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Erwerber

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Erwerber - Als Erwerber bezeichnet man im Immobilienrecht die Person oder Gesellschaft, die eine Immobilie oder ein Grundstück käuflich erwirbt. Der Erwerber ist im Kaufvertrag die Käuferseite und tritt nach notariellem Kaufvertragsabschluss und Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des Veräußerers (Verkäufers) ein. Der Begriff findet sich insbesondere in Kaufverträgen, im Grunderwerbsteuerrecht (GrEStG), bei der Maklercourtage-Aufteilung und im Wohnungseigentumsrecht.

Rechte und Pflichten des Erwerbers

Mit dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrags entstehen für den Erwerber umfangreiche Rechte und Pflichten:

Rechte des Erwerbers:

  • Anspruch auf Übergabe der Immobilie im vertraglich vereinbarten Zustand
  • Anspruch auf Eintragung im Grundbuch nach vollständiger Kaufpreiszahlung
  • Anspruch auf Aushändigung aller relevanten Unterlagen (Energieausweis, Baupläne, WEG-Unterlagen, Mietverträge)
  • Mängelgewährleistungsansprüche gemäß Kaufvertrag (häufig eingeschränkt bei privaten Verkäufern)
  • Recht auf Einsicht ins Grundbuch und alle das Grundstück betreffenden öffentlichen Register

Pflichten des Erwerbers:

  • Zahlung des Kaufpreises zum vereinbarten Termin
  • Zahlung der Grunderwerbsteuer (in Bayern 3,5 % des Kaufpreises)
  • Übernahme der Notarkosten (anteilig oder vollständig gemäß Vereinbarung)
  • Bei Vermittlung durch Makler: Zahlung der Maklerprovision (§ 656c BGB: max. die Hälfte der Gesamtprovision bei Wohnimmobilien)
  • Übernahme laufender Betriebskosten und Lasten ab dem vereinbarten Übergabetermin

Erwerber in speziellen Konstellationen

In der Immobilienwirtschaft tritt der Erwerber in verschiedenen Rollen auf:

Erwerber bei WEG-Wohnungen:

  • Tritt mit Eintragung ins Grundbuch automatisch der Wohnungseigentümergemeinschaft bei
  • Haftet für rückständige Hausgeldverpflichtungen des Voreigentümers (§ 9a Abs. 4 WEG, max. 2 Jahre)
  • Sollte vor dem Kauf die Protokolle der WEG-Versammlungen, die Jahresabrechnungen und den Stand der Erhaltungsrücklage prüfen

Erwerber bei Neubauten vom Bauträger:

  • Zahlt nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in festgelegten Teilraten je nach Baufortschritt
  • Hat Abnahme- und Mängelrügerechte nach Bauabschluss
  • Ist durch den Verbraucherschutz (Widerrufsrecht gemäß BGB) in bestimmten Fällen geschützt

Gewerblicher Erwerber:

  • Unterliegt anderen Maklerprovisionsregelungen als Verbraucher
  • Hat bei Immobilienunternehmen und GmbHs komplexere Kaufpreiszahlungsstrukturen

Due-Diligence-Prüfung: Was der Erwerber vor dem Kauf prüfen sollte

Eine sorgfältige Prüfung (Due Diligence) vor dem Kaufabschluss ist für jeden Erwerber empfehlenswert. Folgende Unterlagen und Informationen sollten vorliegen:

  • Aktueller Grundbuchauszug (Abteilungen I, II und III): Belastungen, Dienstbarkeiten, Grundschulden
  • Energieausweis (gesetzliche Pflicht des Verkäufers)
  • Für WEG-Wohnungen: letzte drei Eigentümerversammlungsprotokolle, aktuelle Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Höhe der Erhaltungsrücklage
  • Baulastenverzeichnis: öffentlich-rechtliche Belastungen, die nicht im Grundbuch stehen
  • Bebauungsplan und Flächennutzungsplan: künftige Nutzungsrechte und Baurechte
  • Bei Vermietung: alle laufenden Mietverträge, Mietkonten, Kautionsbelege

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir begleiten Erwerber in der Metropolregion Nürnberg von der Suche bis zur Schlüsselübergabe. Besonders wichtig: Holen Sie vor dem Kaufvertragsabschluss einen aktuellen Grundbuchauszug ein, um Belastungen (Grundschulden, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte) zu kennen. Bei WEG-Wohnungen empfehlen wir außerdem eine Hausgeldabfrage beim Verwalter - Sonderumlagen kurz nach dem Kauf können teuer werden. Das Notariat Nürnberg berät zu allen Aspekten des Kaufvertrags.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird der Erwerber zum offiziellen Eigentümer?

Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Bis dahin ist er durch eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) gegen Verfügungen des Verkäufers geschützt. Die Übergabe von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgt in der Regel mit Kaufpreiszahlung - oft vor der Grundbucheintragung.

Haftet der Erwerber für Schulden des Voreigentümers?

Grundsätzlich nicht - er haftet nur für im Grundbuch eingetragene dingliche Belastungen (Grundschulden, Hypotheken), die er übernimmt oder ablösen muss. Bei WEG-Wohnungen haftet er für rückständige Hausgeldzahlungen des Voreigentümers bis zu zwei Jahren. Persönliche Schulden des Verkäufers gehen nicht auf den Erwerber über.

Kann der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktreten?

In der Regel nein - notarielle Kaufverträge sind bindend. Rücktrittsrechte bestehen nur, wenn im Vertrag ein ausdrückliches Rücktrittsrecht vereinbart ist, der Verkäufer arglistig getäuscht hat oder wesentliche Vertragsbestandteile fehlen. Im B2C-Bereich (Kauf vom gewerblichen Verkäufer) können Verbraucher ein Widerrufsrecht haben.

Was ist der Unterschied zwischen Erwerber und Käufer?

Beide Begriffe bezeichnen im Immobilienrecht dieselbe Person - denjenigen, der eine Immobilie kauft. Der Begriff “Erwerber” ist der juristisch-formale Ausdruck und findet sich in Gesetzen (GrEStG, WEG, GBO), während “Käufer” im alltäglichen Sprachgebrauch üblich ist. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird in der Regel der Begriff “Erwerber” verwendet.

Grunderwerbsteuer und steuerliche Pflichten des Erwerbers

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine der größten Nebenkosten beim Immobilienerwerb. In Bayern beträgt der Steuersatz 3,5 % des Kaufpreises - bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro sind das 17.500 Euro, die der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach dem Kaufvertrag an das Finanzamt zahlen muss. Erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts - dem Nachweis, dass die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde - nimmt das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vor. Erwerber sollten diese Frist fest einplanen und die Steuerzahlung nicht hinauszögern, da die Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung für die Grundbucheintragung ist. In bestimmten Konstellationen - etwa beim Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder bei Übertragungen unter Eheleuten - können Steuerbefreiungen greifen. Eine steuerliche Beratung vorab lohnt sich besonders bei Transaktionen oberhalb der 250.000-Euro-Schwelle.

Erwerber als Verbraucher: Besondere Schutzrechte

Erwirbt eine Privatperson eine Immobilie vom gewerblichen Verkäufer (z. B. Bauträger, Projektentwickler), greifen besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt in solchen B2C-Konstellationen weitreichende Gewährleistungsrechte - Mängelgewährleistung, gesetzliche Verjährungsfristen von fünf Jahren bei Bauwerken (§ 634a BGB) - und schließt formularmäßige Haftungsausschlüsse deutlich enger ein als beim privaten Verkäufer. Bei Kaufverträgen mit Bauträgern regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zudem die Zahlungsstruktur: Der Erwerber zahlt nicht den gesamten Kaufpreis auf einmal, sondern in Raten nach Baufortschritt - maximal 13 festgelegte Raten, abgesichert durch eine Bankbürgschaft oder eine Fertigstellungsversicherung. Wer als Erwerber vom Bauträger kauft, sollte den Vertrag vor Unterzeichnung von einem auf Bauträgerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

Mehrere Erwerber: GbR, Ehegatten und Bruchteilsgemeinschaft

Kaufen mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, entstehen besondere Rechtsfragen der Mitberechtigung. Ehegatten erwerben häufig als Miteigentümer zu jeweils gleichen oder unterschiedlichen Bruchteilen - im Grundbuch wird neben jedem Erwerber der entsprechende Anteilsbruchteil eingetragen. Bei nicht verheirateten Paaren oder Investorengemeinschaften empfiehlt sich der Abschluss eines Miteigentümervertrags, der Regelungen zur Nutzung, Kostentragung, Vorkaufsrecht und zum Auseinandersetzungsfall enthält. Kaufen Gesellschafter als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), wird die GbR seit der GbR-Reform 2024 direkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen - mit dem Zusatz „eingetragen im Gesellschaftsregister”. Wir begleiten solche Konstellationen in Nürnberg von der Vertragsgestaltung bis zur Grundbucheintragung und empfehlen bei Gemeinschaftskäufen stets eine rechtliche Beratung vor der Beurkundung.

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