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Ratenzahlung (Notargebühren)

Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen

Ratenzahlung bei Notargebühren bezeichnet die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf oder einer anderen notariellen Beurkundung anfallenden Notarkosten nicht in einer Summe, sondern in Teilbeträgen über einen vereinbarten Zeitraum zu begleichen. Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind gesetzlich festgelegt; ob und unter welchen Bedingungen ein Notar eine Ratenzahlung akzeptiert, liegt in seinem Ermessen. Für Käufer mit knapper Liquidität kann die Ratenzahlung eine wichtige Entlastung darstellen, birgt jedoch Besonderheiten, die es zu kennen gilt.

Wie werden Notargebühren berechnet?

Die Höhe der Notargebühren ergibt sich aus dem Geschäftswert - bei einem Immobilienkauf in der Regel der beurkundete Kaufpreis - und den im GNotKG festgelegten Gebührentabellen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 € betragen die Notargebühren (ohne Grundbucheintragung) typischerweise ca. 1.500-2.000 €, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hinzu kommen Grundbuchgebühren in vergleichbarer Höhe. Insgesamt sind Notar- und Grundbuchkosten mit ca. 1,5-2 % des Kaufpreises zu kalkulieren. Diese Kosten sind vom Käufer zu tragen, sofern der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt.

Ratenzahlung: Voraussetzungen und Praxis

Notare sind in der Regel nicht verpflichtet, Ratenzahlungen zu gewähren; sie können die sofortige Zahlung ihrer Gebühren verlangen. In der Praxis zeigen sich viele Notare jedoch kulant, wenn Käufer die Notlage glaubhaft darlegen und eine Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich fixieren. Wichtig ist, dass die Beurkundung und die Grundbucheintragung vom Zahlungsstand der Gebühren unabhängig sind - ein Notar darf die Beurkundung nicht von der vollständigen Gebührenvorauszahlung abhängig machen. Allerdings kann er die Herausgabe von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften zurückhalten, bis seine Gebühren beglichen sind. Wer also die Ausfertigung für die Grundbucheintragung benötigt, sollte die Gebühren zeitnah zahlen.

Alternativen zur Ratenzahlung und Finanzierungsplanung

Statt einer Ratenzahlung lässt sich die Liquiditätsbelastung durch Notargebühren auf andere Weise abfedern: Die gängigste Methode ist, die Nebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer, ggf. Maklerprovision) in die Gesamtfinanzierung einzubeziehen und über das Bankdarlehen mitzufinanzieren. Alternativ bieten einige Banken spezielle Nebenkostendarlehen an. Wer die Gebühren aus eigenen Mitteln bestreitet, sollte den Betrag auf einem separaten Konto reservieren, um nicht kurzfristig in Liquiditätsprobleme zu geraten.

Notargebühren bei besonderen Transaktionsstrukturen

Bei bestimmten Transaktionsarten können die Notargebühren erheblich über dem Grundsatz von 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises liegen. Wenn zum Beispiel mehrere Beurkundungstermine erforderlich sind (z. B. bei komplexen Kaufverträgen mit mehreren Nachtragsurkunden), wenn eine Gesellschaft gegründet oder eine umfangreiche Teilungserklärung beurkundet wird, oder wenn eine Grundschuld neu bestellt und ein Kaufvertrag separat beurkundet werden, können sich die Gebühren summieren. Käufer sollten sich daher vorab von ihrem Notar eine Gebührenabschätzung erstellen lassen - das ist für Notare nach § 19 GNotKG auf Anfrage verpflichtend.

Zu beachten ist auch, dass Notargebühren im Gegensatz zu Maklerprovision und Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht verhandelbar sind; das GNotKG setzt die Höhe verbindlich fest. Was variieren kann, sind die Auslagen (Kopier-, Porto- und Aktenkosten) sowie die Umsatzsteuer, die bei ausländischen Käufern unter Umständen besondere Regelungen erfährt.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Bei Immobilienkäufen in Nürnberg und der Metropolregion bewegen sich die Kaufpreise oft im hohen sechsstelligen oder siebenstelligen Bereich, was entsprechend hohe Notargebühren bedeutet. Wir empfehlen Käufern, bereits in der Angebotsphase die Gesamtnebenkosten zu kalkulieren und diese explizit in die Finanzierungsplanung aufzunehmen. Als grobe Faustregel für Nürnberger Verhältnisse gilt: Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro sind die Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer 3,5 %, Notar/Grundbuch ca. 1,5-2 %, ggf. Maklercourtage 3,57 % inkl. MwSt.) insgesamt mit 45.000 bis 55.000 Euro anzusetzen - ein Betrag, der bei der Eigenkapitalplanung nicht vergessen werden darf.

Sprechen Sie Ihren Finanzierungsberater frühzeitig an, ob die Nebenkosten mitfinanziert werden können - viele Banken ermöglichen das bei entsprechender Bonität. Falls Sie die Gebühren aus eigener Tasche zahlen und Liquiditätsbedarf besteht, klären Sie die Ratenzahlungsoption direkt beim beurkundenden Notar im Vorgespräch - nicht erst nach der Beurkundung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vernetzung mit Notaren in Nürnberg, Fürth und Erlangen und begleiten Sie durch die Kaufabwicklung bis zur Schlüsselübergabe.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Notar die Grundbucheintragung verweigern, bis seine Gebühren bezahlt sind?

Der Notar ist verpflichtet, die für die Grundbucheintragung nötigen Anträge einzureichen. Er kann jedoch die Herausgabe der Ausfertigung des Kaufvertrags und der Eintragungsbewilligung zurückhalten, bis seine Gebühren beglichen sind. Ohne diese Unterlagen kann das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen. Faktisch entsteht damit ein starker wirtschaftlicher Druck zur Zahlung.

Sind Notargebühren steuerlich absetzbar?

Für Eigennutzer sind Notargebühren beim Kauf der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Für Vermieter hingegen können die Anteile der Notargebühren, die auf die Grundschuld-Bestellung entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Die auf den Kaufvertrag selbst entfallenden Kosten erhöhen dagegen die Anschaffungskosten und werden über die AfA abgeschrieben.

Gibt es eine gesetzliche Zahlungsfrist für Notargebühren?

Das GNotKG sieht keine feste Zahlungsfrist vor; üblich ist die Zahlung innerhalb von 14 bis 30 Tagen nach Fälligkeit der Kostenberechnung. Gerät der Schuldner in Verzug, kann der Notar Verzugszinsen geltend machen und gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg vollstrecken. In der Praxis kulanter Notare wird bei vereinbarter Ratenzahlung ein Zahlungsplan schriftlich festgehalten.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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