Notarielle Beurkundungspflicht: Wann zwingend nötig
Notarielle Beurkundungspflicht Forchheim 2026: § 311b BGB, welche Immobiliengeschäfte Beurkundung erfordern, GNotKG-Kosten, Heilung und Praxis beim Notarbezirk Mittelfranken.
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Eltern eines behinderten oder pflegebedürftigen Kindes stehen vor einer besonderen Herausforderung bei der Nachlassplanung: Ein direktes Erbe könnte dazu führen, dass das Kind die staatliche Unterstützung (Grundsicherung, Sozialhilfe) verliert - denn das Sozialamt rechnet eigenes Vermögen auf die Leistungen an. Das sogenannte Behindertentestament oder Bedürftigentestament löst dieses Dilemma durch eine clevere Rechtskonstruktion. Für Eigentümer in Lauf an der Pegnitz, die neben Immobilienvermögen auch für ein behindertes Kind vorsorgen, ist dieses Instrument unverzichtbar und muss frühzeitig geplant werden.
Das Behindertentestament kombiniert drei Rechtsinstrumente aus dem BGB: die Vorerbschaft (§§ 2100 ff. BGB), die Dauertestamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) und den Pflichtteilsverzicht der anderen Geschwisterkinder. Zusammen bewirken sie, dass der Behinderte formal Erbe ist - aber das Erbe nicht als frei verfügbares Eigenvermögen hat.
Die Konstruktion funktioniert so: Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt. Als Nacherbe werden die Geschwister oder andere Personen benannt. Ein Testamentsvollstrecker übernimmt die gesamte Verwaltung des Nachlasses für die Lebenszeit des Vorerben. Ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers kann der Vorerbe nicht über Nachlassgegenstände verfügen - auch nicht über Immobilien.
Das Sozialamt nach dem SGB XII prüft, ob eigenes einsatzfähiges Vermögen vorhanden ist. Der Nachlass unter Testamentsvollstreckung gilt nicht als frei verfügbares Vermögen im sozialrechtlichen Sinne - denn der Behinderte kann nicht darüber verfügen. Damit ist der Sozialhilferegress auf den Nachlass ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung hat der BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt, zuletzt präzisiert durch Instanzgerichte bis 2025.
Ein wichtiger Aspekt: Das Behindertentestament setzt voraus, dass der Pflichtteilsverzicht der anderen Geschwisterkinder notariell beurkundet wird. Andernfalls könnten Geschwister nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen, die den Nachlass unter Testamentsvollstreckung belasten und das Gesamtkonzept destabilisieren.
| Element | Rechtsgrundlage | Kostenrahmen |
|---|---|---|
| Notarielles Testament mit Behindertentestament | §§ 2100, 2197 BGB, GNotKG | 1.000-3.500 € je nach Nachlasswert |
| Nacherbenvermerk im Grundbuch | § 51 GBO | 100-300 € Grundbuchgebühr |
| Jahresvergütung Testamentsvollstrecker | DTVM-Empfehlung | 0,5-1,0 % des Nachlasswerts p.a. |
| Einmalige Vergütung für Amtsantritt | DTVM-Empfehlung | 1,0-1,5 % des Nachlasswerts |
| Immobilienverwaltung durch TV (jährlich) | Individuell | 300-600 € p.a. zzgl. Verwaltung |
| Erhöhter Freibetrag (behinderte Erben) | ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 6 | Bis zu 890.000 € (Grad der Behinderung) |
Quelle: BGB §§ 2100 ff., 2197 ff., ErbStG, GNotKG, DTVM (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge), Justizportal Bayern, Stand Q1/Q2 2026.
Eine besondere steuerliche Begünstigung: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG können behinderte Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten persönlichen Freibetrag geltend machen. Der erhöhte Freibetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und dem Alter des Erben. Bei einem Grad der Behinderung von 100 % und vollständiger Erwerbsminderung kann der Freibetrag auf bis zu 890.000 Euro steigen - zusätzlich zum regulären Verwandtschaftsfreibetrag. Diese Berechnung sollte mit einem auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberater abgestimmt werden.
Die Testamentsvollstreckung bei einer Immobilie bringt besondere Anforderungen. Der Testamentsvollstrecker muss die Immobilie verwalten: Mietverträge abschließen und kündigen, Instandhaltung beauftragen, WEG-Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Mieteinnahmen verwaltet er auf einem Nachlasssonderkonto. Jährlich legt er gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Behinderten Rechenschaft ab. Größere Maßnahmen - insbesondere den Verkauf der Immobilie - bedürfen der Genehmigung des Nachlassgerichts (Amtsgericht Lauf an der Pegnitz).
Ein zentraler Punkt: Der Testamentsvollstrecker muss kontinuierlich prüfen, welche Ausschüttungen aus dem Nachlass (z.B. Mieteinnahmen an den Behinderten) die Sozialhilfeleistungen nicht gefährden. Überschreiten die Ausschüttungen den sozialrechtlich zulässigen Betrag, droht der Verlust der staatlichen Leistungen. Das erfordert enge Abstimmung mit dem zuständigen Sozialamt.
Wer ein Geschwisterkind als Testamentsvollstrecker einsetzt, spart Kosten, trägt aber das Risiko, dass das Geschwisterkind selbst stirbt, erkrankt oder die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann. Professionelle Testamentsvollstrecker (Rechtsanwälte, Steuerberater, Betreuungsvereine wie die Caritas Mittelfranken oder die Lebenshilfe Nürnberger Land) bieten Kontinuität.
Für die realistische Einschätzung des Immobilienwerts, die in den Testamentsentwurf und die TV-Vergütungsberechnung einfließt, bietet das Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch eine schnelle, datenbasierte Grundlage.
Ein Behindertentestament, das nicht alle Details richtig abdeckt, kann scheitern. Die häufigsten Fehler:
Kein Pflichtteilsverzicht der Geschwister: Ohne notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht der anderen Kinder können diese Pflichtteilsansprüche geltend machen, die den Nachlass unter TV belasten. Das Sozialamt könnte dann auf diese Ansprüche zugreifen.
Unklare Ausschüttungsregeln: Wenn das Testament nicht klar regelt, unter welchen Umständen der TV Ausschüttungen vornehmen darf, entstehen Unsicherheiten. Das Sozialamt prüft genau, ob Leistungen die Sozialhilfebedürftigkeit beseitigen würden.
Fehlende Nacherbenbenennung: Ohne klare Nacherben endet das Vermögen beim Tod des Behinderten in unklaren Verhältnissen. Die Nacherben müssen präzise benannt sein.
Kein Ersatz-TV benannt: Wenn der Testamentsvollstrecker stirbt oder ausfällt und kein Ersatz benannt ist, muss das Nachlassgericht einen neuen bestellen - ein aufwendiger und unsicherer Prozess.
Lauf an der Pegnitz ist eine Kleinstadt mit rund 26.000 Einwohnern im Landkreis Nürnberger Land - bekannt für seine historische Altstadt und die starke Verwurzelung mittelständischer Familien. Die Region verfügt über mehrere Einrichtungen der Behindertenhilfe (Lebenshilfe Nürnberger Land, Stiftung Diakoneo mit Standorten in der Region), die auch als Testamentsvollstrecker oder Beratungspartner bei der Nachlassplanung eingebunden werden können.
Das zuständige Nachlassgericht für Erblasser in Lauf ist das Amtsgericht Lauf an der Pegnitz. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit des Behindertentestaments - etwa bei Pflichtteilsklagen von anderen Kindern - ist das Landgericht Nürnberg-Fürth die zuständige erste Instanz.
Der Notarbezirk Mittelfranken umfasst mehrere Notariate mit Schwerpunkt Erbrecht. Empfehlenswert ist ein Notar, der eng mit Sozialrechtsberatern zusammenarbeitet, da das Behindertentestament an der Schnittstelle von BGB und SGB XII liegt. Diese interdisziplinäre Kompetenz ist bei der Gestaltung unverzichtbar.
Das Behindertentestament ist heute gut anerkannt, aber die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Die Sozialbehörden suchen kontinuierlich nach Wegen, auf Nachlassvermögen unter Testamentsvollstreckung zuzugreifen. Besonders im Fokus: die Frage, ob ein Behindertentestament, das dem Behinderten umfangreiche Nutzungsrechte (z.B. Bewohnen einer Immobilie mietfrei) einräumt, noch als echte Sondervermögensstruktur gilt.
Aktuelle Instanzgerichte tendieren dazu, die BGH-Linie zu bestätigen - solange der TV die Ausschüttungen tatsächlich kontrolliert und nicht einfach alles freigibt. Eine jährliche Prüfung der Ausschüttungsregeln durch einen versierten Berater ist daher empfehlenswert.
Das Behindertentestament schützt sowohl das behinderte Kind als auch das Familienvermögen. Es ist die konsequente Antwort auf ein systemisches Problem: Ohne diese Konstruktion verliert das Kind entweder die Sozialhilfe oder das Erbe. Mit ihr kann es beides behalten. Die Immobilie bleibt als verwaltetes Sondervermögen erhalten, die Mieteinnahmen kommen dem Kind zugute.
Voraussetzung ist eine sorgfältige notarielle Gestaltung. Für die Wertgrundlage der Immobilie empfiehlt sich vorab eine aktuelle Einschätzung über das Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch - damit die TV-Vergütung und die steuerlichen Parameter auf realistischen Zahlen basieren.
Im Behindertentestament dreht sich vieles um die Frage: Welche Leistungen des Testamentsvollstreckers an den Behinderten sind sozialrechtlich zulässig, ohne den Sozialhilfeanspruch zu gefährden?
Grundregel nach SGB XII: Der Behinderte darf das Erbe nicht frei verwenden (das ist durch die TV-Konstruktion gesichert). Ausschüttungen durch den TV für besondere Bedürfnisse sind zulässig, wenn sie die Sozialhilfeleistungen ergänzen, nicht ersetzen.
Typische zulässige Verwendungen: besondere Freizeitaktivitäten (Urlaub, Konzertbesuche), spezielle Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, behinderungsgerechte Wohnungsausstattung im Eigenheim.
Nicht zulässig: direkte Geldauszahlungen in Höhe des Sozialhilferegelsatzes, Übernahme regulärer Lebenshaltungskosten, die das Sozialamt zu tragen hätte.
Der Testamentsvollstrecker muss diese Grenze immer im Blick haben. In Zweifelsfällen sollte er beim zuständigen Sozialamt Auskunft einholen, bevor er eine Ausschüttung vornimmt.
Wenn eine Immobilie in einem Behindertentestament enthalten ist und vermietet wird, entstehen Mieteinnahmen, die der TV verwaltet. Diese Einnahmen gehören zum Nachlassvermögen unter TV - sie sind nicht das Eigenvermögen des Behinderten.
Der TV kann dem Behinderten aus diesen Mieteinnahmen regelmäßige Beträge auszahlen, die über das Sozialhilfeniveau hinausgehen. Das nennt man die „Mehrbedarfsleistung aus dem Nachlass”. Das Sozialamt darf diese Ausschüttungen nur dann auf die Sozialhilfe anrechnen, wenn sie regelmäßig und verlässlich fließen - bei unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Ausschüttungen ist die Anrechnungsfrage oft strittig.
Die beste Praxis: Der TV führt detaillierte Buchführung über alle Einnahmen und Ausschüttungen, stimmt das Ausschüttungskonzept mit dem Sozialamt im Vorfeld ab und dokumentiert, dass die Ausschüttungen besondere Bedürfnisse erfüllen, die nicht von der Sozialhilfe gedeckt sind.
Ein Behindertentestament wird einmal errichtet - aber die Lebensrealität ändert sich. Es empfiehlt sich, das Testament alle fünf bis zehn Jahre zu überprüfen und anzupassen.
Was sich ändern kann: Der Grad der Behinderung des Kindes kann sich verändern, was Auswirkungen auf den erhöhten Erbschaftsteuerfreibetrag nach § 13 ErbStG hat. Die Sozialgesetzgebung kann sich ändern - neue SGB XII-Regelungen können die Anrechnungsmodalitäten verschieben. Der Testamentsvollstrecker kann wegfallen, erkranken oder sterben. Die Geschwisterkinder können ihrerseits Familien gründen, was die Nacherbenstellung komplizierter macht.
Notare im Notarbezirk Mittelfranken empfehlen, das Testament spätestens dann zu überprüfen, wenn sich wesentliche Lebensumstände ändern: Tod eines Elternteils, Scheidung eines Geschwisterkinds, Wegzug des benannten Testamentsvollstreckers aus der Region.
Die Kosten einer Testamentsüberprüfung und eines Nachtrags beim Notar in Lauf sind überschaubar - erheblich günstiger als ein nachträglicher Streit über die Wirksamkeit eines veralteten Testaments. Eltern, die ein Behindertentestament errichten, sollten es daher von Anfang an als lebendiges Dokument verstehen, das die sich verändernden Lebensumstände ihres Kindes und ihrer Familie aktiv begleitet und absichert.
Erstellt von der my-home.de Redaktion in Zusammenarbeit mit regionalen Immobilien-Analysten. Stand der Daten: Q1/Q2 2026.
Ein Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung, die sicherstellt, dass ein behindertes Kind oder eine bedürftige Person von der Erbschaft profitiert, ohne den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zu verlieren. Die Konstruktion nutzt Vor-/Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung.
Weil das Erbe nicht dem Behinderten selbst frei verfügbar gehört, sondern einem Testamentsvollstrecker unterliegt. Der Behinderte erhält nur das, was der Testamentsvollstrecker ausschüttet - und das darf nicht mehr sein als die Sozialhilfeleistungen. Das Sozialamt kann nur auf das Eigenvermögen des Erben, nicht auf den Nachlass, zugreifen.
Ja. Die Immobilie kann als Vorerbe dem Behinderten zufallen, mit Dauertestamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann die Immobilie (z.B. Vermietung), die Mieteinnahmen kommen dem Behinderten zugute, soweit Sozialhilfe nicht verdrängt wird.
Es kann jede natürliche Person oder eine geeignete Institution (z.B. Caritas, Lebenshilfe) zum Testamentsvollstrecker bestellt werden. Die Wahl ist entscheidend - der Vollstrecker muss über viele Jahre verlässlich handeln. Viele Eltern wählen zunächst ein Geschwisterkind, benennen aber vorsorglich eine neutrale Institution als Ersatz.
Ja. Der BGH hat das Behindertentestament in mehreren Entscheidungen für wirksam und sozialrechtskonform erklärt (BGH, Urteil vom 21.03.1990, IV ZR 169/89, und Folgeentscheidungen). Die Konstruktion ist heute weitgehend akzeptiert, muss aber sorgfältig ausgearbeitet sein.
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Hinweis zum Inhalt
Dieser Ratgeber-Beitrag dient der allgemeinen Information rund um den Immobilienmarkt in Nürnberg und Umgebung. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine fachkundige Wertermittlung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Sachverständigen.
Marktdaten, Preisangaben und gesetzliche Regelungen können sich kurzfristig ändern. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte.
Stand des Artikels: 26. Februar 2026
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