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WEG-Verwaltung

Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung

WEG-Verwaltung - Die WEG-Verwaltung bezeichnet die professionelle Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der bestellte Verwalter übernimmt die kaufmännische, technische und rechtliche Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums und vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen. Eine qualifizierte WEG-Verwaltung schützt den Wert der Immobilie, sorgt für reibungslose Abläufe im Alltag und reduziert das Haftungsrisiko der einzelnen Eigentümer erheblich.

Aufgaben und Pflichten des WEG-Verwalters

Die Aufgaben des WEG-Verwalters sind in § 27 WEG geregelt und umfassen die gesamte laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Im kaufmännischen Bereich erstellt der Verwalter den jährlichen Wirtschaftsplan, rechnet die tatsächlichen Kosten in der Jahresabrechnung ab, verwaltet die Instandhaltungsrücklage auf einem separaten Treuhandkonto und überwacht die Hausgeldzahlungen der Eigentümer. Bei Zahlungsrückständen ist er verpflichtet, das Mahnwesen durchzuführen und ggf. gerichtlich vorzugehen.

Im technischen Bereich sorgt der Verwalter für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, beauftragt Handwerker, überwacht deren Leistungen und stellt die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sicher. Er organisiert regelmäßige Begehungen, koordiniert Wartungsverträge für Aufzüge, Heizungsanlagen und Brandschutzeinrichtungen und kümmert sich um die Versicherungsangelegenheiten der Gemeinschaft - darunter die Wohngebäudeversicherung, die Haftpflichtversicherung und ggf. die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters selbst.

Rechtlich ist der Verwalter verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen, die Beschlüsse der Gemeinschaft umzusetzen, die Beschlusssammlung zu führen und die Gemeinschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Seit der WEG-Reform 2020 hat die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband eigene Rechte und Pflichten, die der Verwalter in deren Namen wahrnimmt - darunter auch die Klagebefugnis gegen säumige Eigentümer oder gegen Dritte.

WEG-Reform 2020: Wesentliche Änderungen

Das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat die WEG-Verwaltung grundlegend reformiert. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

Jeder Eigentümer hat nun einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG). Der Verwalter muss eine Prüfung vor der IHK ablegen, die seine Sachkunde in den Bereichen Recht, Technik und Kaufmännisches nachweist. Für Bestandsverwalter galt eine Übergangsfrist bis Ende 2024 - ab 2025 können Eigentümergemeinschaften einen nicht zertifizierten Verwalter rechtswirksam abberufen und durch einen zertifizierten ersetzen.

Die Beschlussfassung wurde vereinfacht: Bauliche Veränderungen können nun mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sofern sie keinen Eigentümer unbillig benachteiligen. Zudem haben Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung privilegierter Maßnahmen wie E-Ladestationen, Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss. Diese Maßnahmen dürfen auf eigene Kosten des antragstellenden Eigentümers durchgeführt werden, auch wenn die Gemeinschaft keine Kostenübernahme beschließt.

Die Abberufung des Verwalters ist jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Eigentümergemeinschaften haben damit ein deutlich stärkeres Druckmittel gegenüber schlecht arbeitenden Verwaltungen als vor der Reform.

Verwaltervertrag und Vergütung

Der Verwaltervertrag regelt die genauen Leistungspflichten, die Laufzeit und die Vergütung. Typische Vertragslaufzeiten betragen drei Jahre mit anschließender Verlängerungsoption. Die Vergütung gliedert sich in ein Grundhonorar für die Standardleistungen und Sondervergütungen für außerordentliche Leistungen: zusätzliche Eigentümerversammlungen, umfangreiche Sanierungsbegleitung, Gerichtsverfahren, Verwaltung größerer Sondermaßnahmen. Wir empfehlen, den Leistungskatalog vor Vertragsabschluss präzise zu definieren - pauschale Formulierungen führen häufig zu Streit über den Umfang der Grundleistungen.

Die Instandhaltungsrücklage muss der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 WEG getrennt vom sonstigen Vermögen der Gemeinschaft auf einem offenen Treuhandkonto führen. Im Fall einer Verwalterinsolvenz ist das Rücklagenvermögen dadurch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Wir raten Eigentümergemeinschaften, regelmäßig Kontoauszüge einzufordern und die Rücklagenhöhe mit dem empfohlenen Richtwert der Petersschen Formel zu vergleichen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg variieren die WEG-Verwalterhonorare je nach Größe der Anlage, Umfang der Leistungen und Zustand des Gebäudes erheblich. Für eine Standardverwaltung ohne besondere technische Anforderungen liegen die monatlichen Kosten typischerweise zwischen 25 und 40 Euro pro Einheit. Größere Anlagen mit Aufzügen, Tiefgaragen oder Schwimmbädern erfordern höhere Vergütungen - hier sind 40-70 Euro pro Einheit realistisch.

Wir empfehlen Eigentümergemeinschaften, bei der Verwalterauswahl nicht allein auf den Preis zu achten, sondern den Leistungskatalog im Verwaltervertrag sorgfältig zu prüfen. Insbesondere sollte geklärt sein, welche Leistungen im Grundhonorar enthalten sind und welche als Sondervergütung gesondert berechnet werden. Typische Kostenfallen sind Extragebühren für jede Eigentümerversammlung über die erste jährliche hinaus, Pauschalen für schriftliche Mitteilungen an Eigentümer und Zuschläge für die Begleitung von Handwerkern.

Nürnberger Wohnanlagen aus den 1960er und 1970er Jahren in Stadtteilen wie Langwasser, Röthenbach oder Schreibersdorf stehen häufig vor kostenintensiven Sanierungen - Heizungstausch, Fassadendämmung, Aufzugserneuerung. Ein erfahrener Verwalter, der solche Sanierungsmaßnahmen bereits koordiniert hat und die regionalen Förderprogramme (KfW, BEG) kennt, ist hier besonders wertvoll. Wir unterstützen Eigentümergemeinschaften auf Anfrage bei der Verwaltersuche und -auswahl.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine WEG-Verwaltung in Nürnberg?

Die Kosten hängen von der Größe und dem Zustand der Wohnanlage ab. In der Metropolregion Nürnberg liegen die Verwalterhonorare für Standardobjekte zwischen 25 und 40 Euro pro Wohneinheit und Monat. Hinzu können Sondervergütungen für außerordentliche Eigentümerversammlungen (ca. 200-500 Euro je Versammlung), Gerichtsverfahren oder umfangreiche Sanierungsmaßnahmen kommen. Die Verwaltergebühren werden über das Hausgeld auf alle Eigentümer umgelegt und sind für vermietende Eigentümer als Betriebskosten teilweise umlagefähig.

Kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen?

Ja, seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abberufen werden, ohne dass ein wichtiger Grund erforderlich ist. Der Verwaltervertrag endet in diesem Fall spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Allerdings können im Vertrag Regelungen zur Vergütung für die Restlaufzeit enthalten sein - bei begründeter fristloser Kündigung (wichtiger Grund, z. B. Veruntreuung von Rücklagengeldern) entfällt dieser Anspruch.

Was passiert, wenn die WEG keinen Verwalter hat?

Eine Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter hat ein erhebliches Problem, da zahlreiche Verwaltungshandlungen - von der Einberufung der Eigentümerversammlung bis zur Vertretung gegenüber Handwerkern und Behörden - einen bestellten Verwalter voraussetzen. Jeder einzelne Eigentümer kann die Bestellung eines Verwalters gerichtlich erzwingen. Bis zur Neubestellung kann das Gericht einen Notverwalter einsetzen. Die Kosten des Notverwalters trägt die Gemeinschaft.

Welche Unterlagen muss der Verwalter den Eigentümern bereitstellen?

Der Verwalter ist verpflichtet, auf Anfrage Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen zu gewähren: Kontoauszüge der Gemeinschaft und Rücklage, Wartungsverträge, Rechnungen, Korrespondenz mit Behörden, Beschlusssammlung und Protokolle der Eigentümerversammlungen. Das Einsichtsrecht steht jedem Eigentümer zu (§ 18 Abs. 4 WEG). Wir empfehlen, einmal jährlich eine vollständige Belegprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat durchführen zu lassen.

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