Notarielle Beurkundungspflicht: Wann zwingend nötig
Notarielle Beurkundungspflicht Forchheim 2026: § 311b BGB, welche Immobiliengeschäfte Beurkundung erfordern, GNotKG-Kosten, Heilung und Praxis beim Notarbezirk Mittelfranken.
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Eine Testamentsvollstreckung ermöglicht es dem Erblasser, auch nach seinem Tod sicherzustellen, dass der Nachlass nach seinen Vorstellungen verwaltet und verteilt wird. Das ist besonders bei Immobilienbesitz wichtig: Wenn eine Erbengemeinschaft zerstritten ist oder ein Erbe noch minderjährig ist, sorgt ein Testamentsvollstrecker für reibungslose Abläufe. In Hersbruck und dem Landkreis Nürnberger Land, wo viele Familien seit Generationen Eigenheime und Mehrfamilienhäuser besitzen, ist die Testamentsvollstreckung ein praxisrelevantes Thema. Wer sie richtig einsetzt, schützt seinen Willen über den Tod hinaus.
Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197-2228 BGB geregelt. Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Die Ernennung kann auch dem Nachlassgericht überlassen werden (§ 2200 BGB), was als Rückfallklausel für den Fall vorgesehen wird, dass der namentlich benannte Vollstrecker das Amt nicht antritt.
Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 BGB die Pflicht und das Recht, den Nachlass zu verwalten. Er kann die zum Nachlass gehörenden Gegenstände in Besitz nehmen und über sie verfügen, soweit das zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Auseinandersetzung erforderlich ist. Bei Immobilien bedeutet das: Er kann Mietverträge abschließen, Reparaturen beauftragen und - mit den Einschränkungen des § 2207 BGB - auch veräußern, sofern das Testament das erlaubt.
§ 2216 BGB verpflichtet den Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Er haftet den Erben gegenüber für jeden Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entsteht (§ 2219 BGB). Diese Haftung ist ein wichtiger Grund, professionelle Testamentsvollstrecker zu wählen, die ausreichend haftpflichtversichert sind.
Die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist klar: Während seiner Amtszeit können die Erben über Nachlassgegenstände nicht verfügen (§ 2211 BGB). Das schützt einerseits den Nachlass vor eigenmächtigen Zugriffen einzelner Erben, schränkt aber andererseits auch deren Handlungsspielraum erheblich ein. Eine sorgfältig formulierte TV-Klausel im Testament kann diese Spannung entschärfen.
| Nachlasswert | Abwicklungsvollstreckung (einmalig) | Dauervollstreckung (jährlich) | Amtsantrittsgebühr |
|---|---|---|---|
| bis 250.000 € | 3,0-5,0 % | 0,5-1,0 % p.a. | 1,0-1,5 % einmalig |
| 250.000-500.000 € | 2,0-3,0 % | 0,5-1,0 % p.a. | 1,0-1,5 % einmalig |
| 500.000-1.000.000 € | 1,5-2,5 % | 0,3-0,75 % p.a. | 1,0 % einmalig |
| 1.000.000-2.500.000 € | 1,0-1,5 % | 0,2-0,5 % p.a. | 0,5-1,0 % einmalig |
| über 2.500.000 € | 0,5-1,0 % | individuell | individuell |
Quelle: DTVM-Empfehlungen zur Testamentsvollstreckervergütung, BGB §§ 2197 ff., GNotKG, Justizportal Bayern, Stand Q1/Q2 2026.
Diese Tabellenwerte sind Richtwerte - die tatsächliche Vergütung kann im Testament festgelegt oder nach § 2221 BGB nach billigem Ermessen bestimmt werden. Bei besonders zeitaufwendiger Verwaltung (z.B. Vermietung mehrerer Einheiten in Hersbruck oder Sanierungsbegleitung) kann ein ergänzendes Stundenhonorar vereinbart werden. Die TV-Vergütung ist Nachlassverbindlichkeit und für den Vollstrecker einkommensteuerpflichtig.
Für Immobiliennachlässe sind zwei Hauptformen der Testamentsvollstreckung relevant:
Abwicklungsvollstreckung: Die klassische Form. Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab - erstellt das Nachlassverzeichnis, zahlt Verbindlichkeiten, verteilt das Vermögen an die Erben und beendet dann sein Amt. Bei einer einzigen Immobilie dauert das typischerweise 6-18 Monate.
Dauervollstreckung (§ 2209 BGB): Hier verwaltet der Vollstrecker den Nachlass dauerhaft - typischerweise bei Nacherbenkonstellationen, Behindertentestamenten oder wenn ein Erbe noch minderjährig ist. Die Dauervollstreckung kann auf viele Jahre oder sogar Jahrzehnte angelegt sein. Sie ist besonders für vermietete Mehrfamilienhäuser geeignet, wenn kein Erbe die Verwaltung selbst übernehmen kann oder soll.
Vermächtnisvollstreckung: Hier beschränkt sich der TV auf die Ausführung bestimmter Vermächtnisse. Das kann die Übertragung einer einzelnen Immobilie an eine Person sein, die nicht Erbe ist, aber im Testament ein Vermächtnis erhält.
In Hersbruck und dem Landkreis Nürnberger Land sind typische Testamentsvollstrecker-Konstellationen folgende:
Privatpersonen als Vollstrecker sind kostengünstig, aber riskant bei komplexen Nachlässen. Ein Geschwisterkind oder ein Freund mag die Aufgabe im einfachen Fall gut erfüllen, ist aber bei Immobilien, Mietrecht und Streitigkeiten zwischen Miterben schnell überfordert. Besonders kritisch wird es, wenn der Vollstrecker selbst Miterbe ist und damit Interessenkonflikte entstehen.
Professionelle Vollstrecker - Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare - sind teurer, aber verlässlicher. Für Nachlässe mit Immobilien im Wert über 300.000 Euro empfehlen Notare im Notarbezirk Mittelfranken häufig einen professionellen Vollstrecker. Das Amtsgericht Hersbruck als zuständiges Nachlassgericht kann auf Antrag einen Vollstrecker bestellen, wenn keiner ernannt wurde (§ 2200 BGB).
Nach der Bestellung erhält der Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht - das ist sein offizieller Legitimationsausweis gegenüber Banken, dem Grundbuchamt Hersbruck und Dritten. Er kann damit ohne Vollmacht der Erben handeln.
Eine aktuelle Wertermittlung der Hersbruck-Immobilien aus dem Nachlass liefert das Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch - notwendige Grundlage für die TV-Vergütungsberechnung und die Auseinandersetzungsplanung.
Für die Abberufung eines Testamentsvollstreckers, der seine Pflichten verletzt, sind die Erben auf das Nachlassgericht angewiesen: § 2227 BGB erlaubt die Abberufung durch das Gericht auf Antrag, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten: grobe Pflichtverletzungen (z.B. Unterschlagung von Nachlassmitteln), dauerhafter Interessenkonflikt, fehlende Qualifikation für die konkrete Aufgabe oder dauerhafte Erkrankung. Das Amtsgericht Hersbruck prüft die gerügten Pflichtverletzungen und entscheidet durch Beschluss.
Bei Immobilien hat der Testamentsvollstrecker umfangreiche Verwaltungsaufgaben:
Er muss die Immobilie ordnungsgemäß instand halten und notwendige Reparaturen beauftragen. Er kann Mietverträge abschließen und kündigen. Mieteinkünfte verwaltet er auf einem Nachlasssonderkonto. Über den Jahresabschluss informiert er die Erben.
Für außerordentliche Maßnahmen - besonders den Verkauf einer Nachlassimmobilie - braucht er entweder eine ausdrückliche Ermächtigung im Testament oder die Zustimmung aller Erben. Fehlt beides, kann der TV die Immobilie in der Regel nicht verkaufen. Das ist ein häufiger Streitpunkt: Die Erben wollen verkaufen, das Testament enthält keine Verkaufsermächtigung, und der TV ist blockiert.
Rechenschaftspflicht (§ 2218 BGB): Der Testamentsvollstrecker muss den Erben auf Verlangen jederzeit Auskunft geben und am Ende seiner Amtszeit eine Schlussrechnung vorlegen. Weigert er sich, können die Erben beim Nachlassgericht Klage auf Rechenschaftslegung erheben.
Hersbruck, Hauptstadt des Landkreises Nürnberger Land, liegt malerisch an der Pegnitz östlich von Nürnberg. Der Immobilienmarkt 2026 zeigt stabile Preise: Einfamilienhäuser 280.000-430.000 Euro, Eigentumswohnungen 2.500-3.400 €/m². Die städtische Bausubstanz aus Gründerzeit und frühem 20. Jahrhundert dominiert die Innenstadt, umgeben von neueren Wohngebieten am Stadtrand.
Viele Hersbrucker Eigentümer haben Mehrfamilienhäuser oder gemischte Nachlässe mit Wohngebäuden und kleinen Gewerbeeinheiten - genau die Konstellation, für die Testamentsvollstreckung besonders geeignet ist. Das Amtsgericht Hersbruck bearbeitet Nachlasssachen mit überschaubarer Fallzahl, reagiert aber zügig auf Anträge.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist Berufungsinstanz für Klagen gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung oder Vergütungsstreitigkeiten. Diese Streitigkeiten sind in der Praxis selten, aber wenn sie entstehen, können sie jahrelang dauern und erhebliche Kosten verursachen. Umso wichtiger ist die sorgfältige Auswahl des Vollstreckers von Anfang an.
Die Testamentsvollstreckung ist kein Luxurinstrument für Großvermögen - sie ist ein sinnvolles Mittel für jeden Eigentümer, der sicherstellen will, dass seine letztwilligen Verfügungen tatsächlich umgesetzt werden. Wichtig ist die sorgfältige Auswahl des Vollstreckers, eine klare Formulierung seiner Aufgaben im Testament und eine faire Vergütungsregelung. Besonders bei Immobilien sollte das Testament eine ausdrückliche Verkaufsermächtigung oder andere klare Handlungsanweisungen enthalten.
Bevor der Notar den Testamentsentwurf erstellt, lohnt eine aktuelle Wertermittlung. Das Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch liefert die Ausgangsgröße für die Vergütungsberechnung, die Erbschaftsteuerplanung und alle weiteren Planungsschritte im Nachlass.
Besondere Komplexität entsteht, wenn der Nachlass eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft enthält. Der Testamentsvollstrecker tritt als Verwalter dieser Einheit in die WEG ein - er muss an Eigentümerversammlungen teilnehmen, Hausgeld zahlen und Beschlüsse mitverantworten.
In Hersbruck, wo viele Mehrfamilienhäuser WEG-Strukturen aufweisen, ist das praktisch relevant: Wenn eine TV-Verwaltung ohne WEG-Kenntnisse beginnt und die Jahresabrechnung falsch behandelt oder Fristen versäumt, können Schadenersatzansprüche entstehen.
Wer einen Testamentsvollstrecker bestellt, sollte sicherstellen, dass dieser WEG-Recht kennt oder bereit ist, einen WEG-Verwalter hinzuzuziehen. Die Kosten für einen externen WEG-Spezialisten sind Nachlassverbindlichkeit und gehen zulasten des Nachlasses, nicht des Vollstreckers persönlich.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist für ihn einkommensteuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (bei gelegentlicher Vollstreckung) oder als gewerbliche Einkünfte (bei berufsmäßiger Vollstreckung durch Rechtsanwälte oder Steuerberater). Umsatzsteuer fällt an, wenn der Vollstrecker umsatzsteuerpflichtig ist.
Für den Nachlass ist die TV-Vergütung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig - sie mindert die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Bei einem Nachlasswert von 600.000 Euro und einer TV-Vergütung von 12.000 Euro reduziert das die Steuerbasis entsprechend.
In der Praxis entstehen viele Streitigkeiten rund um die Testamentsvollstreckung nicht wegen bösen Willens, sondern wegen unklarer testamentarischer Formulierungen. Die häufigsten Fehler:
Kein Ersatz-TV benannt: Wenn der benannte Vollstrecker sein Amt nicht antritt oder stirbt, muss das Nachlassgericht Hersbruck auf Antrag einen neuen bestellen. Das kann Monate dauern und den Nachlass handlungsunfähig machen.
Keine Verkaufsermächtigung: Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigung zum Immobilienverkauf, kann der TV die Immobilie selbst dann nicht verkaufen, wenn alle Beteiligten es sinnvoll finden. Eine Formulierung wie „Der Testamentsvollstrecker ist ermächtigt, Nachlassimmobilien zu veräußern, wenn er dies für sachgerecht hält” löst dieses Problem.
Unklare Auseinandersetzungsfristen: Ohne Fristen im Testament kann die Testamentsvollstreckung theoretisch unbegrenzt dauern. Das verärgert Erben und erzeugt unnötige Kosten. Eine klare Laufzeitbeschränkung (z.B. „Abwicklung innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall”) gibt allen Beteiligten Orientierung.
Vergütung nicht geregelt: Wenn das Testament keine Vergütungsregel enthält, richtet sich die Vergütung nach „billigem Ermessen” (§ 2221 BGB) - was zu Streitigkeiten führt. Eine Bezugnahme auf die DTVM-Tabelle im Testament verhindert das.
Erstellt von der my-home.de Redaktion in Zusammenarbeit mit regionalen Immobilien-Analysten. Stand der Daten: Q1/Q2 2026.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus und sorgt für die Auseinandersetzung unter den Erben. Bei Immobilien umfasst das: Verwaltung, Vermietung, ggf. Verkauf und Verteilung des Erlöses.
Die gesetzlich empfohlene Vergütung richtet sich nach der DTVM-Tabelle. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro beträgt die Regelvergütung für die Abwicklungsvollstreckung ca. 1,5-2,5 % = 7.500-12.500 Euro. Dauervollstreckung (jährlich) kostet 0,5-1,0 % p.a.
Nein, das können die Erben nicht. Abberufen kann den Testamentsvollstrecker nur das Nachlassgericht - auf Antrag, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB). Wichtige Gründe sind z.B. grobe Pflichtverletzungen, Interessenkonflikte oder dauerhafte Erkrankung.
Ja. Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber den Erben zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 2218 BGB). Er muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und auf Verlangen jederzeit Auskunft geben. Zum Jahresende kann eine Rechnungslegung verlangt werden.
Das Testament sollte immer eine Ersatzperson oder eine Regelung für die Neubestellung durch das Nachlassgericht enthalten. Fehlt diese Regelung, kann das Nachlassgericht auf Antrag der Erben einen neuen Testamentsvollstrecker bestellen - ist aber nicht verpflichtet dazu (§ 2200 BGB).
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Hinweis zum Inhalt
Dieser Ratgeber-Beitrag dient der allgemeinen Information rund um den Immobilienmarkt in Nürnberg und Umgebung. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine fachkundige Wertermittlung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Sachverständigen.
Marktdaten, Preisangaben und gesetzliche Regelungen können sich kurzfristig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte.
Stand des Artikels: 27. Februar 2026
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