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Die Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) strukturieren den gesamten Planungs- und Bauprozess in neun klar definierte Abschnitte, die zusammen den vollständigen Lebenszyklus eines Bauprojekts von der ersten Idee bis zur Übergabe abbilden. Jeder Phase ist ein prozentualer Anteil des Gesamthonorars zugeordnet, der den relativen Arbeitsaufwand widerspiegelt. Die HOAI ist in Deutschland eine Preisrechtsverordnung; sie legt Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen fest.
| LP | Bezeichnung | Honoraranteil (ca.) |
|---|---|---|
| 1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
| 2 | Vorplanung | 7 % |
| 3 | Entwurfsplanung | 15 % |
| 4 | Genehmigungsplanung | 3 % |
| 5 | Ausführungsplanung | 25 % |
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % |
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % |
| 8 | Objektüberwachung / Bauoberleitung | 32 % |
| 9 | Objektbetreuung | 2 % |
LP 1 - Grundlagenermittlung: Hier werden die Ziele des Bauherrn, die Rahmenbedingungen (Bebauungsplan, Grundstück, Bestandsgebäude) und die grundlegenden Anforderungen geklärt. Obwohl nur 2 % des Honorars entfallen, ist LP 1 die wichtigste Phase: Fehler in der Grundlagenermittlung ziehen sich durch alle folgenden Phasen.
LP 2 - Vorplanung: Erste Konzepte und Variantenuntersuchungen entstehen; Kostenschätzung nach DIN 276. Für den Bauherrn ist dies der entscheidende Moment, das Projekt zu hinterfragen, bevor vertiefte Planung Kosten verursacht. Eine belastbare LP-2-Kostenschätzung sollte eine Genauigkeit von ± 30 % haben.
LP 3 - Entwurfsplanung: Der Entwurf wird ausgearbeitet; Kostenberechnung ermöglicht Budgetsicherheit. Grundlage für Entscheidungen zu Material und Gestaltung. Die LP-3-Kostenberechnung sollte eine Genauigkeit von ± 20 % haben.
LP 5 - Ausführungsplanung: Die detaillierteste Planungsphase: Werkpläne, Detailzeichnungen und Schalungspläne entstehen. Mit 25 % des Honorars ist LP 5 die aufwendigste Planungsphase. Fehler in LP 5 werden auf der Baustelle teuer; ein unvollständiger Werkplan zwingt den Handwerker zu Eigeninterpretationen, die selten kostenlos bleiben.
LP 8 - Bauoberleitung: Mit 32 % Honoraranteil die aufwendigste Phase: Der Architekt überwacht die Ausführung, koordiniert Firmen, protokolliert Mängel und prüft Rechnungen auf Richtigkeit und Angemessenheit. Bauherren, die LP 8 einsparen, riskieren erhebliche Qualitätsprobleme und einen ungeschützten Umgang mit Nachtragsforderungen.
Architekten können stufenweise oder vollständig mit allen neun Leistungsphasen beauftragt werden. Für einfache Projekte werden häufig nur LP 1-4 (Planung bis Genehmigung) und LP 8 (Bauüberwachung) beauftragt. Eine selektive Beauftragung ohne LP 8 ist möglich, aber mit höheren Mängelrisiken verbunden. Eine gängige Zwischenlösung ist die stichprobenartige Baubegleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen, der nicht die vollständige LP-8-Verantwortung übernimmt, aber kritische Bauphasen überwacht.
Die HOAI 2021 (aktuelle Fassung) gilt nach dem EuGH-Urteil von 2019 weiterhin als Orientierungsrahmen, ist aber in ihrer Verbindlichkeit in Teilen umstritten. Der EuGH hatte entschieden, dass die deutschen Mindesthonorarsätze in bestimmten Konstellationen gegen EU-Dienstleistungsrecht verstoßen. In der Praxis verhandeln Auftraggeber und Architekten häufig individuelle Honorarsätze zwischen Mindest- und Höchstsatz; unterhalb des Mindestsatzes sind Vereinbarungen nach wie vor problematisch und können zur Unwirksamkeit des Honorarvertrags führen.
Viele Bauherren in der Region beauftragen Architekten nur bis zur Genehmigung (LP 1-4) und übernehmen dann die Bauüberwachung selbst - um Honorar zu sparen. Das rächt sich häufig: Ohne professionelle LP-8-Begleitung werden Mängel übersehen, Fertigstellungstermine versäumt und Rechnungen ohne ausreichende Prüfung bezahlt. In der Metropolregion Nürnberg, wo Bauprojekte durch den angespannten Handwerkermarkt komplexer geworden sind, ist LP 8 mehr denn je unverzichtbar.
Wir empfehlen zumindest eine stichprobenartige Baubegleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen, wenn kein vollständiger LP-8-Auftrag erteilt wird. Gerne vermitteln wir geprüfte Architekten und Sachverständige in Nürnberg, Erlangen, Fürth und dem Nürnberger Umland, die LP-8-Leistungen auch für kleinere Umbaumaßnahmen und Sanierungen anbieten.
Ja, für Leistungen an Objekten in Deutschland gilt die HOAI als Preisrecht mit Mindest- und Höchstsätzen. Unterhalb des Mindestsatzes darf grundsätzlich nicht abgerechnet werden (Ausnahmen nur in engen Grenzen, z. B. bei langfristiger Zusammenarbeit). Seit dem EuGH-Urteil 2019 gibt es allerdings diskutierte Ausnahmen; ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt kann die aktuelle Rechtslage erläutern.
Ja. Sie können z. B. die Vergabe (LP 6/7) selbst koordinieren, wenn Sie entsprechende Erfahrung haben. Der Architekt muss dann nur die Planunterlagen liefern; das Honorar reduziert sich entsprechend. Allerdings sollten Bauherren realistisch einschätzen, ob sie die Marktkenntnis haben, um Angebote fachgerecht zu bewerten und Nachtragsverhandlungen zu führen.
Der Architekt haftet für Planungsfehler. Bei nachgewiesenem Verschulden hat der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz. Architekten sind gesetzlich zur Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, die solche Schäden abdeckt. Wichtig: Der Schaden muss konkret nachgewiesen werden - der Bauherr trägt im Streitfall die Beweislast. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel erforderlich.
Der Begriff „Bauleitung” wird im Alltag unpräzise verwendet. Im HOAI-Sinne meint LP 8 die Objektüberwachung: Der Architekt überwacht die Ausführung auf Übereinstimmung mit Plänen, Normen und Bauvertrag, koordiniert Firmen und dokumentiert den Baufortschritt. Die sogenannte örtliche Bauaufsicht (ÖBA) bezeichnet eine Leistung mit vergleichbarem Inhalt, die aber von einem Ingenieur (nicht zwingend dem planenden Architekten) erbracht wird und sich stärker auf die technische Überwachung fokussiert.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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