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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung
Fahrrecht ist eine grundbuchrechtlich gesicherte Dienstbarkeit, die dem Berechtigten erlaubt, mit Fahrzeugen (Pkw, landwirtschaftliche Maschinen, Lastwagen) über ein fremdes Grundstück zu fahren. Es handelt sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) oder um eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) zugunsten eines anderen Grundstücks und ist im Grundbuch eingetragen.
Das Fahrrecht ist im deutschen Sachenrecht als Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet:
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB): Das Fahrrecht haftet am herrschenden Grundstück - d. h. es gilt zugunsten aller jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, unabhängig vom Eigentümer. Bei einem Verkauf geht das Recht automatisch auf den Käufer über. Diese Form ist bei hinterliegenden oder nicht öffentlich erschlossenen Grundstücken typisch.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB): Das Fahrrecht gilt nur für eine bestimmte Person und erlischt mit deren Tod oder bei Aufgabe. Nicht übertragbar.
Notwegerecht (§ 917 BGB): Ist ein Grundstück nicht über öffentliche Straßen zugänglich und besteht kein eingetragenes Fahrrecht, kann der Eigentümer ein Notwegerecht beanspruchen. Dieses gibt ihm ein gesetzliches Recht auf Überfahrt, für das er eine Geldrente zahlen muss.
Was das Fahrrecht konkret erlaubt, ergibt sich aus der Eintragungsurkunde im Grundbuch (Abt. II). Typische Regelungen:
| Aspekt | Mögliche Regelung |
|---|---|
| Art der Fahrzeuge | Nur Pkw, nur landwirtschaftliche Fahrzeuge, alle Fahrzeuge |
| Zeitliche Beschränkung | 24/7, nur Werktags, nur tagsüber |
| Zweck | Nur zur Erschließung des Grundstücks |
| Instandhaltung | Wer trägt Kosten für Weg und Belag? |
| Breite des Fahrwegs | Fest definiert in Metern |
Das dienende Grundstück (über das gefahren wird) muss das Recht dulden, darf aber keine übermäßige Beeinträchtigung durch den Berechtigten hinnehmen.
Das Fahrrecht hat direkte Auswirkungen auf den Verkehrswert beider beteiligten Grundstücke. Für das Grundstück, das das Fahrrecht zu dulden hat (das dienende Grundstück), stellt es in der Regel eine wertmindernde Belastung dar. Die Höhe des Abschlags hängt von der Intensität der Nutzung, der Lage des Fahrwegs und den damit verbundenen Einschränkungen ab.
Für das begünstigte Grundstück (herrschendes Grundstück) hat das Fahrrecht hingegen einen werterhöhenden Charakter - insbesondere dann, wenn es die einzige oder wesentliche Erschließung des Grundstücks sicherstellt. Ein hinterliegendes Baugrundstück ohne eingetragenes Fahrrecht ist in der Praxis oft nicht bebaubar und damit erheblich weniger wert als ein gleich großes Grundstück mit gesicherter Erschließung.
Bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigen qualifizierte Sachverständige Fahrtrechte als wertrelevante Faktoren. Gutachterausschüsse können für einzelne Arten von Dienstbarkeiten Marktanpassungsfaktoren veröffentlichen, die in der Bewertung angewendet werden.
Fahrrechte sind in der Praxis häufig Quelle nachbarschaftlicher Konflikte. Typische Streitpunkte:
Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs: Ist das Fahrrecht auf Pkw beschränkt und der Berechtigte fährt mit einem Transporter über das Grundstück, verletzt er die Grenzen der Dienstbarkeit. Das dienende Grundstück kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Instandhaltungsstreitigkeiten: Häufig ist unklar geregelt, wer für die Instandhaltung des Fahrwegs aufkommt. Im Zweifel hat der Berechtigte die Unterhaltungspflicht (§ 1021 BGB), da er vom Recht profitiert.
Errichtung von Hindernissen: Baut der Eigentümer des dienenden Grundstücks ein Tor oder eine Schranke auf dem Fahrweg, kann der Berechtigte verlangen, dass das Hindernis entfernt wird oder er einen Schlüssel erhält.
Auslegungsstreitigkeiten: Ältere Eintragungstexte sind oft unscharf formuliert und geben Anlass zu Auslegungsstreitigkeiten. In solchen Fällen ist eine anwaltliche Prüfung und ggf. eine notarielle Ergänzungsvereinbarung empfehlenswert.
Bei hartnäckigen Streitigkeiten entscheidet das zuständige Amtsgericht - in Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg (Fürther Straße 110) in Zivilsachen über den Inhalt und die Grenzen von Grunddienstbarkeiten.
Wir empfehlen jedem Käufer eines Grundstücks oder Hauses in der Metropolregion Nürnberg, das Grundbuch (Abt. I bis III) vor dem Kauf vollständig einzusehen. Fahrrechte zugunsten Dritter können die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich einschränken - etwa wenn ein Nachbar das Recht hat, täglich über den eigenen Hof zu fahren. Umgekehrt ist es wichtig zu prüfen, ob das zu kaufende Grundstück über ein eigenes Fahrrecht auf einem Nachbargrundstück erschlossen wird - fehlt dieses, ist das Grundstück möglicherweise nicht baulich nutzbar.
Das Grundbuchamt Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, Fürther Straße 110) stellt auf Antrag Grundbuchauszüge aus; wir unterstützen Sie gerne bei der Interpretation der Eintragungen. Vor einem Kauf prüfen wir Fahrrechte und andere Dienstbarkeiten systematisch auf ihre praktische Auswirkung - nicht nur auf ihren rechtlichen Bestand. Ein rechtlich gültiges, aber in der Praxis unzumutbar belastendes Fahrrecht kann ein entscheidendes Kaufkriterium sein.
Ein Fahrrecht kann nur gelöscht werden, wenn der Berechtigte (bei Grunddienstbarkeit: der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks) der Löschung zustimmt und eine Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt einreicht. Der Notar beglaubigt die Unterzeichnung. Ohne die Zustimmung des Berechtigten ist eine Löschung grundsätzlich nicht möglich - es sei denn, das Recht ist durch Zeitablauf (bei befristeten Rechten) oder durch Aufgabeerklärung erloschen.
Die Notarkosten für die Beurkundung und Grundbucheintragung eines Fahrrechts richten sich nach dem Geschäftswert (= Wert des Rechts). Bei einem Fahrrecht für ein Einfamilienhaus sind Gesamtkosten von ca. 500 bis 1.500 Euro üblich. Bei höherwertigen Objekten oder komplexeren Regelungen können die Kosten höher liegen.
Ist das Fahrrecht im Grundbuch eingetragen, muss der Nachbar es dulden - er kann die Überfahrt nicht verweigern. Besteht nur ein gesetzliches Notwegerecht, muss er dieses ebenfalls grundsätzlich dulden, kann aber eine angemessene Nutzungsentschädigung (Geldrente) verlangen. Eine einseitige Verweigerung ist rechtlich nicht zulässig und kann gerichtlich erzwungen werden.
Beide Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet. Das Wegerecht ist der Oberbegriff und umfasst sowohl das Recht, zu Fuß zu gehen (Gehrecht) als auch das Recht, mit Fahrzeugen zu fahren (Fahrrecht). Ein eingetragenes “Wegerecht” kann je nach Formulierung sehr unterschiedliche Nutzungsformen erlauben. Für die rechtliche Einordnung ist stets der genaue Wortlaut im Grundbucheintrag und der Eintragungsurkunde maßgeblich.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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