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Hausordnung - Die Hausordnung ist ein Regelwerk, das das Zusammenleben in Mehrparteienhäusern organisiert und verbindliche Verhaltensregeln für alle Bewohner festlegt. Sie dient dem geordneten Miteinander, schützt die Substanz des Gebäudes und regelt die Nutzung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Hof, Waschküche und Garten.
Eine Hausordnung kann auf zwei Wegen Geltung erlangen: als Bestandteil des Mietvertrags oder als eigenständiges Dokument, auf das der Mietvertrag verweist. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird die Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung gemäß § 19 Abs. 1 WEG verabschiedet und ist dann für alle Eigentümer und deren Mieter bindend.
Typische Regelungsbereiche: Die meisten Hausordnungen enthalten Vorschriften zu Ruhezeiten - üblicherweise von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Darüber hinaus regeln sie die Treppenhausreinigung, das Abstellen von Gegenständen in Gemeinschaftsflächen, die Nutzung von Waschküche und Trockenräumen, das Verhalten bei Schnee- und Eisglätte sowie die Müllentsorgung.
Tierhaltung: Die Hausordnung kann Vorgaben zur Tierhaltung enthalten, etwa eine Leinenpflicht im Treppenhaus oder ein Verbot der Fütterung von Tauben auf dem Balkon. Ein generelles Verbot der Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Hamstern oder Wellensittichen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH jedoch unwirksam. Auch ein pauschales Hunde- und Katzenverbot wird von vielen Gerichten als unangemessene Benachteiligung angesehen - eine Einzelfallprüfung ist stets erforderlich.
Grillen auf Balkon und im Garten: Grillregelungen sind ein häufiger Streitpunkt. Die Hausordnung kann das Grillen mit offenem Feuer oder Holzkohle auf dem Balkon untersagen, muss aber verhältnismäßig bleiben. Elektrogrillen auf dem Balkon kann in der Regel nicht vollständig verboten werden. Im Garten gelten die ortsüblichen Regelungen, wobei die Hausordnung ergänzende Einschränkungen wie Mindestabstände oder Häufigkeitsbegrenzungen vorsehen kann.
Grenzen der Hausordnung: Eine Hausordnung darf nicht gegen geltendes Mietrecht, das Grundgesetz oder zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Regelungen, die unverhältnismäßig in die persönliche Lebensführung eingreifen - etwa ein generelles Besuchsverbot nach 22 Uhr oder ein vollständiges Musizierverbot - sind unwirksam. Gleiches gilt für diskriminierende Regelungen, die einzelne Mietergruppen benachteiligen.
Die Durchsetzung der Hausordnung obliegt dem Vermieter bzw. in der WEG dem Verwalter. Bei wiederholten und erheblichen Verstößen stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Zunächst erfolgt in der Regel eine schriftliche Abmahnung. Führt diese nicht zur Besserung, kann bei schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen werden. In besonders gravierenden Fällen - etwa bei massiver Lärmbelästigung oder Bedrohung anderer Bewohner - ist auch eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB möglich. In der WEG kann die Eigentümergemeinschaft einem dauerhaft störenden Eigentümer als letztes Mittel die Wohnung nach § 17 WEG entziehen, was allerdings an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft ist. Wichtig ist in jedem Fall eine lückenlose Dokumentation der Verstöße mit Datum, Uhrzeit und Zeugen.
In der Metropolregion Nürnberg gelten keine speziellen kommunalen Vorschriften zur Hausordnung, aber die Stadt Nürnberg hat eine Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünflächen, die auch für angrenzende Grundstücke relevant sein kann. Wir empfehlen Vermietern und WEG-Verwaltern, die Hausordnung regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und an veränderte Lebensgewohnheiten anzupassen - etwa durch klare Regelungen zu E-Bike-Ladestationen im Keller oder zur Paketannahme. In den dicht bebauten Nürnberger Stadtteilen wie Gostenhof, St. Johannis oder der Südstadt mit ihren gründerzeitlichen Mehrfamilienhäusern ist eine gut formulierte Hausordnung besonders wichtig, da die Hellhörigkeit älterer Gebäude ein erhöhtes Konfliktpotenzial birgt. Wir raten dazu, die Hausordnung allen Mietern bei Einzug schriftlich auszuhändigen und den Empfang bestätigen zu lassen.
Eine Hausordnung ist für Mieter nur dann verpflichtend, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist oder der Mietvertrag wirksam auf sie verweist. Nachträgliche Änderungen der Hausordnung, die über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinausgehen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Mieters, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Änderungsklausel. In der WEG bindet ein Mehrheitsbeschluss zur Hausordnung dagegen auch die Mieter der Eigentümer.
Ein vollständiges Musizierverbot in der Hausordnung ist unwirksam, da Musizieren in der eigenen Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Die Hausordnung darf jedoch Ruhezeiten festlegen, in denen das Musizieren untersagt ist. Üblicherweise wird eine tägliche Musizierzeit von zwei bis drei Stunden außerhalb der Ruhezeiten als zumutbar angesehen. Bei professionellem Musikunterricht oder besonders lautem Instrumentenspiel gelten strengere Maßstäbe.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Hausordnung durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit aufgestellt oder geändert. Häufig legt der Verwalter einen Entwurf vor, über den dann abgestimmt wird. Die Hausordnung kann auch in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung enthalten sein - in diesem Fall ist eine Änderung nur mit der dort festgelegten Mehrheit möglich, oft sogar einstimmig. Wir empfehlen, die Hausordnung als separaten Beschluss zu fassen, um sie flexibel anpassen zu können.
Ja, und das ist in modernen Mehrfamilienhäusern zunehmend notwendig. Das Laden von E-Bikes und E-Scootern im Keller oder Treppenhaus ist ein wachsendes Sicherheitsthema, da Lithium-Ionen-Akkus bei unsachgemäßer Handhabung oder Defekt Brände verursachen können. Die Hausordnung kann das Laden in Gemeinschaftsräumen regulieren oder auf zugelassene Ladeeinrichtungen beschränken. In Nürnberger Altbauquartieren mit engen Treppenhäusern und Holzbalkendecken empfehlen wir WEGs, das Thema aktiv zu regeln und gegebenenfalls sichere Ladeplätze im Hof oder in einem separaten Raum zu schaffen. Ähnliches gilt für Paketannahmen: Die Hausordnung kann festlegen, ob Pakete im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, wer für Beschädigungen haftet und wie Mitbewohner über den Eingang informiert werden. Eine klare Regelung verhindert Nachbarschaftskonflikte und schützt die Gemeinschaft vor Haftungsrisiken bei Unfällen durch im Weg stehende Pakete oder defekte Akkus.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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