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Abgabenordnung (AO) - Die Abgabenordnung ist das grundlegende Verfahrensgesetz des deutschen Steuerrechts. Sie regelt die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung, das Verfahren der Steuerfestsetzung, die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen sowie die Vorschriften zur Steuererhebung und Vollstreckung. Für Immobilieneigentümer ist die AO relevant, weil sie die Fristen und Verfahren bei Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer und Erbschaftsteuer bestimmt.
Die AO legt fest, welche Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen gelten, wie Steuerbescheide erlassen und angefochten werden und unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt Steuern nacherheben oder erstatten muss. Für Vermieter, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären, definiert die AO die Festsetzungsverjährung (in der Regel vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre) und die Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide.
Bei der Grunderwerbsteuer regelt die AO, dass die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts - Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch - wird erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt.
Beim Kauf und Verkauf von Immobilien berührt die AO mehrere praktische Aspekte:
Anzeigepflichten: Nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Verbindung mit der AO sind Notare verpflichtet, Grundstückskaufverträge dem Finanzamt anzuzeigen. Dies geschieht automatisch durch die Übersendung einer beglaubigten Vertragskopie. Der Steuerpflichtige selbst hat in bestimmten Fällen ebenfalls Anzeigepflichten - etwa bei der Schenkung eines Grundstücks.
Aufbewahrungspflichten: Vermieter unterliegen nach § 147 AO Aufbewahrungspflichten für steuerlich relevante Unterlagen. Buchführungsunterlagen, Mietverträge, Belege für Werbungskosten und Betriebskostenabrechnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Lediglich Geschäftsbriefe unterliegen einer sechsjährigen Aufbewahrungspflicht. Das Versäumnis kann bei einer Betriebsprüfung oder steuerlichen Außenprüfung zu Schätzungen führen, die regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Außenprüfung: Das Finanzamt kann nach § 193 AO die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen durch eine Außenprüfung überprüfen. Vermieter größerer Bestände oder Gewerbetreibende sind davon häufiger betroffen. Dabei werden sämtliche Mieteinnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen geprüft.
Die AO regelt in §§ 347 ff. das Einspruchsverfahren als außergerichtlichen Rechtsbehelf. Gegen jeden Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Vollziehung des Bescheids nicht automatisch - der Steuerpflichtige muss dafür gesondert einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Wird der Einspruch abgelehnt, bleibt als nächste Instanz die Klage vor dem Finanzgericht (§ 40 FGO). In Bayern ist das Finanzgericht München zuständig. Gegen Urteile des Finanzgerichts kann Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden.
| Frist | Dauer | Beschreibung |
|---|---|---|
| Einspruchsfrist | 1 Monat | Ab Bekanntgabe des Steuerbescheids |
| Festsetzungsverjährung | 4 Jahre | Regelfrist ab Einreichung der Erklärung |
| Festsetzungsverjährung (leichtfertig) | 5 Jahre | Bei leichtfertiger Steuerverkürzung |
| Festsetzungsverjährung (Hinterziehung) | 10 Jahre | Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung |
| Aufbewahrungspflicht Buchführung | 10 Jahre | Belege, Mietverträge, Abrechnungen |
| Aufbewahrungspflicht Geschäftsbriefe | 6 Jahre | Korrespondenz, Vertragsangebote |
Wir empfehlen Immobilieneigentümern, Steuerbescheide - insbesondere Grundsteuerbescheide und Grunderwerbsteuerbescheide - innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat sorgfältig zu prüfen. Fehlerhafte Bescheide können nur innerhalb dieser Frist angefochten werden. Nach der Grundsteuerreform 2025 haben viele Eigentümer in Nürnberg und Franken neue Grundsteuerwertbescheide erhalten, gegen die gegebenenfalls fristgerecht Einspruch eingelegt werden sollte, wenn die Bewertungsgrundlagen fehlerhaft erscheinen.
Bei komplexen steuerlichen Sachverhalten wie Immobilienschenkungen, der Aufteilung von Kaufpreisen in Gebäude- und Grundstücksanteil oder der Frage nach der gewerblichen Prägung eines Vermietungsunternehmens empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater mit immobiliensteuerrechtlichem Schwerpunkt. In der Region Nürnberg-Fürth-Erlangen gibt es zahlreiche spezialisierte Steuerberatungen, die Vermieter und Investoren kompetent beraten. Die Steuerberaterkammer Nürnberg führt eine Suchdatenbank mit Steuerberatern nach Tätigkeitsschwerpunkten.
Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wurde keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist erst nach drei Jahren zu laufen. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Dies bedeutet, dass das Finanzamt bei nicht deklarierten Mieteinnahmen im schlimmsten Fall zehn Jahre rückwirkend nachfordern kann.
Wird die Grunderwerbsteuer nicht fristgerecht bezahlt, erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat der Säumnis auf den rückständigen Betrag. Außerdem wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt, sodass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch blockiert ist. Da Käufer die Kaufpreiszahlung in der Regel an den Eigentumsübergang knüpfen, kann eine Verzögerung bei der Grunderwerbsteuer die gesamte Kaufabwicklung ins Stocken bringen. In Bayern beträgt der Grunderwerbsteuersatz derzeit 3,5 Prozent.
Ja, gegen jeden Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen; eine formlose E-Mail oder ein handschriftlicher Brief mit Bezeichnung des Bescheids reicht formal aus, eine inhaltliche Begründung kann nachgereicht werden. Während des Einspruchsverfahrens bleibt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen, es kann aber eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden, die eine vorläufige Zahlung vermeidet.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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