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Nachlassimmobilie

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Eine Nachlassimmobilie ist eine Immobilie, die zum Nachlass eines Verstorbenen gehört und auf die Erben übergeht. Mit dem Tod des Eigentümers geht das Grundstück oder Gebäude automatisch auf die Erbengemeinschaft über (§ 1922 BGB) - die Grundbuchumschreibung erfolgt nachgelagert. Nachlassimmobilien stellen Erben vor besondere Herausforderungen: Einigung über Nutzung oder Verkauf, Bewertung des Objekts, steuerliche Pflichten und - wenn die Gemeinschaft zerstritten ist - rechtliche Auseinandersetzungen.

Handlungsoptionen der Erben

Erben haben bei einer Nachlassimmobilie grundsätzlich drei Optionen: Erstens die Eigennutzung durch einen oder mehrere Erben, ggf. mit Ausgleichszahlung an die anderen. Diese Variante erfordert eine einvernehmliche Einigung über den Wert der Immobilie und die Auszahlungsmodalitäten.

Zweitens die Vermietung und gemeinsame Bewirtschaftung als Erbengemeinschaft - diese Variante erfordert dauerhaftes Einverständnis und gemeinsames Management. Erbengemeinschaften als Vermietergemeinschaft sind in der Praxis oft problematisch, da jede Entscheidung über Reparaturen, Mieterhöhungen oder Mieterwechsel der Zustimmung aller Beteiligten bedarf.

Drittens der Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten. In der Praxis ist der Verkauf die häufigste und oft einfachste Lösung, wenn mehrere Erben beteiligt sind und keine der Parteien die Immobilie selbst nutzen möchte oder kann.

Bewertung der Nachlassimmobilie

Für die Erbschaftssteuer ermittelt das Finanzamt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG), der dem Verkehrswert entsprechen soll. In der Praxis weicht der automatisch ermittelte Steuerwert jedoch häufig vom tatsächlichen Marktwert ab - sowohl nach oben als auch nach unten. Erben können einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen und damit die Erbschaftsteuerbelastung senken.

Für die Erbauseinandersetzung - also die Einigung zwischen den Erben über Aufteilung oder Auszahlung - ist eine Marktwertermittlung durch einen Makler oder Sachverständigen die faire Grundlage. Wir erstellen für Erbengemeinschaften in unserer Region eine fundierte Marktpreiseinschätzung, die alle Beteiligten als neutrale Ausgangsbasis akzeptieren können.

Steuerliche Aspekte bei Nachlassimmobilien

Erbschaftsteuer fällt auf den Wert der geerbten Immobilie abzüglich der persönlichen Freibeträge an (Ehegatte: 500.000 Euro, Kinder: 400.000 Euro je Kind). Beim Verkauf der geerbten Immobilie ist die Spekulationsfrist zu beachten: Hat der Erblasser die Immobilie weniger als 10 Jahre besessen, können Erben bei einem Verkauf Einkommensteuer auf den Gewinn schulden. Die Besitzzeit des Erblassers wird dabei auf die Erben angerechnet.

Selbst genutzte Immobilien sind unter bestimmten Bedingungen erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG), wenn der Erbe die Immobilie für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Wer aus beruflichen Gründen ausziehen muss, verliert die Steuerbefreiung nicht - wohl aber wer die Immobilie verkauft oder vermietet.

Praktische Schritte nach dem Erbfall

Nach dem Tod des Immobilieneigentümers empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Erbschein beantragen beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht), um gegenüber Grundbuchamt, Banken und Vertragspartnern handlungsfähig zu sein.
  2. Laufende Verpflichtungen klären: Wird die Immobilie vermietet, müssen Mieteingänge weiter kontrolliert, laufende Kosten (Grundsteuer, Versicherungen, Hausgeld) beglichen werden.
  3. Wertermittlung einholen, um eine faire Basis für die Erbauseinandersetzung zu schaffen.
  4. Steuerberater einschalten, um Erbschaftsteuerpflichten und ggf. Spekulationssteuerrisiken zu klären.
  5. Entscheidung über Verkauf, Eigennutzung oder Vermietung gemeinsam treffen - je früher, desto besser.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Erbengemeinschaften, die eine Nachlassimmobilie in Nürnberg, Fürth, Erlangen oder dem fränkischen Umland besitzen, sind oft in einer emotional belastenden Situation: Trauer, Zeitdruck und unterschiedliche Interessen der Beteiligten erschweren rationale Entscheidungen. Wir helfen Erbengemeinschaften dabei, einen fairen und effizienten Verkaufsprozess zu gestalten - von der Marktwertermittlung über die Aufbereitung des Objekts bis zur Käufersuche und Kaufvertragsbegleitung.

Sprechen Sie uns frühzeitig an, auch wenn noch kein Erbschein vorliegt. Wir können bereits in der Vorbereitungsphase wertvolle Unterstützung leisten und den Prozess so gestalten, dass der Übergang vom Erbfall zum Verkaufsabschluss möglichst reibungslos verläuft.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Erbe die Nachlassimmobilie sofort verkaufen?

Für den Verkauf benötigen Sie entweder einen Erbschein oder ein notariell beurkundetes Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbenstellung. Erst dann kann der Notar den Kaufvertrag beurkunden und das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den Käufer vornehmen. Die Vorbereitung des Verkaufs kann jedoch parallel zur Beschaffung dieser Unterlagen beginnen.

Was passiert, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht über den Verkauf einigen kann?

Bei Uneinigkeit kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen - im Extremfall durch Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. Da dabei erfahrungsgemäß deutlich unter Marktwert erlöst wird, sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Wir vermitteln neutral zwischen den Parteien.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf eine geerbte Immobilie?

Das hängt vom Wert der Immobilie, dem Verwandtschaftsgrad und dem persönlichen Freibetrag ab. Kinder zahlen beispielsweise ab 300.000 Euro (nach Freibetrag) Erbschaftsteuer von 11 Prozent, bei höheren Beträgen steigen die Sätze. Ein Steuerberater kann die individuelle Belastung exakt berechnen.

Was gilt steuerlich, wenn wir die geerbte Immobilie selbst bewohnen?

Wenn ein Erbe (Ehegatte oder Kind des Erblassers) die Immobilie selbst bewohnt, kann Erbschaftsteuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG greifen - sofern die Wohnfläche bei Kindern 200 m² nicht überschreitet und die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst genutzt wird. Ein Steuerberater kann prüfen, ob und in welchem Umfang diese Befreiung gilt.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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