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Eventualverbindlichkeit bezeichnet eine bedingte Verbindlichkeit, die erst dann zur tatsächlichen Zahlungspflicht wird, wenn ein bestimmtes zukünftiges Ereignis eintritt. Im Immobilienkontext begegnet der Begriff vor allem bei Bürgschaften, Garantien und schwebenden Rechtsstreitigkeiten - zum Beispiel innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder bei der Finanzierungsprüfung durch Banken.
Eventualverbindlichkeiten entstehen in der Immobilienwirtschaft typischerweise in folgenden Situationen:
Bürgschaften: Wer für das Baudarlehen einer anderen Person bürgt (z. B. Eltern für Kinder), geht eine Eventualverbindlichkeit ein. Solange der Kreditnehmer zahlt, bleibt die Bürgschaft latent; zahlt er nicht, muss der Bürge einspringen. Banken berücksichtigen bestehende Bürgschaften bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.
Gewährleistungsansprüche: Verkäufer von Neubauten oder sanierten Objekten können mit Nachbesserungsansprüchen konfrontiert werden, wenn Mängel nach dem Kauf auftreten. Solange kein Mangel geltend gemacht wird, ist es eine Eventualverbindlichkeit.
WEG-Sonderumlagen: Sind in einer Eigentümergemeinschaft größere Sanierungsmaßnahmen geplant, aber noch nicht beschlossen, handelt es sich um eine potenzielle finanzielle Belastung - also eine Eventualverbindlichkeit für alle WEG-Mitglieder.
Schwebende Rechtstreitigkeiten: Klagen gegen oder von Eigentümern, deren Ausgang noch offen ist, führen zu Eventualverbindlichkeiten, die bilanziell zu vermerken und bei der Kreditaufnahme anzugeben sind.
Banken erfragen bei der Kreditantragstellung systematisch bestehende Eventualverbindlichkeiten. Sie zählen zwar nicht zu den laufenden monatlichen Belastungen, können aber das Kreditausfallrisiko erhöhen und die Bonität des Antragstellers verschlechtern. Konkret heißt das:
Beim Kauf einer Eigentumswohnung sind Eventualverbindlichkeiten der WEG besonders kritisch, da sie den Käufer nach dem Erwerb finanziell treffen können. Folgende Quellen für Eventualverbindlichkeiten sollten vor dem Kauf geprüft werden:
Laufende Rechtsstreitigkeiten der WEG: Ist die WEG in einen Rechtsstreit verwickelt (z. B. gegen den Verwalter, Bauträger oder einzelne Eigentümer), kann eine verlorene Klage zu einer Sonderumlage auf alle Eigentümer führen. Die Versammlungsprotokolle geben Aufschluss über bestehende Streitigkeiten.
Geplante, aber noch nicht beschlossene Sanierungen: Hat der Verwalter eine Dachsanierung angekündigt, aber noch keinen Beschluss herbeigeführt, handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit - der neue Eigentümer könnte kurz nach dem Kauf abstimmen müssen. Prüfen Sie die letzten drei Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne auf solche Hinweise.
Mangelhafte Erhaltungsrücklage: Eine zu niedrig dotierte Rücklage erhöht das Risiko einer Sonderumlage erheblich. Als Richtwert gilt: mindestens 1 % des Gebäudewerts pro Jahr sollte in der Rücklage vorhanden sein.
Wir sehen in der Beratung immer wieder, dass Käufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung in Nürnberg die Eventualverbindlichkeiten der WEG unterschätzen. Bevor Sie eine ETW in Anlagen wie der Südstadt, Gostenhof oder den Wohnparks im Nürnberger Norden kaufen, empfehlen wir ausdrücklich, die letzten drei Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen auf offene Beschlüsse oder geplante Sanierungen zu prüfen.
Das zuständige Amtsgericht Nürnberg (Grundbuchamt) kann zudem Auskunft über eingetragene Grundschulden und Belastungen geben. Wir unterstützen Sie bei dieser Due-Diligence-Prüfung gerne und sorgen dafür, dass Sie vor dem Notartermin alle relevanten Eventualrisiken kennen.
Ja, unbedingt. Banken fragen Eventualverbindlichkeiten im Kreditantrag explizit ab. Falsche oder unvollständige Angaben können zur Anfechtung des Darlehensvertrags führen und gelten rechtlich als Täuschung.
Eine normale Schuld ist sofort fällig oder regelmäßig zu bedienen (z. B. Ratenzahlung). Eine Eventualverbindlichkeit wird erst zur echten Schuld, wenn ein auslösendes Ereignis eintritt - bis dahin ist sie nur latent vorhanden.
Sie finden entsprechende Hinweise in den Protokollen der Eigentümerversammlungen (geplante aber noch nicht beschlossene Sanierungen), im Wirtschaftsplan sowie in laufenden Rechtsstreitigkeiten, die der Verwalter im Jahresbericht nennen muss.
Bei WEG-Wohnungen können Sie als neuer Eigentümer für rückständige Hausgeldzahlungen des Voreigentümers der letzten zwei Jahre haften (§ 9a Abs. 4 WEG). Darüber hinausgehende Eventualverbindlichkeiten des Voreigentümers (z. B. persönliche Bürgschaften) gehen nicht auf Sie über. Empfehlenswert ist eine schriftliche Bestätigung des WEG-Verwalters, dass keine rückständigen Zahlungen existieren.
Bei Immobiliengesellschaften und Vermietungs-GmbHs schreibt das Handelsgesetzbuch (HGB) vor, bestehende Eventualverbindlichkeiten im Anhang des Jahresabschlusses zu nennen. Das gilt für erteilte Bürgschaften, Patronatserklärungen und Garantien sowie schwebende Prozesse, deren Ausgang noch ungewiss ist. Eine vollständige Offenlegung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern schützt auch Investoren und Kreditgeber vor versteckten Risiken.
Für private Vermieter ist die bilanztechnische Behandlung zwar weniger streng geregelt, doch auch hier gilt: Bei der Einkommensteuererklärung sind Bürgschaften und ähnliche Eventualverbindlichkeiten relevante Informationen für Steuerberater, die die Tragfähigkeit des Gesamtvermögens beurteilen.
Wer als Käufer oder Investor das Risiko von Eventualverbindlichkeiten minimieren möchte, kann verschiedene Schutzmaßnahmen ergreifen:
Eine sorgfältige Prüfung aller Eventualrisiken vor dem Kauf ist kein bürokratischer Aufwand, sondern eine der wichtigsten Investitionen in die Sicherheit Ihrer Kaufentscheidung.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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