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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung
Erschließungsbeitrag - Der Erschließungsbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, mit der Kommunen die Kosten für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Abwasserkanäle, Straßenbeleuchtung) auf die anliegenden Grundstückseigentümer umlegen. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 127-135 Baugesetzbuch (BauGB). Erschließungsbeiträge fallen in der Regel einmalig an, wenn ein Grundstück erstmals erschlossen wird - etwa in Neubaugebieten oder bei nachträglicher Erschließung von Bestandsflächen.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist bundesrechtlich im BauGB geregelt, die Detailausgestaltung erfolgt durch kommunale Satzungen:
Was wird beitragsrelevant erschlossen?
Was ist nicht beitragsfähig:
Berechnung des Beitrags:
Der Erschließungsbeitrag kann je nach Lage und Erschließungsumfang erheblich sein:
Steuerliche Behandlung:
| Abgabenart | Rechtsgrundlage | Anlass | Wer zahlt | Typische Höhe |
|---|---|---|---|---|
| Erschließungsbeitrag | §§ 127-135 BauGB | Erstmalige Herstellung von Straßen/Wegen/Kanälen | Anliegergrundstücke (90 %; 10 % Gemeinde) | 20-60 €/m² Grundstücksfläche |
| Kanalanschlussbeitrag | KAG Bayern | Erstmaliger Anschluss an Abwassernetz | Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks | 2.000-8.000 € pauschal (je Gemeinde) |
| Straßenausbaubeitrag | In Bayern seit 2018 abgeschafft | Erneuerung bestehender Straßen | Entfällt in Bayern | - |
| Wasseranschlussbeitrag | KAG Bayern | Erstmaliger Anschluss an Trinkwassernetz | Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks | 1.500-5.000 € pauschal |
| Herstellungsbeitrag Abwasser | Gemeindesatzung | Betrieb und Unterhalt Kanalnetz | Alle angeschlossenen Grundstücke | Per m² Grundstück oder Gebäude |
Der Erschließungsbeitrag nach BauGB betrifft ausschließlich die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage. Davon zu unterscheiden sind:
Kanalanschlussbeitrag: Eine separate Abgabe nach Kommunalabgabenrecht für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. In vielen bayerischen Gemeinden wird dieser zusätzlich zum Erschließungsbeitrag erhoben.
Straßenausbaubeitrag (früher): Für die Erneuerung und den Ausbau bestehender Straßen. Bayern hat 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft - Eigentümer in Bayern werden also nicht mehr für die Erneuerung bestehender Straßen zur Kasse gebeten. In anderen Bundesländern gilt das nicht.
Diese Abgrenzungen sind beim Grundstückskauf wichtig: Ein Verkäufer, der ein “erschlossenes” Grundstück anbietet, sollte konkret benennen, welche Beiträge bereits bezahlt wurden und welche noch ausstehen.
In Nürnberg selbst sind durch die weitgehend abgeschlossene Stadtentwicklung Erschließungsbeiträge für Bestandsgrundstücke selten. In den Umlandgemeinden der Metropolregion - etwa in neuen Baugebieten in Schwaig, Feucht, Wendelstein oder Röthenbach - fallen Erschließungsbeiträge regelmäßig an. Wir empfehlen Baulandkäufern: Fragen Sie die Gemeinde vor dem Kauf explizit nach offenen oder noch nicht festgesetzten Erschließungsbeiträgen - diese können den Kaufpreis erheblich erhöhen.
Ein Grundstücksangebot ohne Angabe der Erschließungskosten ist mit Vorsicht zu genießen. Wir helfen unseren Kunden, die Gesamtkosten eines Grundstückserwerbs vollständig zu erfassen und in der Finanzierungsplanung zu berücksichtigen - denn Erschließungsbeiträge sind genauso wie der Kaufpreis aus Eigenkapital zu finanzieren.
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und der Bekanntmachung der Schlussrechnung durch die Gemeinde. Nicht mit der Bauerlaubnis oder dem Einzug ins Haus. Es kann also sein, dass ein Erschließungsbeitrag erst Jahre nach dem Einzug festgesetzt wird.
Ja. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (bei der Gemeindeverwaltung). Im zweiten Schritt ist eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Prüfenswerte Einwände sind: Fehlerhafte Berechnung, Verjährung, fehlende Erschließungsanlage, falscher Verteilermaßstab.
Ja. Offene oder drohende Erschließungsbeiträge mindern den Wert eines Grundstücks und sollten beim Kaufpreis berücksichtigt werden. Wir empfehlen Käufern, im Kaufvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wer einen vor dem Stichtag entstandenen Erschließungsbeitrag trägt.
In Bayern wurde 2018 der Straßenausbaubeitrag abgeschafft - Eigentümer werden also nicht mehr für die Erneuerung bestehender Straßen zur Kasse gebeten. Der Erschließungsbeitrag nach BauGB für die erstmalige Erschließung gilt aber weiterhin. In anderen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Bayern vor 2018) existieren zusätzlich Straßenausbaubeiträge, die für Eigentümer an bestehenden Straßen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen können.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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