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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung
Der Hauptmieter ist diejenige Person oder Personengruppe, die mit dem Vermieter unmittelbar einen Mietvertrag über eine Wohnung oder ein gewerbliches Objekt abgeschlossen hat und damit Vertragspartner des Eigentümers ist. Gegenüber dem Hauptmieter stehen alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis - Mietzahlung, Instandhaltung, Obhutspflicht, Schönheitsreparaturen. Der Begriff grenzt ab gegenüber dem Untermieter, der nicht direkt mit dem Eigentümer, sondern mit dem Hauptmieter kontrahiert.
Als Vertragspartner des Vermieters genießt der Hauptmieter den vollen Schutz des deutschen Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Er hat das Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietsache, Anspruch auf Instandhaltung durch den Vermieter und Schutz vor fristloser Kündigung ohne wichtigen Grund. Gleichzeitig trägt er die volle Verantwortung für die fristgerechte Mietzahlung und für Schäden, die er oder von ihm zugelassene Personen (Untermieter, Besucher) an der Mietsache verursachen.
Der Hauptmieter darf die Wohnung grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters untervermieten (§ 540 BGB). Hat er jedoch ein berechtigtes Interesse (z. B. wirtschaftliche Not, Aufnahme eines Lebensgefährten), kann er die Erlaubnis verlangen; der Vermieter darf sie nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Hauptmieter bleibt auch bei einer Untermiete vollständig gegenüber dem Vermieter haftbar - er haftet also für Schäden durch den Untermieter wie für eigene Schäden.
Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterzeichnet (z. B. eine Wohngemeinschaft oder ein Ehepaar), sind alle Vertragspartner Hauptmieter und haften als Gesamtschuldner: Jeder kann für die volle Miete und für Schäden herangezogen werden, unabhängig davon, wer den Schaden tatsächlich verursacht hat. Scheidet ein Mieter aus der WG aus, bleibt er bis zur Entlassung aus dem Mietvertrag durch den Vermieter haftbar.
Wir empfehlen Vermietern in Nürnberg und der Region, bei Mieterwechseln in WG-Situationen besonders sorgfältig vorzugehen: Ein Mieterausstieg und -einstieg sollte stets durch eine schriftliche Vertragsänderung dokumentiert werden, um zu klären, wer ab welchem Datum Hauptmieter ist. Außerdem sollte eine Bonitätsprüfung (SCHUFA-Auskunft) vor Vertragsabschluss Standard sein. Wir helfen Ihnen, rechtssichere Mietvertragsklauseln zu formulieren, die Ihre Interessen als Vermieter schützen.
Nein. Das Mietverhältnis ist personengebunden; eine Übertragung der Hauptmieterstellung auf einen Dritten ohne Zustimmung des Vermieters ist nicht möglich. Bei Tod des Hauptmieters treten der Ehepartner oder die übrigen Haushaltsangehörigen nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein.
Der Vermieter kann bei zwei aufeinanderfolgend ausgebliebenen Monatsmieten fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 BGB). Sind mehrere Personen Hauptmieter, kann der Vermieter von jedem Einzelnen die volle Miete verlangen (Gesamtschuldnerschaft). Erst nach rechtskräftigem Räumungsurteil und Vollstreckung muss der Mieter ausziehen.
Nein. Die Aufnahme eines Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners oder eines Kindes bedarf keiner Erlaubnis des Vermieters. Für andere nahestehende Personen (Lebensgefährte, Elternteil) kann der Mieter ebenfalls die Erlaubnis beanspruchen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist.
In Studentenwohnvierteln wie Nürnberg-Gostenhof, St. Johannis oder in der Nähe der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sind WG-Konstellationen mit mehreren Hauptmietern besonders häufig. Hier wechseln die Bewohner regelmäßig, was zu rechtlichen Herausforderungen führt: Wer ist Hauptmieter, wer tritt aus, wer tritt ein? Wie wird die Mietkaution aufgeteilt?
Wir empfehlen Vermietern in diesen Lagen, WG-Mietverträge mit klaren Regelungen für den Mieterwechsel auszustatten. Eine Klausel, nach der neue Mitbewohner vom Vermieter genehmigt werden müssen und einen Nachmietereintrittsvertrag unterzeichnen, schützt vor unkontrollierten Mieterwechseln. Die Rückzahlung der Mietkaution sollte auf den gesamten Auszugszeitpunkt verschoben werden, bis alle Mieter ausgezogen sind und die Wohnung vollständig abgenommen wurde.
Der Hauptmieter trägt gegenüber dem Vermieter eine umfassende Verantwortung, die über die bloße Mietzahlung hinausgeht:
Der Begriff Hauptmieter gilt nicht nur im Wohnbereich. Auch bei Gewerberaummietverträgen - etwa für Läden, Büros oder Praxen in Nürnberg - ist derjenige Hauptmieter, der den Vertrag mit dem Eigentümer oder Vermieter unterzeichnet hat. Im gewerblichen Mietrecht gilt jedoch erheblich weniger Mieterschutz als im Wohnungsmietrecht: Kündigungsfristen, Mieterhöhungen und Vertragsklauseln können weitgehend frei vereinbart werden. Ein gewerblicher Hauptmieter sollte den Mietvertrag daher vor Unterzeichnung stets anwaltlich prüfen lassen, insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Verlängerungsoptionen, Betriebskostenregelungen und Renovierungspflichten.
Wer in der Metropolregion Nürnberg als Vermieter oder Mieter Fragen rund um Mietverträge hat - ob privat oder gewerblich - steht unser Team für eine erste Einschätzung zur Verfügung. Wir vermitteln bei Bedarf auch Fachanwälte für Mietrecht in der Region.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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