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Ertragshoheit - Ertragshoheit bezeichnet im Steuerrecht das Recht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden), das Aufkommen einer bestimmten Steuer zu vereinnahmen. Im Immobilienbereich ist die Ertragshoheit besonders relevant für die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer, da deren Einnahmen je nach Steuerart unterschiedlich auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt werden. Für Immobilieneigentümer ist die Ertragshoheit bedeutsam, weil sie erklärt, welche Körperschaft welche Hebesätze festlegen und welche politischen Entscheidungen beeinflussen kann.
Die Ertragshoheit der wichtigsten Steuern mit Immobilienbezug im Überblick:
| Steuerart | Ertragshoheit | Hebesatz-Kompetenz |
|---|---|---|
| Grundsteuer B (Wohn-/Gewerbegrundstücke) | Gemeinden | Gemeinden (Hebesatz) |
| Grunderwerbsteuer | Länder | Länder (Steuersatz) |
| Einkommensteuer (auf Mieteinkünfte) | Bund / Länder / Gemeinden geteilt | Bundesgesetzgeber |
| Körperschaftsteuer (bei Immobiliengesellschaften) | Bund / Länder geteilt | Bundesgesetzgeber |
| Gewerbesteuer (bei gewerblichem Grundstückshandel) | Gemeinden | Gemeinden (Hebesatz) |
Grundsteuer: Die Grundsteuer steht vollständig den Gemeinden zu. Diese legen den Hebesatz eigenständig fest - in Nürnberg betrug dieser zuletzt 535 % (Grundsteuer B). Durch die Grundsteuerreform 2025 werden die Messzahlen bundesweit neu berechnet, wobei Bayern ein eigenes Berechnungsmodell eingeführt hat.
Grunderwerbsteuer: Diese Steuer steht den Bundesländern zu. Bayern hat einen vergleichsweise günstigen Satz von 3,5 % des Kaufpreises; andere Bundesländer erheben bis zu 6,5 %.
Das Konzept der Ertragshoheit hat praktische Konsequenzen:
Die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 ist für alle Eigentümer in Bayern relevant. Bayern hat ein eigenes Flächenmodell eingeführt, das sich von den Wertmodellen anderer Bundesländer erheblich unterscheidet. Im bayerischen Modell spielt der Wert des Grundstücks keine Rolle - stattdessen wird die Grundsteuer nach der Fläche des Grundstücks und der Wohnfläche berechnet.
Für die Eigentümer bedeutet dies, dass die neue Grundsteuerbelastung nicht proportional zum gestiegenen Immobilienwert steigt - anders als bei einem wertbasierten Modell. Gleichzeitig bleibt es den Gemeinden überlassen, den Hebesatz anzupassen. Viele bayerische Gemeinden haben die Hebesätze mit der Reform angepasst, sodass die Gesamtbelastung für Eigentümer je nach Standort gestiegen oder gesunken sein kann.
Mit der Grundsteuerreform 2025 werden in Bayern alle Grundstücke auf Basis des Flächenmodells neu bewertet. Wir empfehlen Eigentümern, die neuen Grundsteuerbescheide sorgfältig zu prüfen und bei Zweifeln an der Berechnung fristgerecht Einspruch einzulegen. Die Ertragshoheit der Grundsteuer liegt bei der Stadt Nürnberg bzw. den jeweiligen Gemeinden - eine Erhöhung des Hebesatzes ist jederzeit möglich und beeinflusst direkt Ihre Nebenkostenabrechnung als Vermieter.
Wir empfehlen, die Entwicklung des Grundsteuerhebesatzes im Blick zu behalten und bei der Mietkalkulation zu berücksichtigen. Als Vermieter können Sie die Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen - dafür muss die Umlage ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein.
Die Ertragshoheit der Grundsteuer liegt bei Ihrer Gemeinde. Das bedeutet: Die Gemeinde legt den Hebesatz fest, auf den der bundeseinheitliche Messbetrag (nach GrStG) multipliziert wird. Steigt der Hebesatz, steigt Ihre Grundsteuer - unabhängig davon, ob sich der Wert Ihrer Immobilie verändert hat.
Bayern nutzt sein Recht als Ertragshoheitsinhaber und hat den Steuersatz bei 3,5 % belassen, während viele andere Länder auf bis zu 6,5 % erhöht haben. Dies ist eine politische Entscheidung, die Bayern als attraktiven Immobilienstandort stärken soll. Für Käufer in Bayern bedeutet das eine deutliche Ersparnis gegenüber z. B. Nordrhein-Westfalen oder dem Saarland.
Nach der Grundsteuerreform 2025 wird die genaue Belastung durch das neue bayerische Flächenmodell bestimmt. Als Richtwert für eine 80 m² Wohnung in Nürnberg können Sie mit einer jährlichen Grundsteuer von ca. 200-500 Euro rechnen - je nach Lage und Hebesatz. Der genaue Betrag ergibt sich aus dem neuen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde.
Ja, die Grundsteuer ist nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) eine umlagefähige Betriebskosten, sofern die Umlage im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist die Grundsteuer ebenfalls typischerweise umlagefähig. Eine Erhöhung der Grundsteuer durch den Hebesatz kann daher direkt an den Mieter weitergegeben werden.
Für Vermieter in Nürnberg bringt die Grundsteuerreform 2025 praktischen Handlungsbedarf. Da Bayern das Flächenmodell eingeführt hat, ändert sich die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer strukturell: Statt des Einheitswerts zählen jetzt Grundstücksfläche und Wohnfläche. Für viele Altbauten in Nürnberger Gründerzeitvierteln bedeutet das eine Verschiebung der Grundsteuerlast gegenüber Neubauten mit gleicher Fläche. Vermieter müssen die neuen Grundsteuerbescheide in ihre Betriebskostenabrechnungen übernehmen und sicherstellen, dass die Mietverträge eine Grundsteuerumlage ausdrücklich vorsehen - andernfalls können Erhöhungen nicht weitergereicht werden. Außerdem empfehlen wir, Einsprüche gegen fehlerhafte Messbescheide fristgerecht einzulegen: Die Finanzbehörden haben bei der Neuberechnung teilweise auf Basis veralteter Flächenangaben gearbeitet, was zu Überbewertungen führen kann. Ein sorgfältiger Abgleich von tatsächlicher Wohnfläche und den im Bescheid verwendeten Daten zahlt sich aus.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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