängelgewährleistung, gesetzliche Verjährungsfristen von fünf Jahren bei Bauwerken (§ 634a BGB) - und schließt formularmäßige Haftungsausschlüsse deutlich enger ein als beim privaten Verkäufer. Bei Kaufverträgen mit Bauträgern regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zudem die Zahlungsstruktur: Der Erwerber zahlt nicht den gesamten Kaufpreis auf einmal, sondern in Raten nach Baufortschritt - maximal 13 festgelegte Raten, abgesichert durch eine Bankbürgschaft oder eine Fertigstellungsversicherung. Wer als Erwerber vom Bauträger kauft, sollte den Vertrag vor Unterzeichnung von einem auf Bauträgerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Kaufen mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, entstehen besondere Rechtsfragen der Mitberechtigung. Ehegatten erwerben häufig als Miteigentümer zu jeweils gleichen oder unterschiedlichen Bruchteilen - im Grundbuch wird neben jedem Erwerber der entsprechende Anteilsbruchteil eingetragen. Bei nicht verheirateten Paaren oder Investorengemeinschaften empfiehlt sich der Abschluss eines Miteigentümervertrags, der Regelungen zur Nutzung, Kostentragung, Vorkaufsrecht und zum Auseinandersetzungsfall enthält. Kaufen Gesellschafter als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), wird die GbR seit der GbR-Reform 2024 direkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen - mit dem Zusatz „eingetragen im Gesellschaftsregister”. Wir begleiten solche Konstellationen in Nürnberg von der Vertragsgestaltung bis zur Grundbucheintragung und empfehlen bei Gemeinschaftskäufen stets eine rechtliche Beratung vor der Beurkundung.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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