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Zweiterwerb bezeichnet den Kauf einer Immobilie, die nach ihrer Ersterrichtung bereits mindestens einmal von einem anderen Eigentümer genutzt wurde - im Gegensatz zum Ersterwerb (Kauf vom Bauträger als Erstnutzer). Der Zweiterwerb ist die häufigste Form des Immobilienerwerbs in Deutschland: Der überwiegende Teil des Transaktionsmarkts besteht aus Bestandsimmobilien, die bereits genutzt wurden und bei denen Käufer und Verkäufer Privatpersonen oder Investoren sind, nicht Projektentwickler oder Bauträger. Der Begriff ist besonders im Bausparrecht und in der Kaufpreisstrukturanalyse relevant.
Beim Ersterwerb kauft der Erwerber direkt vom Bauträger - typischerweise eine Neubauwohnung oder ein neu errichtetes Haus. Hier gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), das Gewährleistungsrecht nach Werkvertragsrecht (§ 634 BGB), und der Käufer kann oft stärker von Förderungen für Neubauten profitieren. Beim Zweiterwerb gilt das Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB), Gewährleistung ist häufig vertraglich ausgeschlossen (“gekauft wie gesehen”), und der Käufer muss den Ist-Zustand der Immobilie sorgfältig selbst prüfen. Auch steuerlich unterscheiden sich beide Formen - etwa hinsichtlich AfA-Bemessungsgrundlage und Förderprogrammen.
Ein wesentlicher praktischer Unterschied: Beim Ersterwerb hat der Käufer Anspruch auf eine mangelfreie Leistung nach den Regeln des Werkvertragsrechts. Der Bauträger muss für Baumängel fünf Jahre einstehen. Beim Zweiterwerb ist der Verkäufer in der Regel eine Privatperson, und die gesetzliche Gewährleistung wird im Kaufvertrag üblicherweise vollständig ausgeschlossen. Nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln besteht trotz Ausschluss noch eine Haftung. Das bedeutet für Käufer beim Zweiterwerb: Die eigene Sorgfaltspflicht ist wesentlich höher - eine neutrale Zustandsbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen ist unverzichtbar.
Im Bausparrecht ist der Begriff Zweiterwerb explizit definiert: Bauspardarlehen dürfen für wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden - dazu gehört ausdrücklich der Zweiterwerb von Wohnimmobilien (§ 1 Bausparkassengesetz). Auch KfW-Förderprogramme unterscheiden teilweise zwischen Ersterwerb und Zweiterwerb: Käufer von Bestandsimmobilien können Förderkredite für energetische Sanierung in Anspruch nehmen, nicht aber alle Neubauprogramme. Bei der Baufinanzierung über Banken spielt der Unterschied eine Rolle bei der Ermittlung des Beleihungswerts und der Wahl des Bewertungsverfahrens.
Bei der Beleihungswertermittlung durch Banken wird beim Zweiterwerb in der Regel das Sachwertverfahren oder das Ertragswertverfahren angewendet - je nach Objekttyp. Bei Bestandsimmobilien fließen Alter, Bauzustand und Modernisierungsgrad direkt in den Beleihungswert ein. Banken setzen den Beleihungswert bei nicht renovierten Bestandsobjekten deutlich konservativer an als bei Neubauten - was den erforderlichen Eigenkapitaleinsatz erhöhen kann.
Der Zweiterwerb bietet in der Regel günstigere Kaufpreise als vergleichbare Neubauten und oft sofort verfügbare Wohnobjekte (kein Warten auf Fertigstellung). In der Metropolregion Nürnberg liegen Neubauwohnungen aktuell häufig 20-35 % über vergleichbaren Bestandsobjekten - ein erheblicher Preisunterschied, der für den Zweiterwerb spricht.
Demgegenüber stehen das Risiko versteckter Mängel, höhere Instandhaltungskosten und Einschränkungen bei der Gestaltungsfreiheit. Eine sorgfältige Besichtigung, ein Zustandsgutachten eines unabhängigen Sachverständigen und eine realistische Kostenkalkulation für absehbare Modernisierungsmaßnahmen sind beim Zweiterwerb unverzichtbar. Der häufigste Fehler von Käufern beim Zweiterwerb: Sie unterschätzen den Instandhaltungsstau und kalkulieren zu optimistisch. Eine Faustregel besagt, dass bei Gebäuden über 30 Jahre in nicht vollständig saniertem Zustand mit Instandhaltungskosten von mindestens 300-500 Euro/m² Wohnfläche in den nächsten 10 Jahren zu rechnen ist.
Für Kapitalanleger ist die Abschreibungsbasis (AfA) beim Zweiterwerb ein relevanter steuerlicher Faktor. Die lineare AfA für Gebäude beträgt 2 % p.a. (für Gebäude nach 1925). Seit 2023 gilt für neue Abschreibungsbeginn nach Erwerb: 3 % für Neubauten ab 2023 - für den Zweiterwerb älterer Objekte bleibt es bei 2 %. Die Bemessungsgrundlage ist der auf das Gebäude (ohne Bodenwert) entfallende Kaufpreisanteil. Dieser muss im Kaufvertrag oder durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden - eine faire Aufteilung zwischen Bodenwert und Gebäudewert ist steuerlich vorteilhaft, darf aber nicht willkürlich sein.
Der Nürnberger Markt wird dominiert vom Zweiterwerb: Gründerzeitgebäude, Nachkriegsbauten und Immobilien aus den 1970er bis 1990er Jahren machen den Großteil der angebotenen Objekte aus. Wir begleiten unsere Kunden beim Zweiterwerb mit einem strukturierten Prüfprozess: Grundbuchcheck, Zustandsbegehung, Kostenschätzung für Sanierungsmaßnahmen und Kaufpreisverhandlung auf Basis realer Marktdaten. So stellen wir sicher, dass Sie nicht für versteckte Mängel bezahlen.
In Stadtteilen wie Gostenhof, Steinbühl oder Langwasser gibt es ein breites Angebot an Bestandsobjekten unterschiedlicher Qualität. Wer den Markt kennt, kann hier attraktive Objekte mit echtem Wertsteigerungspotenzial finden - wenn die Sanierungskosten realistisch einkalkuliert sind. Wer ohne diese Prüfung kauft, riskiert, einen zu hohen Preis für ein Objekt mit erheblichem Sanierungsstau zu bezahlen.
Beim privaten Zweiterwerb wird die Gewährleistung im Kaufvertrag in der Regel ausgeschlossen (“Kauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”). Arglistig verschwiegene Mängel sind davon jedoch nicht erfasst: Hat der Verkäufer einen Mangel bewusst verschwiegen - etwa bekannte Feuchtigkeitsschäden, eine reparierte aber nicht vollständig behobene Statikproblematik oder vorhandenen Schimmel hinter Verkleidungen -, kann der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Ansprüche geltend machen.
Ja, für energetische Sanierungsmaßnahmen an Bestandsimmobilien (z. B. KfW-Bundesförderung für effiziente Gebäude - BEG) stehen auch Käufern beim Zweiterwerb Förderkredite und Tilgungszuschüsse zur Verfügung. Wichtig: Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahmen beantragt werden - rückwirkend ist eine Förderung grundsätzlich nicht möglich.
Auch ein Neubau kann zum Zweiterwerbsobjekt werden, wenn er nach Ersterrichtung erstmals weiterveräußert wird - etwa ein junges Reihenhaus, das der Ersterwerber nach zwei Jahren verkauft. Entscheidend ist, ob ein vorangegangenes Nutzungsverhältnis bestand, nicht das Baujahr. Für die Gewährleistungsrechte des Käufers hat das Konsequenzen: Beim Ersterwerb vom Bauträger gelten die Werkvertragsregeln; beim Zweiterwerb desselben Reihenhauses von der Privatperson gilt das Kaufrecht - häufig mit Gewährleistungsausschluss.
Der zuverlässigste Weg ist ein unabhängiges Verkehrswertgutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen. Als Orientierung dienen auch regionale Preisspiegel (Gutachterausschuss Nürnberg, IVD-Marktberichte) sowie Vergleichsangebote auf Immobilienportalen. Wichtig: Der Vergleichspreis allein sagt wenig - erst die Berücksichtigung von Lage, Bauzustand, Sanierungsbedarf und Mietrendite (bei Kapitalanlagen) ergibt ein vollständiges Bild.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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