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Die Löschungsvormerkung ist ein Grundbucheintrag, der ankündigt, dass ein bestimmtes Recht - etwa eine Grundschuld, Hypothek oder Dienstbarkeit - in naher Zukunft gelöscht werden soll. Sie sichert den Löschungsanspruch des Berechtigten und verhindert, dass der Gläubiger das betreffende Recht in der Zwischenzeit an Dritte abtritt oder anderweitig belastet. Im Kaufprozess ist sie ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass der Käufer das Grundstück lastenfrei erhält, bevor der Kaufpreis fließt.
Die Löschungsvormerkung entfaltet eine Sicherungswirkung ähnlich der Auflassungsvormerkung: Jedes nach ihrer Eintragung vorgenommene Rechtsgeschäft, das die Löschung beeinträchtigen würde, ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam. Konkret bedeutet das: Tritt die Bank ihre Grundschuld nach Eintragung der Löschungsvormerkung an einen Dritten ab, kann dieser die Rechte aus der Grundschuld nicht gegen den Eigentümer geltend machen.
Die rechtliche Grundlage der Löschungsvormerkung ergibt sich aus § 1179a BGB (für Hypotheken und Grundschulden) und den allgemeinen Regeln zur Vormerkung (§§ 883 ff. BGB). Sie schützt insbesondere den Käufer, der noch keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung hat, aber sicherstellen möchte, dass das Grundstück bei Übertragung lastenfrei ist. In der notariellen Praxis kaufvertraglicher Abläufe sichert die Löschungsvormerkung oft die koordinierte Abwicklung: erst Kaufpreis zahlen, dann Lastenlöschung.
Bei Kaufverträgen, die mit bestehenden Grundschulden des Verkäufers belastet sind, wird im Notarvertrag häufig folgendes Verfahren vereinbart: Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto oder direkt an die Bank des Verkäufers, die daraufhin eine Löschungsbewilligung und Löschungsvormerkung ausstellt. Die eigentliche Löschung der Grundschuld erfolgt dann nach dem Eigentumsübergang durch das Grundbuchamt. Der Käufer ist durch die Vormerkung vor missbräuchlichen Handlungen des Verkäufers oder der Bank geschützt.
In der Praxis ist der Ablauf oft wie folgt: Der Notar fordert vor Kaufpreisfälligkeit von der finanzierenden Bank des Verkäufers eine Löschungsbewilligung an. Die Bank stellt diese aus und gibt gleichzeitig das Einverständnis zur Eintragung einer Löschungsvormerkung. Der Käufer zahlt den Kaufpreis, die Löschungsbewilligung wird beim Grundbuchamt eingereicht, und die eigentliche Löschung erfolgt zeitnah. Dieses Verfahren hat sich in der deutschen Immobilienpraxis als Standard etabliert.
Löschungsvormerkung, Löschungsbewilligung und Löschungsantrag werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft verwechselt. Die Löschungsbewilligung ist die inhaltliche Zustimmungserklärung des Gläubigers. Der Löschungsantrag ist das Formular, das beim Grundbuchamt eingereicht wird. Die Löschungsvormerkung ist der resultierende Grundbucheintrag, der die zukünftige Löschung sichert und ankündigt. Alle drei Elemente greifen im typischen Kaufprozess ineinander.
Bei Kaufvertragsabwicklungen in Nürnberg und Franken koordiniert in der Regel der Notar die gesamte Abwicklung inklusive Löschungsvormerkungen. Als Verkäufer sollten Sie frühzeitig klären, welche Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen sind und welche Bank für die Ausstellung der Löschungsbewilligung zuständig ist - bei Darlehen mit Zinsbindung kann eine vorzeitige Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen.
Als Käufer: Vergewissern Sie sich vor Kaufpreiszahlung, dass alle eingetragenen Grundschulden durch entsprechende Löschungsvormerkungen gesichert sind. Fragen Sie Ihren Notar, ob die Löschungsvormerkung bereits eingetragen ist, bevor Sie den Kaufpreis überweisen. Dieser Schritt ist Ihre wichtigste Absicherung gegen das Risiko, dass der Verkäufer die Belastungen nicht löschen lässt.
Die Eintragung einer Löschungsvormerkung durch das Grundbuchamt dauert in der Regel 2-6 Wochen. In dringenden Fällen kann der Notar einen Eilantrag stellen, allerdings ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, solche Anträge bevorzugt zu behandeln.
Nein. Die Löschungsbewilligung ist die Zustimmungserklärung des Gläubigers (z. B. der Bank) zur Löschung. Die Löschungsvormerkung ist der Grundbucheintrag, der auf Basis dieser Bewilligung eingetragen wird und die zukünftige Löschung sichert. Die Bewilligung ist das Dokument, die Vormerkung ist der daraus resultierende Eintrag.
Solange die Vormerkung im Grundbuch steht, ist die Grundschuld zwar noch eingetragen, aber in ihrer Wirkung gegenüber dem Vormerkungsberechtigten beschränkt. Der Gläubiger kann nicht rechtswirksam über die Grundschuld verfügen. Die endgültige Löschung muss durch einen gesonderten Antrag beim Grundbuchamt angestoßen werden.
Ja, die Eintragung einer Löschungsvormerkung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der zu löschenden Grundschuld und liegen in einer ähnlichen Größenordnung wie die Gebühren für die eigentliche Löschung. In der notariellen Kaufvertragsabwicklung sind diese Kosten üblicherweise bereits im Gesamtgebührenrahmen des Notars berücksichtigt.
In der Praxis begegnen Käufer häufig Grundstücken, die mit mehreren Grundschulden aus verschiedenen Finanzierungsphasen belastet sind - etwa einer älteren Grundschuld aus dem ursprünglichen Erwerb und einer neueren aus einer Anschlussfinanzierung oder Modernisierungskredit. In solchen Fällen muss für jede einzelne Grundschuld eine separate Löschungsbewilligung eingeholt und eine eigene Löschungsvormerkung eingetragen werden. Der Notar koordiniert dies in der Regel mit allen beteiligten Gläubigerbanken gleichzeitig, um Verzögerungen zu minimieren. Wir empfehlen Käufern, beim Durchlesen des Grundbuchauszugs (Abteilung III) sorgfältig zu prüfen, ob alle eingetragenen Grundschulden im Kaufvertrag benannt und mit einer Löschungsverpflichtung versehen sind. Nicht erfasste Restbelastungen können nach dem Eigentumsübergang beim neuen Eigentümer verbleiben.
Gläubigerbanken verkaufen Grundschulden gelegentlich an Dritte - beispielsweise im Rahmen von Portfoliotransaktionen oder an Refinanzierungsgesellschaften. Wurde eine Löschungsvormerkung bereits eingetragen, ist die abgetretene Grundschuld gegenüber dem Vormerkungsberechtigten in ihrer Wirkung eingeschränkt: Der neue Gläubiger kann die Grundschuld zwar halten, muss aber der Löschung zustimmen. Ohne Löschungsvormerkung wäre der Käufer bei einer Abtretung nach Kaufpreiszahlung potentiell schutzlos, wenn der neue Gläubiger die Löschung verweigert. Die Vormerkung ist in diesen Fällen ein unverzichtbarer Schutzmechanismus. In der Nürnberger Notariatspraxis ist die Eintragung einer Löschungsvormerkung vor Kaufpreisfälligkeit daher ein etablierter Standard, den wir in jedem Kaufvertrag prüfen und bestätigen lassen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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